Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX gegen das als „Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz (Geschäftszahl 2026-0.452.502)“ bezeichnete Schreiben der Bundesministerin für Justiz vom 11.06.2026, GZ. 2026-0.452.502, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.) Mit einem als „Ihre Eingaben vom 18., 26. und 27. Mai 2026“ betitelten Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2026, GZ. 2026-0.452.502, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine als Aufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft XXXX zu wertende Eingaben u.a. für die Fachaufsicht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit (behaupteten) Amtsdelikten zuständigen Fachabteilung im BMJ zur weiteren Bearbeitung übergeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass die daraufhin durchgeführte behördeninterne Prüfung ergab, dass das von ihm beanstandete Vorgehen der Oberstaatsanwaltschaft XXXX keinen Anlass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen bietet.
2.) Gegen dieses Schreiben der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer eine mit 11.06.2026 datierte Bescheidbeschwerde, die sich ausdrücklich „auf die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz (Geschäftszahl 2026-0.452.502)“ bezieht.
3.) Mit einem weiteren Schreiben vom 08.07.2026, GZ. 2026-0.520.089, übermittelte die belangte Behörde die als „Bescheidbeschwerde“ titulierte Eingabe des Beschwerdeführers. Im Vorlageschreiben hält die belangte Behörde u.a. fest, dass aus do. dem vom Beschwerdeführer monierten Antwortschreiben vom 10.06.2026, GZ. 2026-0.452.502, kein Bescheidcharakter zukommen würde, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweise. Beim Aufsichtsverfahren nach § 37 Staatsanwaltschaftsgesetz (kurz: StAG) handle es sich zudem um ein rein justizinternes Instrument der Qualitätssicherung, in welchem dem Beschwerdeführer weder die Parteistellung noch ein Rechtsanspruch auf eine förmliche Erledigung zukommen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit Eingaben vom 18.05.2026, 26.05.2026 und 27.05.2026 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde, um sich über das Verhalten der Oberstaatsanwaltschaft XXXX zu beschweren.
1.2. Mit Schreiben vom 10.06.2026, GZ. 2026-0.452.502, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingaben an die unter anderem für die Fachaufsicht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit (behaupteten) Amtsdelikten zuständigen Fachabteilung im BMJ zur weiteren Bearbeitung übergeben wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer auch das Ergebnis der internen Überprüfung bekannt gegeben, wonach das von ihm beanstandete Vorgehen der Oberstaatsanwaltschaft XXXX keinen Anlass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen Anlass bietet.
1.3. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine mit 11.06.2026 datierte Beschwerde, welche auf postalischem Weg am 18.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte.
1.4. Mit Vorlageschreiben vom 08.07.2026, GZ. 2026-0.520.089, übermittelte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt den dazugehörigen Verfahrensakten.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren im Wesentlichen auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes (im Folgenden: VwG). Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (kurz: BFG).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die VwG u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das VwG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Eingangs gilt es zunächst festzuhalten, dass das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes, konkret eines Bescheides, eine grundsätzliche Voraussetzung einer zulässigen Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm mit Art. 132 Abs 1 B-VG darstellt. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das BVwG ansonsten eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 7 VwGVG Rz 6b).
Grundsätzlich gilt, dass jeder Bescheid gemäß § 58 Abs 1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (§ 58 Abs 2 AVG). Weiters ist festzuhalten, dass behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, keine Bescheide im Sinne des AVG darstellen können (siehe VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).
Ausgehend von Inhalt und Form der hier in Rede stehenden Erledigung der belangten Behörde vom 10.06.2026, GZ. 2026-0.452.502, vermag das BVwG – in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben – die Auffassung des Beschwerdeführers, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen:
Unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erledigung nämlich (lediglich) dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (VfSlg. 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991, 14.152/1995). Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (VfSlg. 10.119/1984).
Im vorliegenden Fall erging mit dem monierten Schreiben jedoch lediglich eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer. Konkret wurde der Beschwerdeführer damit einerseits darüber informiert, dass die belangte Behörde seine Eingaben zunächst an die hierfür zuständige Stelle weitergeleitet und diese sodann einer näheren Überprüfung unterzogen wurden. Andererseits wurde dem Beschwerdeführer zugleich auch das Ergebnis dieser internen (Über-)Prüfung zur Kenntnis gebracht. Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge können Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).
Vor diesem Hintergrund ist das monierte Schreiben der belangten Behörde somit nicht als Bescheid zu qualifizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechts- bzw. Gesetzeslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH und des VfGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2. sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Rechtslage, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch dann nicht vorliegt, wenn diesbezüglich bislang noch keine Rechtsprechung des VwGH hierzu ergangen ist (siehe zuletzt VwGH vom 16.11.2025, Ra 2025/07/0096 mwN).
Rückverweise