Der Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 betrifft Anlagen zur Behandlung von (nicht gefährlichen) Abfällen an sich. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung umfasst sie also gerade und ausschließlich Abfallbehandlungsanlagen. Dafür, dass die Frage, ob in einer solchen Anlage eine (ausschließlich) stoffliche Verwertung stattfindet und damit der Ausnahmetatbestand vorliegt, davon abhinge, welchen Anteil der Abfall an den Eingangsmaterialien der Anlage einnimmt, findet sich in Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Bestimmung nicht der geringste Anhaltspunkt, sodass in dieser Hinsicht eine eindeutige Rechtslage vorliegt. Eine ausschließlich stoffliche Verwertung könnte vielmehr auch dann vorliegen, wenn einer solchen Anlage ausschließlich (also zu 100 %) Abfälle zugeführt werden. Entscheidend für das Vorliegen der Ausnahme ist allein die Art und allenfalls das Ausmaß der Behandlung bzw. Verwertung der Abfälle.
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