W101 2318644-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. 1400397207-240981348, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des o.a. Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchteile wie folgt zu lauten haben:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
II. Der Beschwerde gegen die Spruchteile III. bis VI. des o.a. Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass diese Spruchteile behoben werden und in folgendem neuen Spruchteil des o.a. Bescheides ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erteilt wird:
„III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und § 54a Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet per Flugzeug am 24.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.07.2025 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 14.07.2025, Zl. 1400397207-240981348, wies das BFA (nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage) den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchteil II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchteil III.). Weiters erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchteil V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG war die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:
Er habe Demonstrationen gegen das syrische Regime organisiert und daran teilgenommen. Sein Heimatort sei dann vom Regime eingenommen worden und er sei als Reservist einberufen worden. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor einer Haftstrafe.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2025 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. 2011 sei er dann aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und in den Libanon gezogen, wo er sich bis 2014 aufgehalten habe. Anschließend habe er von 2015 bis 2016 in Libyen gelebt, bis er weiter nach Algerien gereist sei, wo er die folgenden drei Jahre verbracht habe. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht und sei dort, im Libanon, in Libyen und in Algerien stets als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne sowie drei Töchter. Seine Ehefrau sowie seine Kinder würden derzeit in seiner Herkunftsregion in Syrien leben. Seine Eltern, vier seiner Brüder sowie seine fünf Schwestern seien weiterhin in Syrien aufhältig. Ein Bruder sei hingegen in Österreich wohnhaft. Weiters würden drei seiner Brüder jeweils in Algerien und im Libanon leben. Zu seinen Familienangehörigen in Syrien stehe er in Kontakt. Den verpflichtenden Militärdienst habe er zweieinhalb Jahre lang von 1999 bis 2002 abgeleistet.
Derzeit sei er arbeitslos, erhalte keine staatlichen Leistungen und wohne bei seinem Bruder. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht.
Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei und zuvor Demonstrationen gegen das ehemalige Assad-Regime organisiert sowie an diesen teilgenommen habe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen Reisepass sowie einen Personalausweis jeweils im Original vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 14.07.2025 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung im Baugewerbe. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Sein Heimatdorf sei XXXX in der Provinz XXXX .
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung durch Kräfte des ehemaligen Assad-Regimes oder anderer Gruppierungen unterliege. Eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht festgestellt habe werden können, dass er bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge in Syrien über ein tragfähiges soziales Netzwerk, über eine sechsjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung am Bau. Auch sei die Sicherheitslage in XXXX ausreichend sicher.
Der Beschwerdeführer habe keine Deutschkurse besucht und sei in keinem Verein aktiv und auch nicht ehrenamtlich tätig. Er sei nicht erwerbstätig und lebe bei seinem Bruder.
Das BFA traf auf den Seiten 18 bis 222 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Aufgrund des vorgelegten Reisepasses stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften und stringenten Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass aktuell von keiner in der GFK verankerten Verfolgung ausgegangen werden könne, da der Beschwerdeführer Syrien bereits im Jahr 2011 verlassen habe. Auch habe er angegeben, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes der Großteil seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt sei, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spreche.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA Folgendes aus:
Es würden nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers in XXXX leben, zu denen auch Kontakt bestehe. Somit verfüge er über ein breitgefächertes familiäres Netzwerk, welche ihn bei einer Rückkehr nach Syrien unterstützen und ihm Unterkunft geben könne. Auch sei der Großteil seiner männlichen Familienangehörigen erwerbstätig. Der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgewachsen und sei mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Baugewerbe.
In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatregion sei davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass er dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt werden würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus der Aktenlage, seinen Angaben im Verfahren und den aktuellen IZR-, SV-, EKIS- und GVS-Abfragen ergeben.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen zu einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft machen können. Vor allem sei eine Einziehung als Reservist in die syrische Armee unter der Führung des ehemaligen Assad-Regimes nicht maßgeblich wahrscheinlich, da dieses im Dezember 2024 gestürzt worden sei.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Im Fall des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Er sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine entsprechende Berufserfahrung sowie ein soziales Netzwerk in Syrien. Es könne nicht erkannt werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
In Bezug auf die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (= Spruchteil III.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Keine der im § 57 AsylG genannten drei Gründe würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.
In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (= Spruchteil IV.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe keine engen Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen im Bundesgebiet und somit liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.
Sein Aufenthalt in Österreich sei nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen. Er sei in Österreich bedingt integriert, er halte sich seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf, er habe keine Deutschkurse besucht und seine Sprachkenntnisse seien rudimentär. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei nicht ehrenamtlich tätig und in keinem Verein aktiv. In Anbetracht dieser Umstände und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne keine tiefe Verwurzelung in Österreich erkannt werden, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde.
Er füge über Bindungen zum Herkunftsstaat, er spreche die Landessprache und sei in Syrien im Familienverband aufgewachsen und daher auch mit der syrischen Kultur bestens vertraut.
Gegenständlich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen als sein Interesse am Verbleib in Österreich.
Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er fürchte eine Verfolgung seitens der syrischen Übergangsregierung, weil er früher neben dem Assad-Regime auch den IS kritisiert habe, denn mittlerweile könnten Anhänger des IS der Übergangsregierung angehören.
Vor allem sei aber zu erwähnen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sein gesundheitlicher Zustand für das gegenständliche Verfahren relevant gewesen sei, weswegen er bislang keine näheren Angaben zu seinen Augen-, Knie- sowie Magenproblemen getätigt habe. Da er aktuell über keine Krankenversicherung in Österreich verfüge, werde die Untersuchung seiner körperlichen Leiden erschwert und könne er diesbezüglich keine Befunde vorlegen.
Auch sei die Sicherheitslage in seiner Heimatregion nicht ausreichend sicher und die Versorgung stelle sich als prekär dar. Somit würde ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zumindest eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen.
Schließlich sei der Beschwerdeführer um seine Integration bemüht und seine privaten Interessen an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich würde den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
Mit Schreiben vom 13.08.2025 (eingelangt am 01.09.2025) übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 brachte der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen drei Ambulanzblätter des XXXX jeweils vom 13.06.2025, 14.06.2025 und 11.08.2025 (betreffend seine Augenerkrankung) zur Vorlage.
Am 24.06.2026 führte die Richterin des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters des BFA und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei im Jahr 2011 aus Syrien ausgereist und sei in den Libanon gezogen, als damals die Demonstrationen gegen das ehemalige Assad-Regime in Dara begonnen hätten. Zwar sei er bereits seit 1997 immer zwischen Syrien und dem Libanon gependelt, aber 2011 habe er sein Heimatland endgültig verlassen und sei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Nach einem dreijährigen Aufenthalt im Libanon von 2011 bis 2014 sei er nach Libyen gereist, wo er bis 2016 gelebt habe. In weiterer Folge habe er sich 2016 wieder in den Libanon begeben und sei dort bis 2021 wohnhaft gewesen. Danach sei er wiederum aus dem Libanon ausgereist, habe sich kurz in Libyen aufgehalten, sei nach Algerien weitergereist und habe dort gearbeitet. Schließlich habe er Algerien 2024 verlassen und sei nach Europa gereist.
Seine Ehefrau und seine Kinder seien nach dem Sturz des Assad-Regimes zwar zwischenzeitig vom Libanon nach Syrien in die Heimatregion des Beschwerdeführers zurückgekehrt, aber aufgrund der schlechten Situation seien sie im August 2025 wieder in den Libanon gegangen, wo sich sie bis jetzt aufhalten würden. Auch hätten seine Eltern etwa im Oktober 2025 Syrien verlassen und seien in den Libanon zu einem seiner Brüder gezogen. Seine übrigen Geschwister seien mittlerweile ebenfalls allesamt aus Syrien ausgereist und in Syrien würden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden.
Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an: Er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die HTS, weil seine Familie und er seit 2014 gegen die jetzigen Machthaber in Syrien gewesen seien.
Außerdem habe er Probleme mit seinen Augen, wobei die Erkrankung an seinem rechten Auge fortgeschrittener sei. (Anmerkung der Richterin: Das rechte Auge ist sichtbar blutunterlaufen und die Pupille selbst schaut anders als die linke aus.) Ein Arzt hätte ihm mitgeteilt, dass er möglichst bald operiert werden müsste. Allerdings könne er sich derzeit nicht operieren lassen, weil er in Österreich nicht krankenversichert sei und er sich eine Operation nicht leisten könne; er verweise auf das bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Ambulanzblatt vom 11.08.2025. Konkret sei ihm vom behandelnden Arzt erklärt worden, dass er am rechten Auge seine Sehkraft in absehbarer Zeit verlieren würde, wenn dieses nicht operativ behandelt werde. Diese Erkrankung sei wohl genetisch bedingt, weil sein Vater aufgrund desselben Augenleidens in seinem 35. Lebensjahr an beiden Augen völlig erblindet sei.
Ferner leide er an inneren Blutungen im Magenbereich, was ebenfalls im Krankenhaus behandelt werden müsste.
In Österreich habe der Beschwerdeführer mit einer kurzen Unterbrechung von Oktober 2025 bis März 2026 gearbeitet, sei aber infolge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei von seiner Firma gekündigt worden, da er in Österreich ohne Aufenthaltstitel nicht hätte arbeiten dürfen. Er habe jedoch die Zusage des Geschäftsführers der Firma XXXX , zu denselben Bedingungen wieder angestellt zu werden, falls er eine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung ausgestellt bekommt.
Seit seiner Kündigung werde er von seinem in XXXX lebenden Bruder finanziell unterstützt und sammle nebenbei Pfandflaschen. Er habe in Österreich bislang einen Integrations- aber keinen Deutschkurs besucht und habe viele Freunde. Er sei kein Mitglied in einem Verein.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer u.a. eine Meldebestätigung vom 24.08.2025 von der Wohnadresse seiner Familie im Libanon und ein Konvolut zur Firma XXXX (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und die Kündigung durch den Dienstgeber per 29.03.2026) vor.
Von Amts wegen waren in der Verhandlung als Beweismittel die Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 und General Country of Origin Information Report vom Jänner 2026 herangezogen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien etwa sechs Jahre lang die Schule besucht und als Bauarbeiter gearbeitet. Im Libanon, in Libyen und in Algerien war er ebenfalls als Bauarbeiter tätig.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer 2011 seinen Heimatort XXXX (Provinz XXXX ) verlassen und ist in den Libanon gezogen, wo er sich bis 2014 aufgehalten hat. In weiterer Folge lebte er von 2015 bis 2016 in Libyen. Anschließend hielt er sich von 2016 bis 2021 wiederum im Libanon und von 2021 bis 2024 in Algerien auf, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern nach Österreich einreiste.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien den verpflichtenden Militärdienst von 1999 bis 2002 abgeleistet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie drei Töchter.
Die Ehefrau und die Söhne sowie Töchter des Beschwerdeführers leben im Libanon. Seine Eltern und mehrere von seinen insgesamt 14 Geschwistern leben derzeit in Syrien in XXXX . Drei seiner Brüder halten sich jeweils in Algerien und im Libanon auf. Zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu jenen im Libanon sowie in Syrien, steht er regelmäßig in Kontakt.
In Österreich ist nur ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2024 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise etwa ein Monat lang Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Er war vom 06.10.2025 bis 22.12.2025 und vom 02.02.2026 bis 19.03.2026 bei der Firma XXXX in XXXX Vollzeit mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von € XXXX angestellt. Falls der Beschwerdeführer eine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung ausgestellt bekommt, hat er die Zusage des Geschäftsführers der Firma XXXX , zu denselben Bedingungen wieder angestellt zu werden.
Der Beschwerdeführer ist trotz seiner schwerwiegenden Augenerkrankung arbeits- und selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer leidet an beiden Augen an einer möglicherweise genetisch bedingten Erkrankung, wobei die Erkrankung an seinem rechten Auge fortgeschrittener und deutlich sichtbar ist. Er benötigt an diesem Auge so bald als möglich einen operativen Eingriff, weil die Sehkraft kontinuierlich abnimmt und zur Erblindung führen kann. Grundsätzlich ist die Operation nur durchführbar, solange eine Sehkraft des Auges noch vorhanden ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur allgemeinen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
1.2.1. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX (Provinz XXXX ) steht derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham).
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund seiner Reservedienstverweigerung und aufgrund von Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 zu Beginn des syrischen Bürgerkrieges.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte der neuen HTS-Machthaber verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt werden. Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, werden auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. Es kommt zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger.
Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung oder sonstige Repressalien durch das Assad-Regime bzw. durch dessen ehemalige Anhänger aufgrund einer Reservedienstverweigerung oder aufgrund von Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 droht.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee.
Etwaige Anhaltspunkte für eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers gegen die syrische Übergangsregierung liegen nicht vor, weshalb eine von den jetzigen HTS-Machthabern ausgehende Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Die HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem XXXX -jährigen (seit 2011 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Auch seine arabische Volksgruppenzugehörigkeit und seine Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam führen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern weder eine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Reservedienst noch sonstige Repressalien zu befürchten hat.
1.2.2. Die Sicherheitslage in Syrien hat sich seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung im Dezember 2024 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen.
Das Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – ist relativ stabil und es gibt selten sicherheitsrelevante Vorfälle in der Stadt XXXX , die sich in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers befindet. Zum Heimatdorf (kleines Dorf) selbst gibt es keine konkreten Berichte.
Dem Beschwerdeführer als Zivilperson droht folglich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Der Beschwerdeführer hat keine extreme Gefährdungslage v.a. auch im Hinblick auf kriegerische Auseinandersetzungen in seiner Heimatregion in Syrien geltend gemacht, die sich konkret auf ihn auswirken würde. Auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtlage wurde kein Vorbringen erstattet, welches eine maßgebliche Beeinträchtigung der persönlichen Sicherheitslage des Beschwerdeführers erwarten lässt.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren, aufgewachsen, arbeitete und lebte dort bis zu seiner Ausreise in den Libanon im Jahr 2011. Er ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht zudem muttersprachlich die Landessprache. Zudem hat er durch seine Eltern und zahlreiche Geschwister, die in XXXX leben, und weitere Verwandten in Syrien soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer könnte theoretisch auch bei seinen Eltern in XXXX leben. Durch seine Berufserfahrung in Syrien, im Libanon, in Libyen, in Algerien und in Österreich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er auch in Syrien Arbeit finden und seine Existenz sichern könnte.
1.3. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Syrien:
Wie oben unter 1.1. bereits festgesellt, leidet der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Augenerkrankung und sein rechtes Auge benötigt so schnell wie möglich eine Operation. Ansonsten erblindet er zumindest am rechten Auge in absehbarer Zeit.
Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer eine für ihn in absehbarer Zeit unbedingt notwendige spezielle Augenoperation in Syrien erhalten kann, sind folgende Passagen aus dem als Beweismittel herangezogenen LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 maßgebend:
„Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (S. 439).
In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig. Der vom Assad-Regime übernommene Gesundheitssektor ist aufgrund grassierender Korruption, administrativer Nachlässigkeit und der zerfallenden Infrastruktur sowie eines gravierenden Mangels an medizinischen Geräten und Medikamenten, insbesondere Krebsmedikamenten, fast vollständig zusammengebrochen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung (S. 443).
Die Gesundheitssituation variiert je nach Kontrollgebiet. In den von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten ist sie aufgrund von Armut und der Sicherheitslage schlecht, was die Anzahl der Zentren und Ärzte sowie den Mangel an seltenen Fachgebieten betrifft, aber in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten ist sie vergleichsweise besser (S. 456).
Tausende Patienten mit Herzerkrankungen, Krebs sowie Augen- und Nierenoperationen kommen jedes Jahr zur Behandlung in die Region Kurdistan im Irak, wie aus privaten Quellen am Grenzübergang Feyshkhabur in der Region Kurdistan hervorgeht (S. 457).“
Die zitierten Passagen stimmen auch inhaltlich mit dem (von Amts wegen zusätzlich herangezogenen) Bericht der EUAA Country Guidance von Dezember 2025 überein:
„Das Gesundheitssystem in Syrien befindet sich in einem äußerst kritischen Zustand. Nach Angaben der World Health Organization (WHO) waren 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – auf humanitäre Gesundheitshilfe angewiesen. Stand Dezember 2024 waren lediglich 57 % der Krankenhäuser und 37 % der Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung vollständig funktionsfähig, während die übrigen Einrichtungen nur teilweise oder gar nicht in Betrieb waren (S. 58).
Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde in allen Gouvernements als anhaltende Herausforderung festgestellt – auch in Regionen, in denen die grundlegende Gesundheitsversorgung wiederhergestellt wurde. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Erkrankungen sowie von Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, sind daher weiterhin begrenzt (S. 58).
In Gebieten wie Damaskus waren Krankenhäuser weiterhin größtenteils nicht funktionsfähig. Nach Angaben der International Organization for Migration hatten 7 % der befragten Schlüsselpersonen in Damaskus keinen Zugang zu Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen (S. 100).“
Die spezielle Augenoperation, die der Beschwerdeführer benötigt, kann auf der Grundlage der mangelnden medizinischen Versorgungslage in Syrien derzeit nicht durchgeführt werden.
Eine Rückkehr nach Syrien ist dem Beschwerdeführer daher wegen unzureichender medizinischer Versorgung seines Augenleidens weder möglich noch zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Personalausweises sowie eines Reisepasses (jeweils im Original) glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis und Reisepass jeweils im Original belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien, im Libanon, in Libyen und in Algerien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst von 1999 bis 2002 abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Vorbringen.
Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen beruhen auf den gleichbleiben und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA. Die Feststellung zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau sowie seiner Kinder ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), aber auch aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegter libanesischen Meldebestätigung vom 24.08.2025 (siehe Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll). Der Inhalt dieser Meldebestätigung wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Dolmetscher übersetzt, wobei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Echtheit oder Unverfälschtheit des vorgelegten Dokuments begründen würden, nicht hervorgekommen sind.
Die Feststellung, dass die Eltern sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien leben, gründet sich auf seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, seine Eltern würden mittlerweile im Libanon leben und auch alle seiner Geschwister würden mittlerweile im Ausland leben, sodass er überhaupt keine Familienangehörigen mehr in Syrien habe, war diesem Vorbringen aus Sicht der Richterin kein Glauben zu schenken. Es handelt sich dabei um ein neues Vorbringen, das im Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht, ohne dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nachvollziehbar auflösen konnte. Diese Beurteilung wird auch durch den unmittelbaren persönlichen Eindruck, den die Richterin in der mündlichen Verhandlung hatte, gestützt, denn im Zuge seiner Ausführungen vermittelte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Behauptung, keine Familienangehörigen mehr in Syrien zu haben, keinen glaubhaften Eindruck. Hinzu kommt, dass er etwa für den behaupteten Aufenthalt seiner Eltern im Libanon – anders als hinsichtlich seiner Ehefrau und Kinder – keine Meldebestätigung oder sonstige geeignete Nachweise vorlegen konnte. Das diesbezügliche Vorbringen war daher als unglaubhaft zu beurteilen.
Die Feststellungen zu den Zeiten der Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen in Österreich basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten auf Basis seiner Angaben im Verfahren und der diesbezüglich vorgelegten Dokumente ergehen (Arbeitsvertrag, mehrere Lohnzettel und Kündigung, siehe Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll).
Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebracht, dass er im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung wieder zu denselben Bedingungen bei der Firma XXXX angestellt werden würde. Er führte nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass ihm der Geschäftsführer der Firma XXXX zugesagt habe, ihn bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung zu den bisherigen Bedingungen erneut zu beschäftigen. Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens in Zweifel ziehen würden, sind nicht hervorgekommen.
Dass er trotz seiner schwerwiegenden Augenerkrankung arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus seinen glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. In der Verhandlung hat er für die Richterin glaubhaft den Eindruck erweckt, dass er grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen will bzw. arbeiten möchte. Der Beschwerdeführer ist von diesem Gesichtspunkt aus auch rückblickend der Republik Österreich kaum zur Last gefallen, da er seit seiner Einreise im Juni 2024 nahezu keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes war im Rahmen der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine Augenerkrankung – wie oben festgestellt – offensichtlich erkennbar ist. Auch hat er glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sein Vater im Alter von ca. 35 Jahren an beiden Augen erblindet ist und diese Augenerkrankung wohl genetisch bedingt ist. Weiters war festzustellen, dass die Augenerkrankung des Beschwerdeführers eine zeitnahe operative Behandlung erfordert, weil grundsätzlich eine Operation nur durchführt werden kann, solange eine Sehkraft des Auges noch vorhanden ist. Bleibt die Augenerkrankung des Beschwerdeführers unbehandelt, wird er aller Voraussicht nach – wie bereits sein Vater – (zunächst am rechten Auge) erblinden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen und zur allgemeinen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
2.2.1. Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass die vorgebrachte drohende Verfolgung durch das Assad-Regime bzw. dessen Anhängern (wegen einer Einberufung in den Reservedienst bei der syrischen Armee oder wegen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011) weggefallen ist, ergibt sich insbesondere aus der oben getroffenen Feststellung, wonach die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad am 08.12.2024 zu Ende gegangen ist. Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Das syrische Regime unter Präsident Assad existiert folglich seit Dezember 2024 nicht mehr, weshalb eine Verfolgung durch staatliche Akteure des ehemalige Assad-Regime ausgeschlossen ist.
Die obigen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber drohen bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des bereits XXXX -jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Insbesondere liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor, dass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber und aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026.
Außerdem behauptete der Beschwerdeführer lediglich völlig vage und ohne jegliche Details, dass seine Familie und er seit 2014 gegen die neuen Machthaber in Syrien gewesen seien und er mit ihrer Ideologie nicht einverstanden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15), woraus sich für den seit 2011 nicht mehr in Syrien aufhältigen Beschwerdeführer kaum eine Verfolgungsgefahr durch die HTS ableiten lässt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass er irgendeine oppositionelle Handlung gegen die Übergangsregierung gesetzt hätte.
2.2.2. Aus den vorliegenden Länderinformationen lässt sich nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ein derartiges Ausmaß an Gefährdung erreicht, dass bereits jeder dortige Aufenthalt für sich genommen eine reale Gefahr begründet. Ergänzend wird festgehalten, dass die beträchtliche Anzahl von Rückkehrern (rund 1,5 Mio.) als Indiz dafür gewertet kann, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad- Regimes deutlich verbessert hat, wenngleich diese bei gesamthafter Würdigung weiterhin als volatil einzustufen ist.
Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sich nach wie vor als fragil gestaltet. Es kommt weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte.
Im Ergebnis war dennoch festzustellen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht unmittelbar von Angriffen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Abwesenheit in Syrien seit 2011 auch kein Anhänger von Konfliktparteien des Bürgerkrieges.
Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Syrien daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben bis 2011 in Syrien gelebt und gearbeitet. Nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat war er auch in verschiedenen Ländern, nämlich im Libanon, in Libyen, in Algerien und in Österreich, als Bauarbeiter erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, auch ohne familiäre Unterstützung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat mit seinen Eltern, seinen zahlreichen Geschwistern sowie weiteren Verwandten noch über ein familiäres Netzwerk. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als Bauarbeiter über eine mehrjährige Berufserfahrung, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er auch in Syrien Arbeit finden und seine Existenz sichern könnte.
2.3. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Syrien:
Der Beschwerdeführer leidet – wie oben festgellt – an einer schwerwiegenden Augenerkrankung und benötigt, um eine Erblindung (zunächst am rechten Auge) zu verhindern, möglichst bald eine Operation.
Die spezielle Augenoperation, die der Beschwerdeführer benötigt, kann auf der Grundlage der mangelnden medizinischen Versorgungslage in Syrien nach den oben festgestellten Länderinformationen derzeit nicht durchgeführt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Anzuwendende Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.4. Zu A) Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses (Abweisung):
3.4.1. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides (Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II. und III. der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.
Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
Es ist hinsichtlich des Assad-Regimes bzw. der ehemaligen Assad-Anhänger nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der jetzigen HTS-Machthaber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als XXXX -Jähriger der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung zu einem staatlichen Reservewehrdienst ausgesetzt ist oder im Fall einer Rückkehr nach Syrien sonstige Repressalien zu erleiden hätte.
All dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Flüchtlingseigenschaft hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe oder durch nicht-staatliche Akteure zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Art. 13 StatusVO vor.
Die belangte Behörde hat daher in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Auf Grund der geänderten Rechtslage war die dagegen gerichtete Beschwerde demzufolge mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.
3.4.2. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides (Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0710). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (vgl. EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit. b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).
Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden Augenerkrankung, die ohne einen baldigen operativen Eingriff wohl zu einer völligen Erblindung führen wird. Da – wie oben festgestellt – eine komplizierte Augenoperation in Syrien aufgrund der derzeitigen unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Syrien nicht möglich ist, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden, weshalb grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.
Vom subsidiären Schutz umfasst sind nach der aktuellen Rechtslage aber nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c).
Da die fehlende Möglichkeit einer medizinischen Behandlung der Augenerkrankung in Syrien im vorliegenden Fall nicht auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführen ist und da der Beschwerdeführer auch nicht bedroht ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu erleiden, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO nicht vor.
Die belangte Behörde hat daher in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen. Auf Grund der geänderten Rechtslage war die dagegen gerichtete Beschwerde demzufolge mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.
3.5. Zu A) Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses (Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005):
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.
Der Beschwerdeführer leidet – wie bereits oben erwähnt – an einer genetisch bedingten schwerwiegenden Augenerkrankung, die ohne Operation wohl zur Erblindung (zunächst am rechten Auge) führen könnte. Folglich würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten oder wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Da der vom Beschwerdeführer benötigte operative Eingriff in Syrien aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgungslage nicht möglich ist, droht ihm im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund nach Art. 17 StatusVO gesetzt hat, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen die Spruchteile III. bis VI. des o.a. Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass diese Spruchteile behoben werden und in einem neuen Spruchteil des o.a. Bescheides dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erteilt wird, sodass er gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und § 54a Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erhält.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.4. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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