Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des K S, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2025, W255 2302014 2/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Oktober 2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Feststellungen zur Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar begründet und unreflektiert auf dessen Angaben in der Erstbefragung gestützt. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil es dem Revisionswerber keine Möglichkeit gegeben habe, die „Bedenken des BVwG“ auszuräumen. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Heimatregion des Revisionswerbers nicht mit dem Gouvernement Damaskus bestimmt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber in seiner eigentlichen Herkunftsregion die reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.
8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich der Revisionswerber der Sache nach erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Herkunftsregion des Revisionswerbers.
9 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht, das eine mündliche Verhandlung durchführte und sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und seiner Glaubwürdigkeit verschaffen konnte, dazu im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in der Erstbefragung angegeben, er sei in der Stadt Damaskus geboren worden. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Personalausweis, Wehrdienstbuch). Weiters habe der Revisionswerber ein Jahr an der Universität Damaskus Rechtswissenschaften studiert und vor seiner Ausreise in der 15 km westlich von Damaskus gelegenen Stadt Artoz gelebt. Auch in seinem später zurückgezogenen „Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Syrien“ habe der Revisionswerber bekanntgegeben, nach Damaskus zurückkehren zu wollen. Damaskus sei sohin als Herkunftsregion des Revisionswerbers anzusehen, wobei auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Revisionswerber im Zuge des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben im Zusammenhang mit seiner Herkunftsregion gemacht habe, die er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar habe erklären können.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Feststellungen zur Herkunftsregion des Revisionswerbers umfassend begründet und hat neben den Ergebnissen der Erstbefragung noch andere Beweismittel und die Angaben des Revisionswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen in der Revision beruhen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf einer bloß unreflektierten Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung des Revisionswerbers.
12 Der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Revisionswerber im Übrigen bloß das Beharren auf der Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und er stellt eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Herkunftsregion des Revisionswerbers in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet ist (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2024/20/0508).
13 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herkunftsregion des Revisionswerbers geltend gemacht wird, wird kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 4.12.2025, Ra 2025/18/0378, mwN).
14 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird behauptet, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Indizwirkungen“ von Berichten des UNHCR abgewichen. Hätte das Bundesverwaltungsgericht „die Einschätzung“ des UNHCR beachtet, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass „zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gegeben seien.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0347; 23.6.2025, Ra 2024/20/0208, beide mwN).
16 Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
17 Im angefochtenen Erkenntnis wurde eine ausführliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich anhand aktueller Länderberichte und unter Einbeziehung der vom Revisionswerber angesprochenen Einschätzung von UNHCR und EUAA mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers und führte unter Bedachtnahme auf bestehende Risiken und Schwierigkeiten insbesondere aus, dass in Bezug auf den Revisionswerber keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen seien und er zu seiner finanziell gut situierten Kernfamilie zurückkehren könne.
18 Das BVwG hat damit - entgegen der Behauptung des Revisionswerbers - seine Entscheidung auch in diesem Punkt nachvollziehbar begründet und eine vertretbare Einzelfallprüfung vorgenommen.
19 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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