W126 2312111-1/4E W126 2312117-1/4E W126 2312114-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerden des 1) XXXX , geboren am XXXX , der 2) XXXX , geboren am XXXX , sowie des minderjährigen 3) XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle Staatsangehörigkeit Bangladesch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2025 XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 2013 verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch. Sie stellten am 19.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgten Erstbefragungen. Der Erstbeschwerdeführer machte im Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung geltend, psychisch krank zu sein und Psychotherapie zu benötigen und beantragte ein Gutachten über seinen psychischen Zustand.
Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 30.10.2024 wurde aus von ihm angeführten gesundheitlichen Problemen nicht durchgeführt. Am 06.12.2024 und 16.01.2025 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Im Wesentlichen führten sie Verfolgung des Erstbeschwerdeführers wegen seiner politischen Betätigung und seinen regierungskritischen Äußerungen, strafrechtliche Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer sowie familiäre Probleme mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin an.
Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 06.12.2024 eine zehnseitige Eingabe in Bengali (AS 59-69), welche seitens der Behörde nicht übersetzt wurde. Am 17. und 18.12.2024 legte der Erstbeschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen als Beweismittel vor, welches mehrere hunderte Seiten in Bengali umfasste und welche allesamt nicht übersetzt wurden, sowie medizinische Unterlagen, insbesondere auch eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin an eine Fachärztin für Psychiatrie mit den Diagnosen Depression und Konzentrationsstörungen, und Zeugnisse.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihnen wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sind (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gegen die rechtswirksam zugestellten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 14.11.2025 würde eine Beschwerdeergänzung eingebracht.
1.2. Das Bundesamt führte im Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu entscheidenden Umständen die Person des Erstbeschwerdeführers und seine Fluchtgründe betreffend keine ausreichenden Ermittlungen tätigte und in dem Zusammenhang auch keine (ausreichende) inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismittel stattfand, weshalb insgesamt der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang unter 1.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung der Eheschließung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und dem Verwaltungsakt, ebenso, dass der Drittbeschwerdeführer der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist.
2.2. Die Behörde erachtete das Vorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, ohne sich mit den vorgelegten Beweismitteln zu den Fluchtgründen gesamthaft auseinanderzusetzen Nicht nur liegen keine Übersetzungen der mehrere 100 Seiten umfassenden Facebook-Ausdrücke vor, auch nicht von Teilen davon, beispielsweise der markierten Teile, sodass sich auch nicht erschließt, wie das Bundesamt zu der Würdigung im Bescheid gelangt ist, dass das Facebook-Profil des Erstbeschwerdeführers sich nicht von gewöhnlichen Facebook-Profilen unterscheidet, er keine exponierte Onlinepräsenz erreicht hat und die bengalischen Behörden daher kein Interesse an ihm (gehabt) hätten, sondern ließ das Bundesamt auch die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Seiten auf Bengali und die vorgelegten Schriftstücke bzw. Dokumente auf Bengali in Kopie nicht übersetzen, womit nicht einmal ersichtlich ist, worum es sich dabei handelt. Insofern setzte die Behörde diese Bescheinigungsmittel auch nicht (hinreichend) in Bezug zu seinem Vorbringen und der diesbezüglichen (politischen) Verhältnisse in Bangladesch. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde somit abgewiesen, ohne sich durch die Einholung einer Übersetzung Kenntnisse über den Inhalt der in Bengali vorgelegten Unterlagen zu verschaffen, zumal auch der der niederschriftlichen Einvernahme zugezogene Dolmetscher nicht um Einsichtnahme in die und gegebenenfalls grobe Übersetzung der vorgelegten Unterlagen gebeten wurde, und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, sodass grobe Ermittlungslücken gegeben sind.
2.3. Hinzu kommt, dass das Bundesamt jegliche Ermittlungen zum (aktuellen) Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers unterließ und gänzlich unbeachtet ließ, dass der Erstbeschwerdeführer von Beginn an psychische Probleme geltend machte, die Einholung eines Gutachtens dazu beantragte, eine ärztliche Überweisung vorlegte und auch die Zweibeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme Aussagen zu seinen gesundheitlichen Problemen tätigte. Hierbei ließ die Behörde auch allfällige Auswirkungen auf die Einvernahmesituation außer Acht.
Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt insgesamt nicht feststeht.
2.4. Die Ermittlungslücken im Verfahren des Erstbeschwerdeführers schlagen auch auf die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, welche sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführer stützen, durch.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückverweisung eines Antrags bleibt hier gegenständlich somit § 28 Abs. 2 VwGVG.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor, da die Behörde erforderliche Ermittlungstätigkeiten gänzlich unterließ, bloß ansatzweise ermittelt hat und entscheidungsnotwendige schwierige bzw. aufwändigere Ermittlungen unterließ.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vgl. bspw. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).
3.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im vorliegenden Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
3.3.1. Bereits der Umstand, dass sich die belangte Behörde nicht mit den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Beweismitteln zur Untermauerung seines ausreisekausalen Vorbringens (ausreichend) auseinandergesetzt hat, erweist sich als qualifiziert rechtswidrig. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA mehrere Dokumente und ein Konvolut an Unterlagen als Beleg für seine politische Verfolgung in Vorlage. Die Beweismittel betreffen damit ein zentrales Element des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet.
Dass die - somit relevante Sachverhaltselemente betreffenden - Beweismittel an sich ungeeignet wären, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, ist weder ersichtlich noch hat die belangte Behörde dergleichen (begründet, nachvollziehbar und rechtskonform) dargetan. Das Bundesamt hat die in überwiegend Bengali verfassten Dokumente nicht übersetzen lassen und sich nicht näher damit befasst. Ohne über den Inhalt der Beweismittel konkret Bescheid zu wissen und ohne diese mit dem Beschwerdeführer konkret zu erörtern, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass eine (asylrelevante) Gefährdung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
Zur Pflicht, fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (vgl etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.2. der
Entscheidungsgründe).
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, sich Kenntnis über den Inhalt der in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel zu verschaffen wie eine Übersetzung in die deutsche Sprache vornehmen zu lassen, war ihr eine substantiierte inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen, auch in Bezugnahme zu seinem Vorbringen und den Länderinformationen unmöglich, sodass der Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit insgesamt die Grundlage entzogen ist.
3.3.2. Hinzu tritt schon im Vorfeld die Außerachtlassung des Vorbringens zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, obwohl die geltend gemachten psychischen Probleme, die auch Anlass zu einer Überweisung zu einer Fachärztin für Psychiatrie gaben, geeignet sein könnten entscheidende Auswirkungen für das Verfahren und die Beurteilung zu zeitigen, dies sowohl im Rahmen der Einvernahmesituation bis hin zur Einvernahmefähigkeit als auch im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung. Warum das Bundesamt jegliche Auseinandersetzung damit unterließ, erschließt sich nicht und wurde seitens der Behörde nicht dargelegt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt daher als grob mangelhaft, und es wurden insofern im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, welche nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, dies auch im Hinblick auf die (länderspezifische) Abklärung der Beweismittel bzw. des Inhalts der vorgelegten Unterlagen, gegebenenfalls auch auf allfällige Recherchen zum Fluchtgrund, sowie die politischen und allfälligerweise medizinischen Verhältnisse im Herkunftsland.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Erstbeschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben.
Der angefochtene Bescheid des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers stützen sowie aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren bzw. zu Familienangehörigen, waren auch der Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) 3. - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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