Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des R A, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem am 17. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine im Jahr 2025 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 20. Juli 2026 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 17. Juli 2026, W126 2312111-1/4E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis an die Vertreterin des Antragstellers (Zustellprotokoll) vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 12.11.2025, Fr 2025/18/0016, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. August 2026
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