JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0042 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Rückverweise