BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dieter KIESLINGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.01.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-009994, betreffend das Gebühren von Notstandshilfe im Zeitraum von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gemäß § 58 iVm. § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand erstmalig ab 27.10.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF ab 12.10.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog seit 22.06.2020 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld Notstandshilfe.
1.2. Am 11.12.2025 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Krankenstand ab 10.12.2025.
1.3. Am 19.12.2025 kontaktierte der BF das AMS telefonisch und gab bekannt, heute noch krankgeschrieben zu sein.
1.4. Am 08.01.2026 sprach der BF erneut beim AMS vor.
1.5. Mit Schreiben vom 15.01.2026 brachte der BF vor, der Leistungsmitteilung vom 09.01.2026 entnommen zu haben, dass sein Leistungsbezug von 13.12.2025 bis 07.01.2026 unterbrochen worden sei. Dies treffe ihn hart, da er dadurch über fast vier Wochen keinerlei finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe. Er sei von 10.12.2025 bis 19.12.2025 nachweislich schwer erkrankt gewesen. Er habe sich bemüht, alles richtig zu machen und seine Krankmeldung und die Verlängerung sofort per E-Mail gesendet. Er habe versucht, am 19.12.2025 und am 22.12.2025 das AMS telefonisch zu erreichen und sei am 07.01.2026 persönlich beim AMS erschienen.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF die Notstandshilfe gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gebührt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sich nach seinem Krankenstand erst mit 08.01.2026 wiedergemeldet habe.
1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Er brachte vor, von 10.12.2025 bis 19.12.2025 im Krankenstand gewesen zu sein. Er habe sich beim AMS korrekt krank- und wieder gesundgemeldet. Bis dato habe er für den im Spruch angeführten Zeitraum kein Geld vom AMS erhalten. Er möchte der Richtigkeit halber darauf hinweisen, dass er bis zum 19.12.2025 Krankengeld erhalten habe. Daher beantrage er, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid abändern und ihm Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß von 20.12.2025 bis 07.01.2026 zuerkennen möge.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 31.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-009994, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.01.2026, mit dem festgestellt wurde, dass dem BF Notstandshilfe gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG von 13.12.2025 bis 07.01.2026 (korrekt: erst wieder ab 08.01.2026) gebührt, abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Leistungsanspruch des BF aufgrund des Krankengeldbezuges von 13.12.2025 bis 19.12.2025 geruht habe. Eine Wiedermeldung hätte am 22.12.2025 telefonisch, via MeinAMS-Nachricht oder persönlich erfolgen müssen. Der BF habe sich erst am 08.01.2026 persönlich wiedergemeldet. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG sei eine Wiedermeldung zwingend nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erforderlich. Da der BF sich nach der Unterbrechung erst am 08.01.2026 persönlich beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre ihm Notstandshilfe erst wieder ab 08.01.2026.
1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid richtet sich der von dem BF eingebrachte Vorlageantrag.
1.10. Am 24.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Der BF brachte am 28.04.2026 eine Ergänzung zu seinem Vorlageantrag ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 25.04.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF stand erstmalig ab 27.10.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF ab 12.10.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog seit 22.06.2020 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld Notstandshilfe.
2.1.3. Der BF war von 10.12.2025 bis 19.12.2025 arbeitsunfähig wegen Krankheit. Er bezog von 13.12.2025 bis inklusive 19.12.2025 Krankengeld.
2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG Notstandshilfe von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gebührt. Das AMS gab den Wortlaut des § 46 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 AlVG wieder und hielt begründend weiters fest: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben sich nach Ihrem Krankenstand erst mit 08.01.2026 wiedergemeldet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
2.1.5. Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Abänderung des Bescheides, dass festgestellt werde, dass ihm von 20.12.2025 bis 07.01.2026 Notstandshilfe gebühre.
2.1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 31.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-009994, wurde die Beschwerde des BF vom 26.02.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 28.01.2026, „mit welchem festgestellt wurde, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit den § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl Nr 609/1977) von 13.12.2025 bis 07.01.2026 (korrekt: erst wieder ab 08.01.2026) gebührt“ abgewiesen.
2.1.7. Gegen die unter Punkt 2.1.6. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 13.04.2026 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf den Bezugsverlauf des AMS und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des BF und dem Bezug von Krankengeld (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und die Einsicht in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.4. und Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.5.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
2.3.1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beschwerdelegitimation ist erforderlich, dass eine Rechtsverletzung der Partei möglich ist (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039; VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001; VwGH 24.06.2015, Ra 2014/04/0042).
2.3.1.2. Im gegenständlichen Fall war der BF von 10.12.2025 bis 19.12.2025 arbeitsunfähig und bezog von 13.12.2025 bis 19.12.2025 Krankengeld. Das AMS stellte mit Bescheid vom 28.01.2026 fest, dass dem BF Notstandshilfe gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gebührt.
Mit dem Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde daher festgestellt, dass dem BF trotz eines in diesem Zeitraum zumindest teilweisen Bezuges von Krankengeld Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gebührt.
Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149; VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272; VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001).
Der Spruch des Bescheides vom 28.01.2026 ist eindeutig und bestimmt und lässt seiner Bedeutung nach keine Zweifel an seinem Inhalt offen. Das AMS stellte unmissverständlich fest, dass dem BF Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gebührt. Diese Feststellung kann bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht anders ausgelegt werden, da dem Wortlaut des Spruchs aufgrund der klaren Formulierung kein anderer Inhalt unterstellt werden kann.
Nur wenn wegen der Unklarheit eines Spruches Zweifel an seinem Inhalt bestehen, kann für die Ermittlung des Sinns eines Bescheides auch die Begründung herangezogen werden (VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089; VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135). Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 02.12.2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354, mwN; vgl. VwGH 18.10.2012, 2008/22/0693; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0469).
Eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung des Spruches, in der das AMS ausführt, dass der BF sich nach seinem Krankenstand erst mit 08.01.2026 wiedergemeldet habe, hatte daher zu unterbleiben.
2.3.1.3. Eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt, wie bereits oben dargelegt, unter anderem voraus, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Bescheid muss die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil berühren, das heißt, in ein subjektives Recht der Partei eingreifen. Die erforderliche Beschwer kann sich demnach daraus ergeben, dass der Bescheid vom Antrag der Partei zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer; vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; VwGH 15.10.1987, 87/02/0081; VwGH 10.03.1988, 87/16/0119), oder wenn eine Partei von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird (materielle Beschwer; vgl. VwGH 28.06.1994, 92/05/0156; VwGH 15.03.2000, 98/09/0222).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des AMS amtswegig festgestellt, dass dem BF Notstandshilfe im Zeitraum von 13.12.2025 bis 07.01.2026 gebührt. Durch diese Feststellung war der BF nicht beschwert, da sein subjektives Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die bloße Feststellung, dass er Anspruch auf Notstandshilfe im strittigen Zeitraum hat, nicht berührt wurde. Aufgrund des eindeutig gefassten Spruchs kann diesem ein anderer Inhalt nicht unterstellt werden.
In seiner Beschwerde bringt der BF vor, bis 19.12.2025 Krankengeld bezogen zu haben und begehrte eine Abänderung des Spruches dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass ihm von 20.12.2025 bis 07.01.2026 Notstandshilfe zuerkannt werde. Auch wenn dies eine für den BF nachteilige Einschränkung des Spruches des angefochtenen Bescheides darstellt, ändert dies nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation: Auch in Fällen einer amtswegigen Begünstigung wird selbst bei Zutreffen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten, sondern bloß eine rechtswidrige Begünstigung vorliegen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 21 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).
2.3.1.4. Das AMS wies die Beschwerde des BF gegen den Bescheid, mit dem mit „festgestellt wurde, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit den § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl Nr 609/1977) von 13.12.2025 bis 07.01.2026 (korrekt: erst wieder ab 08.01.2026) gebührt“ mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2026 ab.
Grundsätzlich derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig; das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Das AMS hat vorliegend die Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer des BF nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wie oben dargelegt, ist jedoch auch in Fällen, in denen die Behörde die Unzulässigkeit einer Beschwerde nicht wahrgenommen hat, die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Dass das AMS gegenständlich im Spruch der Beschwerdevorentscheidung versuchte, den Spruch des Ausgangsbescheides dadurch zu korrigieren, dass es die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.01.2026, „mit welchem festgestellt wurde, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit den § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl Nr 609/1977) von 13.12.2025 bis 07.01.2026 (korrekt: erst wieder ab 08.01.2026) gebührt“ abwies, ist daher gegenständlich unerheblich. Der vorliegende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH die Beschwerdevorentscheidung und stellt die Rechtskraft des Ausgangsbescheides fest.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.01.2026 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
2.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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