Selbst wenn Rechtsprechung des VwGH zu einer Rechtsfrage fehlt, wird dann die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet, wenn ein Revisionswerber der vom VwG vertretenen Auffassung nicht argumentativ entgegentritt (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253, Rn. 9, mwN; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, Rn. 28).
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