Bei einer Baubewilligung handelt es sich (lediglich) um eine Polizeibefugnis, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss (Hinweis VwGH 26.3.1996, 95/05/0165, und 18.12.2003, 2002/06/0110, 0136, mwN).
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