IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2025, Zl. 811394407-250872821, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der (zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige) Beschwerdeführer, (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 17.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zl. 1113.944-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, Zl.: C10 426296-1/2012/4E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.05.2014 erteilt.
1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 02.05.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt wird (Spruchpunkt IV.). In der Begründung dieses Bescheides wurde zudem ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist.
1.5. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ. W123 1426296-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
1.6. Am 12.06.2017 wurde dem BF auf dessen Antrag von der belangten Behörde eine Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 4 FPG mit Gültigkeit bis 31.05.2018 ausgefolgt.
1.7. Am 03.05.2018 stellte der BF gemäß § 46a Abs. 5 FPG einen Antrag auf Verlängerung dieser Duldungskarte.
1.8. Am 26.07.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari.
1.9. Am 26.07.2018 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung ausgefolgt, mit welcher ihm gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt wurde.
1.10. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.); dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegenüber dem BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
1.11. Eine dagegen am 31.08.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, GZ. W207 1426296-3/5E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
1.12. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, wurde der Beschluss gefasst, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes richtete, zurückgewiesen wird. Soweit sich die Revision gegen den Ausspruch betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtete, wurde zu Recht erkannt, dass die Revision insoweit als unbegründet abgewiesen wird. Im Übrigen – sohin betreffend Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA – wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2019, GZ. W207 1426296-3/23E, wurde der Beschwerde vom 31.08.2018 betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 iVm § 50 FPG nach Afghanistan unzulässig sei.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge auf die mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016 getroffene rechtskräftige Feststellung über die Unzulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des BF nach Afghanistan Bedacht zu nehmen sei. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe, sei zwischenzeitlich keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung der allgemeinen Situation eingetreten und habe sich daher nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt nicht wesentlich geändert, was auch für die Rechtsvorschriften gelte, sodass keine neue Sache vorliege. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei daher (weiterhin) unzulässig.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der BF stellte am 02.07.2025 beim BFA schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.
Im Antragsformular wurde angeführt, der BF verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800 aus seiner Tätigkeit als XXXX für die XXXX . Im Zeitraum zwischen den Jahren 2017 und 2018 sei der BF arbeitslos gemeldet gewesen. Eine Beschäftigung habe er am XXXX aufgenommen. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau „A1 + A2“. Er sei in Österreich „eng in Gemeinschaft eingebunden“ und habe viele Freunde. Er habe eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der XXXX ausgeübt. Der BF habe im Jahr 2018 einen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 (Deutschkenntnisse auf Niveau A2) erbracht. „B1“ habe der BF ebenfalls „gemacht“, er habe mit der Duldung jedoch zu keiner Prüfung antreten dürfen.
In der Antragsbegründung führte der BF aus, dass er seit über 10 Jahren in Österreich lebe und sich in dieser Zeit sehr gut integriert habe. Er arbeite und trage aktiv zur Gemeinschaft bei. Sein Wunsch sei es, von der Duldungskarte auf einen Aufenthaltstitel umzusteigen, um mehr Sicherheit und Perspektive für seine Zukunft zu haben. Seine Beschäftigung stehe der Duldungskarte „auf wackeligen Beinen“. Eine Hochzeit in Österreich sei dem BF „durch die Duldungskarte in den letzten Jahren von den zuständigen Behörden verwehrt“ worden.
Der BF stellte unter einem einen Antrag auf Mängelheilung. Ihm sei es nicht möglich (gewesen), eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass vorzulegen bzw. zu beschaffen.
Vorgelegt wurden betreffend den BF ein Empfehlungsschreiben einer Unterkunft für Asylwerber vom 12.03.2025 sowie ein Schreiben betreffend eine ehrenamtliche Tätigkeit, ein Ausbildungsnachweis zum XXXX vom 01.12.2022, ein ÖSD Zertifikat A2, ein Dienstvertrag vom 12.06.2023, eine Wohnbestätigung vom 01.07.2025, eine Meldebestätigung, eine Gehaltsabrechnung von Mai 2024, April und Juni 2025 sowie ein Versicherungsdatenauszug.
2.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass gegen den BF aufgrund einer schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilung wegen § 201 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall, StGB eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot, rechtskräftig mit 07.03.2019, erlassen worden seien. In Österreich verfüge der BF über keine familiären Bindungen. Seit 05.07.2016 sei sein Aufenthalt lediglich geduldet. Im Privat- und Familienleben des BF hätten sich keine berücksichtigungswürdigen Änderungen ergeben. Der BF gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch sei im August 2025 durch die Finanzpolizei eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes festgestellt worden.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, welche eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde, nicht eingetreten sei. Zwar sei seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Verhängung des Einreiseverbotes ein längerer Zeitraum vergangen, doch hätten sich die Lebensumstände des BF nicht geändert. Der BF stelle aufgrund der begangenen Straftat weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der weiterhin aufrechten und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem BF nicht bekannt, warum sein Arbeitgeber keine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt habe. Dieser Umstand sei dem BF nicht anzulasten, zumal die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung ausschließlich Sache des Arbeitgebers sei. Nunmehr sei er bis August 2026 zur Beschäftigungsaufnahme gesperrt. Aus der Beschäftigung und des seit Haftentlassung annähernd zehnjährigen Wohlverhaltens sei zu erkennen, dass der BF sein Privatleben in Österreich intensiviert habe. Er habe neue Freunde gefunden. „Eine Tat, wie die begangene Vergewaltigung“ sei heute ausgeschlossen. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb auch kein Grund mehr bestehe, seinen „Aufenthalt in Österreich zu verbieten“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Namen und Geburtsdaten. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Er stellte nach illegaler Einreise am 17.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016 wurde dem BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2018 wurde u.a. (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018 als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene (ordentliche) Revision wurde, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes richtete, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, zurückgewiesen.
Der BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2019 als unzulässig erklärt. Das BFA stellte dem BF zuletzt am 11.12.2025 eine Karte für Geduldete, gültig bis 11.12.2026, aus.
1.2. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB – unter Anwendung des § 36 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Erst- und Drittangeklagten als unmittelbare Täter eine Frau dadurch, dass der BF und der Erstangeklagte ihr abwechselnd den Mund und teilweise die Nase mit den Händen zuhielten, sie an ihren Händen festhielten und ihr Schläge ins Gesicht versetzten, zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen nötigten, wobei der Drittangeklagte an ihr den Vaginalverkehr vollzog. Anschließend vollzogen der BF und der Erstangeklagte an ihr den Analverkehr, wobei zunächst die Erst- und Drittangeklagten und anschließend der BF und der Drittangeklagte das Opfer festhielten.
Die Tat hatte eine schwere Körperverletzung zur Folge. Das Opfer erlitt eine krankheitswertige und behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde als erschwerend die Tatbegehung innerhalb der Gemeinschaft sowie die mehrfache Qualifikation gewertet. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.
1.3. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2018, GZ. W207 1426296-3/5E, ist keine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren. Der BF legte keine Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seine Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten somit ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den vorhergehenden Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus einer Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, GZ. W123 1426296-2/3E, vom 14.09.2018, GZ. W207 1426296-3/5E und vom 23.12.2019, GZ. W207 1426296-3/23E, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, wurde u.a. der Beschluss gefasst, dass die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2018, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes richtete, zurückgewiesen wird. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2018 erwuchs somit im Umfang Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft. Gegen den BF besteht somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus eine Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister (IZR).
2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und in das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichtes.
2.3. Die Feststellung, dass seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2018 keine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF eingetreten ist, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht getroffen. Die Feststellung ergibt sich aus einem Vergleich der Lebensumstände des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2018 sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 27.12.2025.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2018 wurde innerhalb der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung nicht in das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens eingegriffen werde. Die Existenz von Familienangehörigen oder sonstigen familienähnlichen Nahebeziehungen in Österreich habe der BF nicht behauptet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Der BF sei im November 2011 illegal nach Österreich eingereist. Er halte sich seit sechs Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet auf. Der BF habe sich zunächst als Asylwerber und seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Mai 2013 bis zum 28.05.2014 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal kein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aktenkundig sei. Seit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2016 sei der BF nur mehr geduldet. Daraus ergebe sich, dass der BF einen guten Teil seines mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und jedenfalls in den letzten Jahren gar nicht mehr rechtmäßig sowie in Strafhaft zugebracht habe, wodurch eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft nicht begründet sein könne. In der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wurde weiter ausgeführt, wie folgt:
„Der Beschwerdeführer ist in Österreich, wie bereits erwähnt, strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde […] rechtskräftig gemäß § 201 (1) u (2) 1. Fall StGB wegen des Verbrechens der Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der damit verbundene strafrechtlich relevante Verhaltensunwert vermag nicht zu Gunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Gebiet auszuschlagen, zumal der Zeitraum seit der unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX als noch zu kurz anzusehen ist, um von einer ehrlich erfolgten Läuterung ausgehen zu können und zu einer anderen Beurteilung der gegenläufigen Interessen zu gelangen.
Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist daher insgesamt nicht in ausreichendem Maße ausgeprägt: Der Beschwerdeführer verfügt zwar über durchaus gute Kenntnisse der deutschen Sprache, er ist in Österreich allerdings bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und lebt von der Unterstützung des AMS. Wenn auch gewisse Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers - wie etwa Kontakte zu Freunden in seiner Wohnunterkunft, wie sich aus dem der Beschwerde beigelegten Sozialbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers ergibt -- nicht verkannt werden sollen, so kann dennoch eine tiefgreifende Verwurzelung seiner Person im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Hingegen kann von keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten bei einer Eingliederung des zwar in Pakistan aufgewachsenen, aber in einer afghanischen Familie bis zu seinem 17. Lebensjahr unter Beachtung afghanischer Traditionen erzogenen und sozialisierten Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer hat sohin beinahe seine gesamte Sozialisation in einem afghanischen Umfeld erfahren - in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates ausgegangen werden.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich durch den bereits oben erwähnten Umstand geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz – mit einer vergleichsweise Zwischenphase einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter - und in der Folge lediglich auf Grundlage einer Duldung aufhalten […] Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.“
Den gegenständlichen Antrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er nunmehr seit 10 Jahren in Österreich lebe. Er erziele ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800 aus seiner Tätigkeit als XXXX . Er verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau „A1 + A2“. Weitere Deutschkurse bzw. die weitere Deutschprüfungen seien ihm aufgrund seiner Duldungskarte verwehrt worden. Er habe „viele Freunde“ in Österreich, habe eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und im Jahr 2018 einen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 (Deutschkenntnisse auf Niveau A2) erbracht. Eine Hochzeit in Österreich sei dem BF „durch die Duldungskarte in den letzten Jahren von den zuständigen Behörden verwehrt“ worden. Der BF legte Empfehlungsschreiben, ein ÖSD Zertifikat A2 und Unterlagen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie seiner Beschäftigung zum Beweis seiner Integration in Österreich vor.
Das BFA stellte zutreffend fest, dass der BF in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt. Eine Hochzeit wurde vom BF nur pauschal ins Treffen geführt, ohne zu erklären, wen er hätte heiraten wollen und wann die Heirat stattfinden hätte sollen. Eine Beziehung mit einer konkreten Person wurde vom BF weder in der Antragsbegründung noch in der Beschwerde vorgebracht. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte das BFA völlig zu Recht aus, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, welche eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde, nicht eingetreten ist. Das BFA nahm darauf bedacht, dass seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Verhängung des Einreiseverbotes ein längerer Zeitraum vergangen sei, doch hätten sich die Lebensumstände des BF nicht entscheidungserheblich geändert. Betont wurde insbesondere die zu Lasten des BF sprechende strafrechtliche Verurteilung aufgrund eines Verbrechens. Soweit der BF vorbringt, er habe sich während seines über zehnjährigen Aufenhaltes in Österreich „sehr gut integriert“ (AS 15), und im vorgelegten Empfehlungsschreiben vom März 2025 ausgeführt wird, der BF sei „ein herausragendes Beispiel für gelungene Integration und Rehabilitation“ (AS 23) sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass „heute eine Tat, wie die begangene Vergewaltigung ausgeschlossen“ sei, weil der BF sein Privatleben in Österreich intensiviert und sich seit der Haftentlassung wohlverhalten habe (AS 226), ist darauf zu verweisen, dass eine Vergewaltigung angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.
Dem BF ist es mit seiner Beschwerde insgesamt nicht gelungen, der Begründung des Bescheides substantiiert entgegenzutreten. So wird zunächst hervorgehoben, dass der Umstand der nicht verlängerten Beschäftigungsbewilligung nicht dem BF anzulasten sei. Das BFA stellte betreffend die Beschäftigung des BF im Bescheid jedoch (bloß) fest, dass im August 2025 eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes festgestellt wurde. Diese Feststellung beruht wiederum auf einem im Akt einliegenden Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung. Der BF habe im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zwar tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt, sei jedoch im Zeitraum XXXX bis XXXX ohne arbeitsmarktbehördlicher Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen. Dass sich der BF nunmehr seit über 10 Jahren in Österreich aufhalte und während dieser Zeit Deutschkenntnisse erlangt und Bekanntschaften gemacht bzw. Freundschaften geschlossen habe, wurde vom BFA nicht in Frage gestellt. In Übereinstimmung mit dem BFA ist festzuhalten, dass sich die Lebensumstände des BF, der sich nach wie vor nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat und im Jahr XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB verurteilt wurde, seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 14.09.2018 nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 23.02.2024, Ra 2024/17/0018 mwN).
Die Aufenthaltsdauer des im November 2011 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers verlängerte sich seit Erlassung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom September 2018 auf mittlerweile rund 14 Jahre und 6 Monate, wobei sich dieser Aufenthalt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016 als unrechtmäßig gestaltet. Der BF ist seither nur mehr geduldet und ist die seither vergangene Zeit dadurch maßgeblich relativiert. Die Lebensumstände des BF haben sich seit September 2018 nicht maßgeblich geändert. Auch in Anbetracht der – auch vom BFA hervorgehobenen – strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich wegen eines Verbrechens sind keine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF zu erkennen, die eine neue oder ergänzende Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erfordern würde. Das BFA wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten ohnehin zumeist auf den unstrittigen Akteninhalt stützen. Die Beschwerde ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da sich das Bundesverwaltungsgerichtes auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes und insbesondere auf den Akteninhalt stützen konnte, waren keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, wobei der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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