IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 26. September 2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930 in der Fassung BGBl. II Nr. 2/2025, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Universität XXXX vom 16. September 2022, XXXX , wurde das seitens der Beschwerdeführerin an der Universität in Damaskus/Syrien abgeschlossene Bachelorstudium der Pharmazie und Pharmazeutischen Chemie als gleichwertig mit dem Abschluss des an der Universität XXXX eingerichteten Diplomstudiums Pharmazie anerkannt.
2. Die Beschwerdeführerin absolvierte in weiterer Folge die praktische Ausbildung zur Apothekerin in einer öffentlichen Apotheke in XXXX in der Zeit vom 01. November 2023 bis 30. Juni 2025.
3. Am XXXX (Erstantritt), am XXXX (erste Wiederholungsprüfung) und am XXXX (zweite Wiederholungsprüfung) trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung für den Beruf der Apothekerin bei der Österreichischen Apothekerkammer, XXXX , an. Die Prüfung und die beiden Wiederholungsprüfungen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden.
4. Am 11. August 2025 beantragte die nunmehr gewillkürt vertretene Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Apothekerkammer, XXXX , die Zulassung zum vierten Prüfungsantritt zur Aspirantenprüfung. Begründend wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrem ersten Prüfungsantritt in einer äußerst belastenden persönlichen Situation befunden. Sie habe sich mitten in einem Scheidungsverfahren befunden, sei alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern und in einer Vollzeitbeschäftigung tätig gewesen. Nach Umstellung auf eine Teilzeitbeschäftigung sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, deutlich mehr Zeit in die Prüfungsvorbereitung zu investieren. In Folge dessen habe die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Wiederholungsprüfung vier von fünf Prüfungsfächern erfolgreich absolvieren können.
Der dritte Prüfungsantritt sei unter Umständen erfolgt, die aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht neutral gewesen seien und ihren Prüfungserfolg beeinträchtigt hätten. Ein Mitglied der Prüfungskommission sei bereits bei ihrem zweiten Antritt Mitglied der Prüfungskommission gewesen und habe der Beschwerdeführern damals persönlich mitgeteilt, dass ihrer Meinung nach die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden sollte. Während der mündlichen zweiten Wiederholungsprüfung sei die Beschwerdeführerin immer wieder sprachlich korrigiert und sogar ausgelacht worden. Dies habe zu einer erheblichen psychischen Belastung, Panik und Prüfungsblockaden geführt, wodurch die Beschwerdeführerin ihr tatsächliches Wissen nicht mehr angemessen präsentieren hätte können.
Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin sei mittlerweile stabil, das Obsorge-Verfahren sei abgeschlossen. Sie verfüge nun über die notwendige Ruhe und Konzentration, sich vollständig auf den noch offenen Prüfungsteil vorzubereiten.
5. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die Österreichische Apothekerkammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zu einem vierten Antritt zur Prüfung für den Apothekerberuf vom 11. August 2025 zurück.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, eine weitere (dritte) Wiederholungsprüfung sei gemäß § 15 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nicht vorgesehen, weshalb der Antrag auf Zulassung zu einem vierten Prüfungsantritt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
6. Gegen diesen im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Begründend wurde vorgebracht, der Verordnungstext enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach eine weitere (dritte) Wiederholung ausgeschlossen wäre. § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung erkläre lediglich, dass eine zweite Wiederholung zulässig sei, ohne ausdrücklich eine Sperrwirkung für darüber hinausgehende Wiederholungen festzuschreiben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt betont, dass Beschränkungen der Berufszulassung oder Prüfungswiederholungen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und nicht durch bloße Interpretation zu Lasten von Antragsteller:innen verschärft werden dürfen.
Der Verordnungsgeber habe in § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nur positiv geregelt, dass ein zweite Wiederholung “zulässig” sei, ohne jedoch eine Sperrwirkung für weitere Antritte anzuführen. Eine bloß positive Erlaubnis könne nicht automatisch als Verbot weiterer Versuche verstanden werden, wenn dies nicht ausdrücklich und unmissverständlich normiert sei. Der Wortlaut sei daher mehrdeutig bzw. lückenhaft. Bei Unklarheiten über den Umfang einer Berufszugangsbeschränkung sei auf Grund des Rechts auf freien Berufszugang eine berufszugangsfreundliche Auslegung geboten.
Mangels eindeutiger gesetzlicher Grundlage für einen Ausschluss eines dritten Wiederholungsantritts hätte der Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde inhaltlich prüfen müssen, ob eine Zulassung zu einer weiteren Wiederholung aus verfassungskonformer Auslegung (sic) möglich ist.
Die Beschwerdeführer beantragte,
1. den angefochten Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zulassung zur dritten Wiederholung der Prüfung stattzugeben;
2. auszusprechen, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung nicht zurückzuweisen ist, und die belangte Behörde anzuweisen, darüber inhaltlich zu entscheiden.
In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 03. November 2025 bei Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung W177 zugewiesen. In Folge einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Beschwerdeverfahren sodann der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08. April 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung ausführlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren Rechtstandpunkt darzulegen. Die Österreichische Apothekerkammer beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Universität XXXX vom 16. September 2022, XXXX , wurde das seitens der Beschwerdeführerin an der Universität in Damaskus/Syrien abgeschlossene Bachelorstudium der Pharmazie und Pharmazeutischen Chemie als gleichwertig mit dem Abschluss des an der Universität XXXX eingerichtete Diplomstudiums Pharmazie anerkannt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in weiterer Folge in der Zeit vom 01. November 2023 bis 30. Juni 2025 die praktische Ausbildung zur Apothekerin in einer öffentlichen Apotheke in XXXX .
Am XXXX (Erstantritt), am XXXX (erste Wiederholungsprüfung) und am XXXX (zweite Wiederholungsprüfung) trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung für den Beruf der Apothekerin bei der Österreichischen Apothekerkammer, XXXX , an. Die Prüfung und die beiden Wiederholungsprüfungen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, hat die Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf wahrzunehmen.
Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde gemäß § 45 Apothekengesetz – ApoG, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2024, an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
§§3a und 5 Apothekengesetz lauten:
„Staatliches Apothekerdiplom
§ 3a. (1) Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.
(2) Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen. (Anm. 1)
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.
(5) Nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.“
„Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker
§ 5. (1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und
3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung lauten:
„Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen. Die Prüfung darf nicht in der Ausbildungsapotheke stattfinden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
1. Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
2. die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
3. die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
4. Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
§ 12. (1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
a) Der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
b) Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.
(2) Beim theoretischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
a) Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
b) Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
c) Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
d) Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
e) Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
f) Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.
§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen. Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse – wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird – festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten und Ziffern:
– sehr gut (1),
– gut (2),
– befriedigend (3),
– genügend (4) oder
– nicht genügend (5).
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, die sich aus den Einzelbeurteilungen der Prüferinnen/Prüfer ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Gesamtbeurteilung lautet:
– ausgezeichnet befähigt,
– gut befähigt,
– befähigt oder
– nicht befähigt.
Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt und können auf Anfrage im Beisein einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters eingesehen werden.
§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung beträgt bei Nichtentsprechung in einem Gegenstand zumindest einen Monat und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig.“
3.3. Zu A)
Beschwerdegegenständlich ist die Rechtsfrage, ob die Österreichische Apothekerkammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zu einem vierten Antritt zur Prüfung für den Apothekerberuf zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Verordnungstext enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach eine weitere (dritte) Wiederholung ausgeschlossen wäre.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240):
„Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘.
[…]
Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren Nachweisen, und vom 21. Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom 25. Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“
Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetzes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus (vgl. VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199):
„Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Art. 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Artikel 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden.
Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist. Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Art. 41 Abs. 1 B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ersucht, darzulegen, welche Formulierung aus ihrer Sicht den Anforderungen nach Art. 18 B-VG genüge. Genau diese vorgebrachte Formulierung der Beschwerdeführerin „eine zweite Wiederholung ist zulässig, weitere Wiederholungen sind unzulässig“ kommt der Bedeutung des Wortlautes des Verordnungstextes („Eine zweite Wiederholung ist zulässig.“) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu.
Dieser äußerste mögliche Wortsinn steckt auch die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.1990, 89/16/0029). Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0033 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. April 2005, 2001/14/0114, VwSlg 8029 F/2005, und vom 15. November 2005, 2004/14/0106, VwSlg 8083 F/2005).
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nur positiv regle, dass ein zweite Wiederholung “zulässig” sei, ohne jedoch eine Sperrwirkung für weitere Antritte anzuführen, kann weder dem Wortlaut des Verordnungstextes noch den Materialien entnommen werden.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung für den Apothekerberuf mangels Rechtsgrundlage zu Recht zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit den ex-lege Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen befasst (VwGH 16.02.1984, 83/08/0230; 23.05.2017, Ro 2016/10/0039; 25.09.2002, 95/12/0044).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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