Die Regelung des § 66 Abs. 4 UniversitätsG 2002 sieht eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs. 7 (iVm § 68 Abs. 1 Z 3) legcit im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der (mit BGBl. I Nr. 81/2009 eingeführten) Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht dem Studierenden nach jeder neuerlichen Zulassung die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung. § 66 Abs. 4 UniversitätsG 2002 verfolgt den Zweck, sich aus der Anwendung der §§ 63 Abs. 7 und 68 Abs. 1 Z. 3 UniversitätsG 2002 ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase zu vermeiden (vgl. die Gesetzesmaterialien zu der mit BGBl. I Nr. 52/2013 eingeführten, inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 1b UniversitätsG 2002, RV 2142 BlgNR, 24. GP, S. 17).