IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, für dieses eingeschritten die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1417913406/241742155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein XXXX geborener, minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten an.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 12.12.2025, Zl. 1417913406/241742155, abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Bescheid wurde am 12.12.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 08.01.2026 zur Post gegeben.
1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , (in der Nähe der Stadt Manbij) Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt.
Der Ort XXXX ist in der Hand der Übergangsregierung. Andere Verfolger, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad (in Folge: Regime) oder die Kräfte der kurdischen Autonomiebehörde sind nunmehr nicht mehr in der Lage, den Beschwerdeführer in Syrien oder im Herkunftsgebiet zu verfolgen oder zu belangen.
1.4. Zu den Fluchtgründen:
1.4.1. Hinsichtlich der Gründe, warum der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, hat dieser im behördlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde vorgebracht, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, es in Syrien keine Sicherheit, keinen Strom und kein Wasser gebe. Auch habe er Angst, entführt oder zum Militär bzw. zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst gebracht zu werden. Das Leben sei schwierig und gebe es keine Arbeit. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um die Sprache zu lernen und einer Arbeit nachzugehen. Schließlich sei der Vater vom IS einige Zeit in Haft angehalten worden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und wies darauf hin, dass er als einziger in der Familie gearbeitet habe, jederzeit hätte entführt oder vom Militär hätte eingezogen werden können. Lediglich nachdem er nach der illegalen Ausreise in die Türkei nach Syrien zurückgeschoben worden war, sei der Beschwerdeführer für fünf Tage von der FSA angehalten worden, es habe aber bei der Anhaltung keine Probleme gegeben.
In der vom Vertreter des Beschwerdeführers nach der Verhandlung eingebrachten Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin von den kurdischen Milizen Verfolgung drohe, einerseits in Form einer Zwangsrekrutierung und andererseits als politische Verfolgung wegen der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes. Es seien bis dato in den ehemaligen SDF-Gebieten eine hohe Anzahl an Kindern und Jugendlichen zwangsrekrutiert worden. Die Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers sei immer noch sehr gefährlich. Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien – wie sie auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt – sei durch Entführungen, Willkür von Milizen und eine extrem hohe Unsicherheit geprägt, wobei Kinder und Jugendliche besonders betroffen seien. UNICEF weist ferner darauf hin, dass Millionen Kinder keinen Zugang zu Bildung hätten, was auch den Beschwerdeführer betreffen würde. Der fehlende Zugang zu Bildung erhöhte das Risiko von Ausbeutung, Rekrutierung und Gewalt gegen Jugendliche signifikant und werde in den Lageberichten ausdrücklich als kinderspezifischer Risikofaktor hervorgehoben.
1.4.2. Die Familie des Beschwerdeführers, sohin seine Eltern und Geschwister, befinden sich im Ort XXXX
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, von der Übergangsregierung oder von deren Sicherheitsbehörde zum Militärdienst gezwungen zu werden, es droht ihm inzwischen auch keine reale Gefahr mehr, von den kurdischen Sicherheitsbehörden zum Selbstverteidigungsdienst rekrutiert zu werden.
Eine darüber hinausgehende Bedrohung durch die Übergangsregierung wurde nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er selbst in Syrien jemals festgenommen wurde oder angehalten worden ist.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur Nationalität der Syrer.
Dem politisch absolut unauffälligen Beschwerdeführer droht kein Risiko, wegen seiner politischen Gesinnung oder einer unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung durch die Übergangsregierung oder der SNA zu erleiden.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung, aus dem Grund, weil er minderjährig ist.
Der Beschwerdeführer kann den Ort XXXX , etwa vom Flughafen von Damaskus aus, erreichen, ohne das von der Übergangsregierung kontrollierte Gebiet verlassen zu müssen.
1.5. Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der Übergangsregierung.
1.6. Zum Konflikt zwischen der Übergangsregierung und den kurdischen Behörden wird festgestellt:
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.01.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.01.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor. Am 24.01.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.01.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
Zur Lage im Gouvernement Aleppo wird festgestellt:
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplex. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente – hier insbesondere aus dem mit einem gestempelten Foto versehenen Personenregisterauszug – und der eingeholten Strafregisterauskunft, sowie – hinsichtlich ethnischer und konfessioneller Angehörigkeit – aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zu 1.2. ergeben sich aus der im Verfahren ausdrücklich und unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, hinsichtlich der Feststellung, dass der Ort XXXX in der Hand der Übergangsregierung ist, aus den Länderquellen, insbesondere aus der Länderinformationen der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 13, 28.02.2026 (in Folge: LI), S. 11 (Karte) bzw. Darstellung der politischen Lage auf S.en 2 ff sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. All diese Dokumente wurden den Parteien vorgehalten, sie sind diesen nicht entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.03.2026 darauf hinweist, dass weiterhin kurdische Sicherheitskräfte aktiv seien, lässt sich dies nach den Berichten nur auf (Teile des) Gouvernements Hasaka und allenfalls die Region ’Ain al-’Arab (Kobane) beziehen, alle anderen ehemals von der SDF gehalten Gebiete befinden sich nicht mehr in deren Hand, sondern wurden von der Übergangsregierung übernommen; dies gilt insbesondere für die Gebiete mit einer arabischen Bevölkerungsmehrheit; auch die bezugnehmenden Vorbringen zu Verfolgung durch die SDF bzw. die kurdischen Sicherheitsbehörden beziehen sich auf den Zeitraum vor der Machtübernahme durch die Übergangsregierung.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4.1. ergeben sich hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers aus diesen.
Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4.2. ist auf folgende Überlegungen zu verweisen:
Dass sich die Familie des Beschwerdeführers, sohin seine Eltern und Geschwister, im Ort XXXX befinden, hat der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie hat, selbst und gleichbleibend ausgesagt; diese Aussage wird daher der Entscheidung als wahr unterstellt.
Dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko droht, von der Übergangsregierung oder von deren Sicherheitsbehörde zum Militärdienst gezwungen zu werden, ergibt sich aus dem LI, S. 163 ff. Dort wird ausgeführt, dass es einerseits nach dem Umsturz in Syrien die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet hat und andererseits der HTS-Anführer ash-Shara’ in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. An der Feststellung ändert auch nichts, dass syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert, da die Übergangsregierung bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hat, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte und viele junge Männer sich für die neue Armee rekrutieren ließen, insbesondere in Idlib. Insgesamt ergibt sich daher ein verfestigtes Bild, dass die Übergangsregierung die Wehrpflicht jedenfalls nicht nur vorübergehend ausgesetzt hat und sich derzeit keine Hinweise finden, dass diese wieder eingeführt werde. Im Übrigen ergab sich schon aus der Länderinformationen der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 12, 08.05.2025, S. 5, dass die Übergangsregierung die unter dem Assad Regime bestehende Wehrpflicht abgeschafft hat und eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen ausgesprochen wurde.
Dass dem Beschwerdeführer inzwischen auch keine reale Gefahr mehr droht, von den kurdischen Sicherheitsbehörden zum Selbstverteidigungsdienst rekrutiert zu werden, ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere dem LI, S. 169 ff; dort wird angeführt, dass das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt hat; alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 geborenen sind wehrpflichtig, am 22.06.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.06.2006 festgesetzt. Das bedeutet, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer nicht und auch in nächster Zeit nicht in die Geburtsjahrgänge fällt, die zur Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht verpflichtet sind. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die kurdischen Autonomiebehörden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers jede Autorität verloren haben und ein Einsatz ihrer Sicherheitskräfte in diesem Gebiet zu einem erheblichen Risiko führen würde, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum diese sich gerade für den Beschwerdeführer interessieren sollten. Es ist daher kein reales Risiko zu sehen, dass der Beschwerdeführer von den kurdischen Sicherheitsbehörden zum Selbstverteidigungsdienst rekrutiert oder aus anderen Gründen festgenommen werden sollte.
Dass der Beschwerdeführer eine darüberhinausgehende Bedrohung durch die Übergangsregierung nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine solche nicht vorgebracht hat.
Die Übergangsregierung geht vor allem gegen diejenigen vor, die das al-Assad Regime unterstützt haben (Länderinformationen der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 12, 08.05.2025, S. 7). Die Übergangsregierung bemüht sich, zu unterstreichen, dass sie plant, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten zu schützen, wobei die fundamentalistischen Wurzeln der Übergangsregierung nicht verkannt werden dürfen, zumal die Offensive die zum Sturz des Assad Regimes und zur Bildung der Übergangsregierung geführt hat durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt wurde und der ehemalige HTS-Anführer am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Es ist jedoch nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer der keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehört und politisch völlig unauffällig ist Repressalien von der Übergangsregierung drohen würden.
Dass die Übergangsregierung den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung verfolgen wird, ergibt sich daraus, dass keine Berichte über solche Bestrafungen zu finden sind, obwohl es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu einer Vielzahl an rückkehrenden Personen kam (Länderinformationen der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 12, 08.05.2025, S. 322).
Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er selbst in Syrien jemals festgenommen wurde oder angehalten worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am 23.09.2025 vor der Behörde auf die Frage „Wurdest du oder jmd deiner Familie je in Syrien […] in Haft genommen […]?“ nur darauf hingewiesen hat, dass es so etwas nicht gegebenen habe, lediglich sein Vater „eine Zeit in Haft“ gewesen sei (Seite 6 der entsprechenden Niederschrift), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2026 auf die Frage, ob man ihn in Syrien jemals festgenommen oder er sich in Syrien jemals in Haft befunden habe, egal ob durch die Interimsregierung, die HTS, die Kurden oder eine andere Gruppe, angegeben habe, dass er nach einer Zurückschiebung durch die Türkei von der FSA festgenommen und mehrere Tage angehalten worden sei (Verh.-Schr. S. 7). Trotz entsprechenden Vorhalts konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht erklären, da seine Erklärung, er habe die Frage nicht auf sich, sondern nur auf seine Familienangehörigen bezogen einerseits durch die Fragestellung der Behörde, aber auch durch die „zweigeteilte“ Antwort – es habe so etwas nicht gegeben, aber der Vater sei in Haft gewesen – zu schließen ist, dass er den ersten Teil der Antwort auf sich bezog. Auch hat der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch (insbesondere) vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Festnahme durch die Türken und spätere Übergabe an die FSA erwähnt, viel mehr schildert er vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie er Syrien verlassen habe, ohne die Festnahme durch die Türken zu erwähnen. Unmittelbar darauf bestätigte der Beschwerdeführer noch, dass diese (erfolgreiche) Ausreise das erste Mal war, dass er Syrien verlassen habe (zu alledem Verh.-Schr. S. 6), sodass eine vorherige Ausreise, die Voraussetzung für die Zurückschiebung und daher auch die Anhaltung durch die FSA war, ausdrücklich verneint wurde. Insgesamt ist diese Aussage daher – auch unter Bedachtnahme auf das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – nicht glaubhaft gemacht worden.
Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur Nationalität der Syrer droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine solche nicht vorgebracht hat. Aus den LI ergibt sich viel mehr, dass derzeit allenfalls Angehörige der Volksgruppe der Kurden eine solche Verfolgung fürchten müssten (siehe LI, S. 188: „Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat. Des weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden.“). Dem Beschwerdeführer, der der Ethnie der Araber angehört, droht eine solche Gefahr nicht.
Dass dem politisch absolut unauffälligen Beschwerdeführer kein Risiko droht, wegen seiner politischen Gesinnung oder einer unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung durch die Übergangsregierung oder der SNA zu erleiden, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser eben politisch absolut unauffällig ist und nicht zu sehen ist, warum irgendein Akteur ihm eine oppositionell-politische Einstellung unterstellen sollte; aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibts sich, dass dieser weder in Syrien noch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat noch anders in Syrien politisch tätig gewesen oder in Österreich in irgendeinem Verein aktiv oder anders außenwirksam tätig war.
Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Minderjährigkeit droht, ergibt sich aus dem Grund, dass eine solche Verfolgung in Wahrheit nicht behauptet wurde und auch aus den LI nicht zu erkennen ist; richtigerweise hat der Beschwerdeführer Risikofaktoren aufgezählt, die ihn als Minderjährigen treffen, aber diese sind eben nicht auf Minderjährige beschränkt. So würde etwa eine Entführung den Beschwerdeführer nicht treffen, weil er minderjährig ist, sondern, weil er ein leichtes oder lohnendes Ziel wäre – unabhängig von seinem Alter. Dasselbe gilt für die (vorgebrachte) Willkür von Milizen und die extrem hohe Unsicherheit; diese mag Kinder und Jugendliche besonders treffen, aber nicht, weil sie Kinder und Jugendliche sind, da diese Problemfelder nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder überhaupt irgendeines Alters aufhören.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.03.2026 unter Bezugnahme auf die (nicht in das Verfahren eingebrachte) Quelle „EU memo warns of Syria IS recruitment risk after al-Hol escapes“ vor einer Rekrutierung durch den IS warnt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Bericht auf Bedenken hinweist, wie terroristische Gruppen die aktuelle Situation ausnutzen könnten, um ihre Rekrutierungsbemühungen unter Geflüchteten aus den ehemals von der SDF kontrollieren Gefangenenlagern zu verstärken. Das Risiko einer Rekrutierung für den Beschwerdeführer lässt sich aus diesem Bericht nicht ableiten. Ein allfälliges Risiko von Übergriffen von „IS-Resten“ auf den Beschwerdeführer wurde zwar (erstmals) in der Stellungnahme behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht; dies würde auch in den Bereich der schlechten Sicherheitslage fallen.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Beschuss eines Gebietes südlich seines Herkunftsgebietes durch die Kurden verweist, handelt es sich hiebei um keine gegen ihn gerichtete Verfolgung, sondern einen Ausdruck der allgemeinen schlechten Sicherheitslage.
Dass der Beschwerdeführer den Ort XXXX etwa vom Flughafen von Damaskus aus, erreichen kann, ohne das von der Übergangsregierung kontrollierte Gebiet verlassen zu müssen, ergibt sich schon aus der Karte aus dem LI, S. 11.
2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus den den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Länderberichte, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Flash Update, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #52 zu Situation in Syrien vom 08.11.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 06.12.2025 1.208.802 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, wobei die meisten Rückkehrer aus der Türkei, gefolgt vom Libanon und Jordanien kommen. Aus den LI geht hervor, dass die Übergangsregierung die Grenzübergänge zur Türkei (mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe von Qamishli), sowie die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak kontrolliert (LI S. 330). Laut LI sind mit Stand 19.01.2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sind (zur Gänze oder bedingt) passierbar. Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (LI, S. 331). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LI, S. 328f). Angesichts der in den Berichten dargestellten sehr hohen Zahl an Rückkehrern und da gegenteilige Berichte nicht vorliegen kann von einer sicheren und legalen Möglichkeit der Rückreise ausgegangen werden und ist nicht zu sehen, warum eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung verbunden sein soll.
2.5. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, insbesondere aus den LI, S. 12 ff, S. 63.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
3.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde wegen einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), insbesondere, da – so im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin dem Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung droht – sich die Lage in Syrien im Dezember 2024 und somit seit Ablauf des 11.03.2024 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) entscheidend verändert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, etwa in einem nicht von der HTS kontrollierten Gebiet, vom Staat oder – relevanter – sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus Ort XXXX , (in der Nähe der Stadt Manbij) im Gouvernement Aleppo, er ist dort geboren und hat vor seiner Flucht immer dort gelebt. Der Ort XXXX ist daher als das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bezeichnen
3.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).
3.6. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also im Ort XXXX , zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.
Der Ort XXXX , also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der Übergangsregierung. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Übergangsregierung sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der Übergangsregierung verfolgt wird.
Eine Verfolgung durch die Übergangsregierung wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad, aber auch die kurdischen Autonomiebehörden und deren Sicherheitskräfte, sind nicht mehr in der Lage, diesen in Syrien, in seinem Herkunftsgebiet, zu verfolgen.
Allenfalls droht dem Beschwerdeführer (noch) Ungemach durch aufflammende Kämpfe zwischen den Kurden und der Übergangsregierung, es ist aber nicht zu sehen, dass eine Rückeroberung des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers durch die Kurden droht; warum diese ihn dann in seinem Herkunftsgebiet (etwa in Form einer riskanten Kommandoaktion) verfolgen sollten, ist nicht zu sehen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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