W218 2340326-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Thomas EHRENREITER, LL.B., LL.M als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Lemböckgasse vom 24.03.2026, VSNR XXXX betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Lemböckgasse (im Folgenden: AMS) vom 24.03.2026, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 12.02.2026 bis 09.03.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.02.2026 versäumt und sich erst wieder am 10.03.2026 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
2. Gegen den Bescheid vom 24.03.2026 erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 26.03.2026 eingelangter eAMS-Nachricht fristgerecht Beschwerde und brachte vor, den Kontrollmeldetermin am 12.02.2026 nicht absichtlich versäumt und eine entsprechende Verständigung bzw. einen Brief nicht erhalten zu haben (weder über ihr eAMS-Konto noch postalisch). Sie nutze ihr eAMS-Konto regelmäßig und erledige alle ihre Pflichten (laufende Bewerbungen, Einhaltung aller Termine) stets gewissenhaft. Es widerspreche ihrem bisherigen Verhalten, einen Termin bewusst oder fahrlässig zu versäumen. Die Zustellung per Post an ihre Wohnadresse sei bekanntermaßen unzuverlässig und komme es immer wieder vor, dass Sendungen nicht oder verspätet ankommen würden, weshalb die Beschwerdeführerin daher tatsächlich keine Kenntnis von diesem Termin gehabt hätte. Dass sie sich – nach Kenntniserlangung der Situation – unverzüglich am 10.03.2026 beim AMS gemeldet habe, zeige deutlich, dass ein Desinteresse oder Fehlverhalten ihrerseits nicht vorliege. Die Leistungseinstellung stelle eine erhebliche finanzielle Belastung dar und sei die Beschwerdeführerin auf diese Unterstützung dringend angewiesen, da sie laufende Kosten wie Miete und den Lebensunterhalt für ihre Familie bzw. Kinder zu tragen habe, weshalb dringlich um neuerliche Prüfung des Sachverhalts ersucht werde. Die Versäumnis sei unverschuldet erfolgt, da der Beschwerdeführerin keine Verständigung zugegangen sei und wäre eine Sanktion in dieser Höhe unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheids und die Nachzahlung der einbehaltenen Leistung.
3. Die Beschwerdesache bezüglich des Eilverfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.04.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde die Durchführung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG zu dem mit Spruchpunkt A.) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochen Leistungsverlustes gem. § 49 AlVG beabsichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht im Wesentlichen seit 16.06.2025 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand sie von 06.12.2024 bis 16.12.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und lag im Zeitraum 10.03.2025 bis 18.03.2025 eine geringfügige Beschäftigung vor. Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin seit 30.12.2025 laufend Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 24.03.2026 wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.02.2026 bis 09.03.2026 gem. § 49 AlVG ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 24.03.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde.
Das AMS hat im Bescheid vom 24.03.2026 eine Interessenabwägung durchgeführt.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgte rechtmäßig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Beschäftigungsverhältnisse und die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungs- bzw. Bezugsverlauf vom 01.04.2026 (Anhang 4 u. 5 des Verwaltungsakts).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 24.03.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf ihrem Beschwerdevorbringen. In ihrem Beschwerdeschreiben brachte sie kein konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Es ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 24.03.2026 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden Gründe (Umstände), die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 24.03.2026 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.
Die Beschwerdeführerin bezieht im Wesentlichen seit 16.06.2025 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand sie von 06.12.2024 bis 16.12.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und lag im Zeitraum 10.03.2025 bis 18.03.2025 eine geringfügige Beschäftigung vor. Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin seit 30.12.2025 laufend Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der sofortige Vollzug des Bescheides vom 24.03.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Die Beschwerdeführerin tätigte in der Beschwerde überwiegend Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins und legte in Bezug auf ihre finanzielle Lage keine Beweise/Nachweise vor.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangte Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei.
Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der seit Juni 2025 andauernden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls erschwert wäre.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 12.02.2026 bis 09.03.2026) nicht vorweggenommen wird. Ob der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 12.02.2026 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rückverweise