IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Josef LAGLER, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 02.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.05.2004 an ein Ruhegenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 1.557,10 gebühre.
2. Mit weiterem rechtskräftigen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.05.2004 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 518,80 gebühre.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2013 beim Bundespensionsamt den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er vor seinem 18. Geburtstag, konkret vom 02.01.1969 bis 30.09.1969 den Präsenzdienst geleistet und nach seinem 18. Geburtstag „sonstige“ Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Er beantragte auch, dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde.
4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 11.10.2023, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers bis zum Ablauf des 30.04.2004 (Ruhestandsversetzung) mit 12.239 Tagen festgesetzt, sohin um 138 Tage verbessert und sein Vergleichsstichtag mit 25.10.1970 festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge bis einschließlich 30.04.2004 bestehe und bis einschließlich 31.08.2010 verjährt sei.
5. Mit E-Mail vom 07.11.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundespensionsamt den Antrag, dass dieses gemäß dem Bescheid der LPD Burgenland vom 11.10.2023, seine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit samt Zurechnung gemäß § 9 PG und somit die Ruhegenussbemessungsgrundlage neu bestimme und dementsprechend seinen Ruhegenuss rückwirkend seit 01.04.2004 und für die Zukunft bescheidmäßig durch Erhöhung neu bestimme.
6. Mit – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde der Antrag vom 07.11.2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004 abgeschlossenen Verfahrens, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2025, Zl. W255 2299086-1, als unbegründet abgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis wurde u.a. festgestellt, dass über den Antrag vom 20.08.2013 nicht vollständig abgesprochen worden sei, da keine Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung der Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage getroffen worden sei.
7. Mit – verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2025 wurde der Antrag vom 20.08.2013 auf Anrechnung der Präsenzdienstzeit vom 02.01.1969 bis 30.09.1969 in die Ruhegenussbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit – rechtskräftigen – Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2004 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer ab 01.05.2004 ein Ruhegenuss in Höhe von monatlich EUR 1.55710 gebühre. Eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage, welche eine andere Sachentscheidung ermöglichen würde, liege hierbei nicht vor.
8. Mit Schreiben vom 24.05.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.06.2025, erhob der nunmehr vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass zwischen dem Bescheid vom 11.10.2024 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine Änderung der Rechtslage insofern eingetreten sei, als eine Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder einer Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auch ein Präsenzdienst, welcher vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert worden sei, anzurechnen sei.
9. Mit Schreiben vom 05.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am 13.06.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 14 Abs. 1 BDG mit Ablauf des 30.04.2004 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.05.2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.557,10 gebührt. Mit weiterem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.05.2004 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 518,80 gebührt. Diese beiden Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 19.10.2004 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 01.10.1975 wurde über die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers abgesprochen und insgesamt 3 Jahre 9 Monate und 20 Tage angerechnet. Mit Bescheid vom 23.12.1975 wurden 50 Beitragsmonate überwiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2013 beim Bundespensionsamt den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er vor seinem 18. Geburtstag, konkret vom 02.01.1969 bis 30.09.1969 den Präsenzdienst geleistet und nach seinem 18. Geburtstag „sonstige“ Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Er beantragte auch, dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde. Dieser Antrag wurde seitens des Bundespensionsamtes an die LPD Burgenland weitergeleitet.
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 11.10.2023 wurde aufgrund dieses Antrages das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers bis zum Ablauf des 30.04.2004 (Ruhestandsversetzung) mit 12.239 Tagen festgesetzt, sohin um 138 Tage verbessert und sein Vergleichsstichtag mit 25.10.1970 festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge bis einschließlich 30.04.2004 besteht und bis einschließlich 31.08.2010 verjährt ist.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2025, Zl. W255 2299086-1, wurde darauf verwiesen, dass noch nicht über jenen Antragsteil entschieden wurde, der auch Bestandteil des Antrages des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 war, nämlich, „[...] dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A I.):
Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Diese Regelung soll in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.
Eine entschiedene Sache liegt konkret dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt (VwGH 28.09.1992, 92/10/0055).
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26 mwN).
Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 32 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid des Bundespensionsamtes 11.10.2004 rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.05.2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.557,10 gebührt.
Am 20.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, da er vor seinem 18. Geburtstag einen Präsenzdienst geleistet hatte, welcher nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sei. Am 20.08.2013 stellte er darüber hinaus den Antrag, dass diese Präsenzdienstzeit auch in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt wird.
Mit Bescheid vom 11.10.2023 wurde unter Spruchpunkt 1. aufgrund des Antrages vom 20.08.2013 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 30.04.2004 mit 12.239 Tagen festgesetzt und somit um 138 Tage verbessert. Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter bestehende Bezüge bis zum 30.04.2024 bestehen und bis 31.08.2010 verjährt sind. Eine Nachzahlung konnte daher nicht erfolgen.
Der Beschwerdeführer machte eine Änderung der Rechtslage geltend und führte hierzu aus, dass der Präsenzdienst seit der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, bei der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auch dann anzurechnen sei, wenn dieser vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert worden sei. Hierbei verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2022,Zl. W183 2242361-1. Hierzu ist auszuführen, dass diesem Erkenntnis der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zugrunde lag. Diesen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Zurückweisung wegen Verjährung deshalb nicht rechtskonform war, da zunächst ein Ausspruch über den Umfang des Anspruches zu erfolgen hat und erst in weiterer Folge über eine Verjährung abzusprechen sei. Hierzu wurde in weiterer Folge von der Landespolizeidirektion Burgenland mit oben genannten Bescheid vom 11.10.2023 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 12.239 Tagen neu festgesetzt und der Vergleichsstichtag mit 25.10.1970 bestimmt, sohin um 138 Tage verbessert sowie ausgesprochen, dass der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter bestehende Bezüge bis zum 30.04.2024 bestehen und bis 31.08.2010 verjährt sind.
Beschwerdegegenständlich beantragte der Beschwerdeführer jedoch die Berücksichtigung seines vor Vollendung des 18 Lebensjahres absolvierten Präsenzdienstes in der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage behauptete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, sondern verwies er in der Beschwerde auf § 113 Abs. 10 GehG 1956.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandszeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten, zusammen.
Hinsichtlich der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sind die §§ 53 und 54 PG 1965 anzuwenden. Hierzu ist auch anzuführen, dass bereits mit Bescheid vom 01.10.1975 von der zuständigen Behörde rechtskräftig über die (anzurechnenden) Vordienstzeiten abgesprochen wurde. Einer Anrechnung der Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres steht überdies § 54 Abs. 2 lit. a PG entgegen.
Auch sonst ist kein Anzeichen dahingehend vorgekommen, dass sich die Rechtslage oder der Sachverhalt seit der Bescheiderlassung vom 11.10.2004 hinsichtlich der Ruhegenussbemessungsgrundlage wesentlich geändert hätte. Insbesondere haben sich die hier anzuwendenden § 53 (Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten) und § 54 (Ausschluß der Anrechnung und Verzicht) PG 1965 nicht wesentlich geändert.
Es liegt somit Identität der Sache und somit res iudicata vor.
Zu Spruchpunkt A II.) Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG); eine derartige Regelung besteht aber nicht.
Das Kostenersatzbegehren im Schriftsatz vom 24.05.2025 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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