W183 2242361-1/3E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LAGLER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 04.03.2021, betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 20.08.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Verweis auf Anrechnung von vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegenden Präsenzdienstzeiten. Mit Schreiben vom 23.03.2020 urgierte er die Erledigung dieses Antrags.
2. Mit Bescheid vom 24.04.2020, ohne Zahl, wies die Landespolizeidirektion Burgenland den „Antrag“ des Beschwerdeführers „vom 23.03.2020“ wegen Verjährung allfälliger Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes als unzulässig zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wurde dieser Bescheid mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers nach wie vor unerledigt sei und die belangte Behörde das Urgenzschreiben vom 23.03.2020 zu Unrecht als eigenständigen Antrag qualifiziert und damit eine vom Beschwerdeführer nicht beantragte Entscheidung erlassen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 09.03.2021) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 in der Folge mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand übergetreten sei und wegen Verjährung keine Antragslegitimation bestehe. Gemäß § 40 Pensionsgesetz 1965 verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen drei Jahre nach ihrer Entstehung und liege beim Beschwerdeführer der Monatserste des letzten Monats des Dienststandes länger als drei Jahre zurück.
4. Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 (eingelangt am 02.04.2021) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seinen ordentlichen Präsenzdienst zur Gänze vor seinem 18. Geburtstag geleistet habe. Aufgrund der Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres habe er seinen Antrag frühestens ab dem 21.12.2011 stellen können, womit die Verjährungsfrist erst mit diesem Datum zu laufen begonnen habe. Auch liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes vor, da er ohne seine dauernde Funktionsbeeinträchtigung im Ausmaß von 100% nicht mit Ablauf des XXXX vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern erst mit 30.04.2013, weshalb für den Beginn der Verjährungsfrist dieses Datum heranzuziehen sei.
5. Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 (eingelangt am 12.05.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte mit Ablauf des XXXX .
1.2. Mit Antrag vom 20.08.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Verweis auf Anrechnung von vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegenden Präsenzdienstzeiten.
1.3. Das Verfahren über diesen Antrag war am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, noch anhängig.
1.4. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid wegen Verjährung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).
Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
3.2.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 13b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Bei einem Monatsbezug liegt diese "anspruchsbegründende Leistung" im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002).
Nach § 40 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), verjährt der Anspruch auf rückständige Leistungen in drei Jahren nach seiner Entstehung. Nach Abs. 3 leg. cit. sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden.
§ 113 Abs. 10 und 13 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBI. Nr. I. 32/2015 am 11.02.2015 außer Kraft und lauteten wie folgt:
„(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.“
„(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs räumte der innerstaatliche Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 rückwirkend (zum 01.01.2004) Ansprüche ein, wollte jedoch auf diese grundsätzlich § 13b GehG angewendet sehen, wie sich aus dem „Verjährungsverzicht“ des § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 ergibt, welcher ansonsten überflüssig gewesen wäre. Auch aus § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG folgt, dass der Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 § 13b GehG (der auch seinem Wortlaut nach nicht auf die Möglichkeit, den Anspruch überhaupt geltend zu machen, abstellt) auf Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, grundsätzlich angewendet wissen wollte (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Gemäß § 169c Abs. 1 GehG werden alle Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.
Gemäß § 169f Abs. 1 GehG ist bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. erfolgt bei Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, eine Neufestsetzung auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem PG 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 PG 1965 gehemmt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 169f Abs. 3 GehG, dass der Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 davon ausgeht, dass die „Geltendmachung“ der nunmehr durch diese Novelle in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Ansprüche auch schon durch vor dieser Novelle gestellte Anträge, insbesondere solche auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten oder der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt ist, weshalb anhängige Verfahren über derartige Anträge nunmehr zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG zu führen haben (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren erfolgt bei Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, gemäß § 169f Abs. 5 GehG durch Feststellung der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses (Z 1) und des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde (Z 2). Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach den Ziffern 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
Die Bemessung der Bezüge erfolgt gemäß § 169f Abs. 6 Z 2 GehG rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31.12.2003 für die Verwendungsgruppe des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Den Erläuterungen zu § 169f Abs. 2 und 5 GehG ist Folgendes zu entnehmen (AB 675 BlgNR 26. GP, 5 ff.):
„[…] Nach Abs. 2 erfolgt bei bereits aus dem Dienststand bzw. dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten, die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitet wurden, die Neueinstufung auf Antrag. […] Für Personen, die nicht im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitet wurden, ist kein Antragsrecht vorgesehen, da diese entweder nicht von der Altersdiskriminierung betroffen waren oder vor der Überleitung im Februar 2015 aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand ausgeschieden sind und daher allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjährt sind (beachte dazu aber die Regelung für bereits anhängige Verfahren in Abs. 3). Das heißt, nur ein Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. dem Dienstverhältnis in den letzten drei Jahren vor dem Antrag kann eine solche finanzielle Verbesserung für die Bedienstete oder den Bediensteten zur Folge haben.
Mit Abs. 3 wird die Vorgangsweise in bereits anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geregelt: Wenn die besoldungsrechtliche Stellung im jeweiligen Verfahren die Hauptfrage bildet, dann ist von der Dienstbehörde kein gesondertes Verfahren von Amts wegen einzuleiten, sondern eine Neueinstufung im Rahmen des bereits anhängigen Verfahrens vorzunehmen. Daraus folgt insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, dass die Dienstbehörde nicht für die Neueinstufung zuständig ist, wenn eine gleichartige Frage bereits beim Verwaltungsgerichtshof oder bei einem Verwaltungsgericht anhängig ist. […]
Die Sonderregelung des Abs. 5 ist nur für bereits anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, welche die Frage der Vordienstzeitenanrechnung, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder der besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, von Bedeutung, da bei diesen in vielen Fällen die Bediensteten vor der Überleitung aus dem Dienststand bzw. aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Deshalb erfolgt in diesen Fällen eine Anpassung der sich aus dem früheren – unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten ermittelten – Vorrückungsstichtag ergebenden Einstufung bzw. des sich daraus ergebenden Vorrückungstermins zum Tag der Antrags- bzw. bei Vertragsbediensteten zum Tag der Klagseinbringung. Der ursprüngliche Vorrückungstermin (und nicht etwa der Vorrückungsstichtag) an diesem Tag wird dabei um jene Anzahl an ganzen Monaten verbessert bzw. vermindert, die zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag liegen. In Abweichung von der üblichen Notation der besoldungsrechtlichen Stellung ist dabei nicht das Datum der nächsten Vorrückung, sondern das der letzten Vorrückung festzustellen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da andernfalls in Fällen, in denen Bedienstete bereits die letzte Gehalts- oder Entlohnungsstufe erreicht haben und daher keine Vorrückung mehr erfolgt, nicht klar feststellbar wäre, mit welchem Datum allfällige Dienstalterszulagen oder höhere Funktionsstufen (die keine Vorrückungen im Sinne des § 8 GehG sind) gebühren bzw. wie die Rückaufrollung im Verjährungszeitraum zu erfolgen hat.“
Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die nach Vollendung des 14. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
Gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch überhaupt besteht, da nur in diesem Umfang Verjährung eintreten kann. Der Eintritt von Verjährung führt nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (vgl. VwGH 10.06.2021, Ra 2021/12/0011; VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Die Dienstbehörde ist hingegen nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0160).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist Beamter und befindet sich seit dem Ablauf des XXXX im Ruhestand. Am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, befand er sich daher nicht mehr im aktiven Dienststand.
Mit Antrag vom 20.08.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Verweis auf Anrechnung von vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegende Präsenzdienstzeiten. Das diesbezügliche Verfahren war am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (08.07.2019) noch anhängig und hat daher die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 GehG zu erfolgen. Die Behörde hat bislang über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht in der Sache entschieden, sondern wegen Verjährung zurückgewiesen. Da das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich lediglich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden kann (siehe die unter Punkt 3.2.1. zitierte Judikatur), ist es ihm nicht möglich, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt 3.2.2. hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht wegen Verjährung zurückweisen dürfen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Die belangte Behörde ist somit zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 inhaltlich zu entscheiden und seine besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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