PG 1965
Gliederung
ABSCHNITT VIII ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
§ 54 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge
nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte
aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
Art. 13 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu den §§ 54 und 56, BGBl. Nr. 340/1965)
…1988 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)…
§ 54 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat. (2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen: a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt…
§ 53 Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
…MSchG oder dem VKG. (2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. (3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden: a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, b) die im Ausland im öffentlichen…
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
§ 39d § 39d
…höchsten vom betreffenden Mandatar in der Stadt Graz ausgeübten Funktion entspricht, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 2, 4 und 5 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 31. Dezember 2004 als Landesgesetz geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) anstelle der Versetzung in den Ruhestand…
Art. 3a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Art. 3a Artikel IIIa
…Feststellung konsumiert. (4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 LB-PG oder § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 3a Artikel IIIa
…folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. (7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.…
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