W255 2299086-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LAGLER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 13.06.2024, GZ: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 07.11.2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2024, GZ: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 14 Abs. 4 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ablauf des 30.04.2004 in den Ruhestand versetzt.
1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2004 an ein Ruhegenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 1.557,10 gebühre.
Mit weiterem nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2004 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 518,80 gebühre.
1.3. Der BF stellte am 20.08.2013 beim Bundespensionsamt den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. Diesen Antrag begründete der BF damit, dass er vor seinem 18. Geburtstag, konkret vom XXXX bis XXXX den Präsenzdienst geleistet und nach seinem 18. Geburtstag „sonstige“ Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Er beantragte auch, dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde.
1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) vom 11.10.2023, XXXX , wurde aufgrund des unter Punkt 1.3. gestellten Antrages des BF sein Besoldungsdienstalter bis zum Ablauf des 30.04.2004 (Ruhestandsversetzung) mit 12.239 Tagen festgesetzt, sohin um 138 Tage verbessert und sein Vergleichsstichtag mit 25.10.1970 festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge bis einschließlich 30.04.2004 bestehe und bis einschließlich 31.08.2010 verjährt sei.
1.5. Mit E-Mail vom 07.11.2023 stellte der BF beim Bundespensionsamt den Antrag, dass dieses gemäß dem Bescheid der LPD XXXX vom 11.10.2023, XXXX , seine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit samt Zurechnung gemäß § 9 PG und somit die Ruhegenussbemessungsgrundlage neu bestimme und dementsprechend seinen Ruhegenuss rückwirkend seit 01.04.2004 und für die Zukunft bescheidmäßig durch Erhöhung neu bestimme.
1.6. Mit Schreiben vom 05.02.2024, GZ: XXXX , teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) dem BF mit, dass durch die Änderung seines Besoldungsdienstalters keine Änderung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten oder der zugerechneten Zeiträume eingetreten sei, weshalb keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, die eine neuerliche Bescheiderlassung in der Sache ermöglichen würde.
Durch die Änderung des Besoldungsdienstalters des BF sei es auch zu keinen besoldungsrechtlichen Änderungen und dementsprechend auch zu keiner Nachzahlung einer Bezugsdifferenz gekommen. Somit würden sich auch hinsichtlich der der Ruhegenussbemessung zugrundeliegenden tatsächlichen Besoldung (vgl. § 4 PG) keine Änderungen ergeben, die eine Sachentscheidung ermöglichen würden.
1.7. Mit E-Mail vom 20.02.2024 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf seinen unter Punkt 1.5. gestellten Antrag vom 07.11.2023.
1.8. Mit Bescheid der BVAEB vom 13.06.2024, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 1.5. genannte Antrag vom 07.11.2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, als verspätet zurückgewiesen. Dies begründete die BVAEB wie folgt: Der BF habe am 07.11.2023 den Antrag gestellt, aufgrund des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.10.2023 die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit samt Zurechnung gemäß § 9 PG und somit die Ruhegenussbemessungsgrundlage neu zu bestimmen und seinen Ruhegenuss rückwirkend seit 01.03.2004 und für die Zukunft bescheidmäßig durch Erhöhung neu zu bestimmen. Begründend habe der BF ausgeführt, dass im Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.10.2023 das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 30.04.2004 mit 12.239 Tagen festgesetzt und als Vergleichsstichtag der 25.10.1970 bestimmt worden sei. Im Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004 sei die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit für den Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.04.2004 mit 29 Jahren und 4 Monaten bestimmt worden, das seien 1.714 Tage, somit um 1.525 weniger als die mit genanntem Bescheid nunmehr berichtigte Bundesdienstzeit.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen sei, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Nach § 14 Abs. 4 DVG würden die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragen.
Der Bescheid des Bundespensionsamtes sei am 11.10.2004 erstellt, am 14.10.2004 abgefertigt und dem BF am 19.10.2004 zugestellt worden. Die Erlassung (Zustellung) des Bescheides sei somit am 19.10.2004 erfolgt. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.11.2023 sei erst nach Ablauf der objektiven Wiederaufnahmefrist von zehn Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt worden, weshalb der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
1.9. Mit Schreiben vom 09.07.2024 erhob der BF gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 20.08.2013 bei der LPD XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG gestellt habe und sein Besoldungsdienstalter aufgrund dieses Antrages mit Bescheid der LPD XXXX vom 11.10.2023, XXXX , bis zum Ablauf des 30.04.2004 (Ruhestandsversetzung) mit 12.239 Tagen festgesetzt, sohin um 138 Tage verbessert und sein Vergleichsstichtag mit 25.10.1970 festgestellt worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge bis einschließlich 30.04.2004 bestehe und bis einschließlich 31.08.2010 verjährt sei (nicht aber für die Zeit danach).
Auf Grundlage des Bescheides der LPD XXXX vom 11.10.2023, XXXX , habe der BF mit E-Mail vom 07.11.2023 an die BVAEB beantragt, dass das Bundespensionsamt aufgrund dieses Bescheides seine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit samt Zurechnung gemäß § 9 PG und somit due Ruhegenussbemessungsgrundlage neu bestimme und dementsprechend seinen Ruhegenuss rückwirkend seit 01.04.2004 und für die Zukunft bescheidmäßig durch Erhöhung neu bestimme. Diesen Antrag habe die BVAEB mit Schreiben vom 05.02.2024 abschlägig beantwortet. Mit E-Mail vom 20.02.2024 an die BVAEB habe der BF um Erlassung eines Bescheides ersucht. Daraufhin habe die BVAEB den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid erlassen.
Anders als die BVAEB im angefochtenen Bescheid ausführe, habe der BF den Antrag auf Wiederaufnahme nicht erst am 07.11.2023, sondern bereits am 20.08.2013 gestellt. Mit Schreiben vom 20.08.2013 habe er nämlich beim Bundespensionsamt den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt. Dieser Antrag habe somit ausdrücklich auch das Begehren auf Nachzahlung von Bezügen enthalten. Somit sei sein Wiederaufnahmeantrag nicht nach Ablauf der objektiven Wiederaufnahmefrist von 10 Jahren, sondern schon vorher gestellt worden.
1.10. Am 16.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF wurde gemäß § 14 Abs. 1 BDG mit Ablauf des 30.04.2004 in den Ruhestand versetzt.
2.1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.557,10 gebührt. Mit weiterem nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2004 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 518,80 gebührt. Diese beiden Bescheide wurde dem BF am 19.10.2004 zugestellt.
2.1.3. Der BF stellte am 20.08.2013 beim Bundespensionsamt den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. Diesen Antrag begründete der BF damit, dass er vor seinem 18. Geburtstag, konkret vom XXXX bis XXXX den Präsenzdienst geleistet und nach seinem 18. Geburtstag „sonstige“ Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Er beantragte auch, dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde. Dieser Antrag wurde seitens des Bundespensionsamtes an die LPD XXXX weitergeleitet.
2.1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) vom 11.10.2023, XXXX , wurde aufgrund des unter Punkt 2.1.3. gestellten Antrages des BF sein Besoldungsdienstalter bis zum Ablauf des 30.04.2004 (Ruhestandsversetzung) mit 12.239 Tagen festgesetzt, sohin um 138 Tage verbessert und sein Vergleichsstichtag mit 25.10.1970 festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge bis einschließlich 30.04.2004 besteht und bis einschließlich 31.08.2010 verjährt ist.
2.1.5. Bis dato wurde nicht über jenen Antragsteil entschieden, der auch Bestandteil des unter Punkt 2.1.3. genannten Antrages des BF vom 20.08.2013 war, nämlich, „[...] dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde.“ (siehe Punkt 2.1.3.).
2.1.6. Mit E-Mail vom 07.11.2023 stellte der BF beim Bundespensionsamt den Antrag, dass dieses gemäß dem Bescheid der LPD XXXX vom 11.10.2023, XXXX , seine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit samt Zurechnung gemäß § 9 PG und somit die Ruhegenussbemessungsgrundlage neu bestimme und dementsprechend seinen Ruhegenuss rückwirkend seit 01.04.2004 und für die Zukunft bescheidmäßig durch Erhöhung neu bestimme. Mit E-Mail vom 20.02.2024 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf den Antrag vom 07.11.2023.
2.1.7. Mit Bescheid der BVAEB vom 13.06.2024, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag vom 07.11.2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.07.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.
2.2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für XXXX – Personalabteilung vom 19.04.2004, GZ: XXXX .
2.2.2. Die Feststellungen zu den beiden Bescheiden des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die beiden genannten, in Kopie im Akt einliegenden Bescheide des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX und GZ: XXXX .
2.2.3. Die Feststellungen zum Antrag vom 20.08.2013 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den in Kopie im Akt einliegenden Antrag des BF, der als Beilage ./B der Beschwerde des BF beigefügt wurde. Dieser Antrag besteht aus einem Schreiben des BF sowie einem in der Beilage zu diesem Schreiben beigefügten, ausgefüllten und eigenhändig unterfertigtem Formular „Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages“. Im Schreiben vom 20.08.2023 findet sich unter anderem der unmissverständliche Satz: „Mit meinem genannten Antrag beantrage ich somit auch, dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt wird.“
Dass der Antrag des BF vom Bundespensionsamt an die LPD XXXX weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der BVAEB an den BF vom 30.08.2013, GZ: XXXX .
2.2.4. Die Feststellungen zum Bescheid der LPD XXXX vom 11.10.2023 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den genannten, in Kopie im Akt einliegenden Bescheid der LPD XXXX
vom 11.10.2023, XXXX .
2.2.5. Die Feststellung, dass bisher nicht über jenen Antragsteil entschieden wurde, der auch Bestandteil des unter Punkt 2.1.3. genannten Antrages des BF vom 20.08.2013 war, nämlich, „[...] dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde.“ (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf das Beschwerdevorbringen des BF, demzufolge – sinngemäß – über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die BVAEB hat diesem Beschwerdevorbringen nicht widersprochen. Dem Bescheid der LPD XXXX vom 30.08.2013, GZ: XXXX , ist ebenso klar zu entnehmen, dass darin nicht über diesen (Teil-)Antrag abgesprochen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgekommen, dass ein Bescheid der BVAEB über den Antrag vom 20.08.2013 erlassen worden wäre, zumal dieser damals zur Gänze an die LPD XXXX übermittelt wurde.
2.2.6. Die Feststellungen zum Antrag vom 07.11.2023 (Punkt 2.1.6.) sind unstrittig und ergeben sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Antrag vom 07.11.2023 sowie auf die im Akt in Kopie einliegende E-Mail vom 20.02.2024. Der BF bezog sich weder in diesem Antrag vom 07.11.2023 noch in seiner E-Mail vom 20.02.2023 auf den Antrag vom 20.08.2013. Er führte wörtlich aus, dass „nun der Antrag [...]“ gestellt werde, dass „ihr geschätztes Bundespensionsamt [...] die Ruhegenussbemessungsgrundlage neu bestimmt [...].“
2.2.7. Die Feststellungen zum Bescheid der BVAEB vom 13.06.2024 (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den genannten, in Kopie im Akt einliegenden Bescheid der BVAEB vom 13.06.2024, GZ: XXXX .
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) lauten:
Zu den §§ 69 und 70 AVG
§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.557,10 gebührt. Mit weiterem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2004 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 518,80 gebührt. Diese beiden Bescheide wurde dem BF am 19.10.2004 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat am 19.10.2004 Kenntnis von den beiden Bescheiden erlangt.
Mit E-Mail vom 07.11.2023 stellte der BF beim Bundespensionsamt den Antrag, dass dieses gemäß dem Bescheid der LPD XXXX vom 11.10.2023, XXXX , seine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit samt Zurechnung gemäß § 9 PG und somit die Ruhegenussbemessungsgrundlage neu bestimme und dementsprechend seinen Ruhegenuss rückwirkend seit 01.04.2004 und für die Zukunft bescheidmäßig durch Erhöhung neu bestimme. Mit E-Mail vom 20.02.2024 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf diesen Antrag vom 07.11.2023.
Der Antrag des BF vom 07.11.2023 wurde mehr als zehn Jahre nach Erlassung des Bescheides des Bundespensionsamtes vom 11.10.2004 gestellt.
Aus diesem Grund war der Antrag des BF vom 07.11.2023 seitens der BVAEB zu Recht als verspätet zurückzuweisen.
2.3.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF am 20.08.2013 nicht nur einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gestellt, sondern explizit auch beantragt, dass diese Präsenzdienstzeit in der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt werde.
Bis dato wurde über diesen Antrag (Antragsteil) nicht entschieden.
Soweit der BF in seiner Beschwerde vom 09.07.2024 auf diesen Antrag vom 20.08.2013 verweist, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelten Antrag vom 20.08.2013 abzusprechen. Da im Spruch des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides der BVAEB nur über den Antrag vom 07.11.2023, nicht aber über den Antrag vom 20.08.2013 entschieden wurde, bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im gegenständlichen Verfahren inhaltlich über den Antrag vom 20.08.2013 abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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