IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 25.02.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 07.10.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.09.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 04.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 01.12.2025 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.02.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.684,62. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 01.12.2025 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. Zu Spruchpunkt B) wurde ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid vom 25.02.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er im Zeitraum 04.09.2025 bis 15.10.2025 aktiv auf Arbeitssuche gewesen sei und sich intensiv um eine Beschäftigung bemüht habe. Letztlich habe er eine Anstellung bei der Marke Max Mara erreichen können. Während des gesamten Zeitraumes habe er sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem AMS eingehalten. Die Leistungen seien ihm vom AMS selbst ausbezahlt worden und habe er nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihm diese Leistungen rechtmäßig zustehen. Es liege kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor und stelle die Rückforderung eine unverhältnismäßige Belastung dar.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.12.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 04.09.2025 verloren hat.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.684,62 verpflichtet (Spruchpunkt A). In Spruchpunkt B sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde.
Gegen diesen Bescheid vom 25.02.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete er kein konkretes, vor allem aber kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides vom 25.02.2026 ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Er hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 25.02.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf sein Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein konkretes und insbesondere kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Der Beschwerdeführer legte weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 25.02.2026.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Festzuhalten ist im konkreten Einzelfall zunächst, dass das AMS zu Recht davon ausging, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.02.2026 in seiner Gesamtheit und somit auch gegen den mit Spruchpunkt B ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Der Beschwerdeführer erstattete gegenständlich kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass ihn der Vollzug des Bescheides vom 25.02.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Er führte nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Er hat es insbesondere unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Da der Beschwerdeführer weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich.
Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass bereits eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde während des zugrundeliegenden, nicht mehr verfahrensgegenständlichen, Verfahrens gerade nicht ausgeschlossen worden war. So hatte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.10.2025 Beschwerde erhoben und wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insgesamt ein Betrag von € 1.684,62 für 42 Tage ab 04.09.2025 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.12.2025 wurde dieser Bescheid vom 07.10.2025 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für 42 Tage ab 04.09.2025 verloren hat, wobei die Beschwerdevorentscheidung des AMS in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des gegenständlich angefochtenen Bescheides) war daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über Spruchpunkt A (Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.684,62) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Senat konnte sich auf die genannten VwGH Entscheidungen stützen.
Rückverweise