W263 2286799-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. SPEISS als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.12.2023, VN: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025 und am 17.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 18.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 16.11.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen wurde am 08.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde hinsichtlich der Beschwerde vom 08.01.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
5. Am 14.02.2024 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2025 und am 17.09.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (17.09.2025), sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der potentielle Dienstgeber wurde als Zeuge vernommen (07.07.2025).
8. In der Folge wurde dem AMS Parteiengehör zu dem in der Verhandlung erörterten und in der Folge eingeholten Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war in der XXXX , wohnhaft. Seit November 2024 ist er in der XXXX , wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer bezog ab August 2017 mit Unterbrechungen Notstandshilfe und erwarb seitdem keine neue Anwartschaft. Bereits mit den Bescheiden vom 13.11.2019 und vom 30.12.2019 sprach das AMS jeweils eine Bezugssperre gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG aus.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2025 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) schuldig gesprochen: Er hat im Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2024 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des AMS XXXX sowie der ÖGK durch Unterlassen der Bekanntgabe nachstehender Auslandsaufenthalte im Zeitraum:
1. 24.01.2023 - 26.02.2023
3. 02.03.2023 - 20.03.2023 (19 Tage)
4. 24.03.2023 - 09.04.2023 (17 Tage)
5. 20.04.2023 - 22.05.2023 (33 Tage)
6. 26.05.2023 - 27.06.2023 (33 Tage)
7. 04.07.2023 - 30.07.2023 (27 Tage)
8. 18.08.2023 - 22.10.2023 (66 Tage)
9. 02.11.2023 - 22.12.2023 (51 Tage)
10. 07.01.2024 - 19.02.2024 (44 Tage)
11. 01.03.2024 - 08.04.2024 (39 Tage)
12. vom 18.04.2024 – bis zumindest 03.05.2024
sohin Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, und zwar Auszahlung von Arbeitslosen- und Krankengeld verleitet, welche das AMS XXXX in einem Betrag von EUR 8.401,40 und die ÖGK in einem Betrag von EUR 2.012,10 sohin von insgesamt EUR 10.413,50 am Vermögen schädigte.
Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen.
Es wurde gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ein Betrag von EUR 10.000,-- für verfallen erklärt.
Mildernd wurde die geständige Einlassung gewertet, erschwerend vier einschlägige Vorstrafen und der lange Tatzeitraum.
Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung gründete sich tragend auf folgende als erwiesen angenommene Tatsachenfeststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2024 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des AMS XXXX sowie der ÖGK durch Unterlassen der Bekanntgabe nachstehender Auslandsaufenthalte im Zeitraum:
1. 24.01.2023 - 26.02.2023
3. 02.03.2023 - 20.03.2023 (19 Tage)
4. 24.03.2023 - 09.04.2023 (17 Tage)
5. 20.04.2023 - 22.05.2023 (33 Tage)
6. 26.05.2023 - 27.06.2023 (33 Tage)
7. 04.07.2023 - 30.07.2023 (27 Tage)
8. 18.08.2023 - 22.10.2023 (66 Tage)
9. 02.11.2023 - 22.12.2023 (51 Tage)
10. 07.01.2024 - 19.02.2024 (44 Tage)
11. 01.03.2024 - 08.04.2024 (39 Tage)
12. vom 18.04.2024 – bis zumindest 03.05.2024
sohin Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, und zwar Auszahlung von Arbeitslosen- und Krankengeld verleitet, welche das AMS XXXX in einem Betrag von EUR 8.401,40 und die ÖGK in einem Betrag von EUR 2.012,10 sohin von insgesamt EUR 10.413,50 am Vermögen schädigte.
Der Beschwerdeführer hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von gleichgelagerten Betrugshandlungen eine längere Zeit von zumindest einigen Wochen und Monaten hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach monatlicher Durchschnittsbetrachtung EUR 400,-- übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Ein diversionelles Vorgehen scheiterte am hohen Unrechts- und Schuldgehalt und der Vorstrafenbelastung.
Das AMS gründete den Bescheid vom 18.12.2023 und in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024 im Wesentlichen darauf, dass sie dem Beschwerdeführer am 22.08.2023 ein Inserat als „Pizza- und Kebapkoch“ bzw. „Pizza- und Kebapzusteller“ für 20 Wochenstunden zugewiesen hätten. Weiters habe das AMS dem Beschwerdeführer die Stelle nochmals am 07.11.2023 persönlich zugewiesen, nachdem ein Krankenstand vom 05.09.2023 bis 03.11.2023 gemeldet worden war, weil die Stelle noch unbesetzt gewesen sei.
Das Inserat lautete wie folgt:
„Pizzeria [Name]
Wir suchen
Pizza- und Kebapkoch (m/w)
sowie Pizza- und Kebapzusteller.
Arbeitszeit:
• 20 Wochenstunden
• Arbeitszeit nach Vereinbarung
Aufgaben:
• Zubereitung und Zustellung von Pizza und Kebap
• Kassieren
Anforderungen:
• entsprechende Praxis
• für den Kundenumgang entsprechende Deutschkenntnisse
• Führerschein B
• zur Verständigung ausreichende Deutschkenntnisse
Bewerbung:
telefonisch bei Herrn [Name] unter [Tel. Nr.]
[Dienstgeber und Adresse]
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Pizza- und Kebapkoch (m/w) beträgt 1.845,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
[…]“
Das AMS stellte mit dem Bescheid vom 18.12.2023 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 16.11.2023 für die Dauer von 56 Tagen fest, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Stelle beworben habe. Der Bescheid vom 18.12.2023 wurde ohne Zustellnachweis an die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.02.2024 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers von dessen Mitbewohner übernommen. Die im AMS abgegebene Beschwerde und der im AMS abgegebene Vorlageantrag tragen die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er sich am 13.11.2023 persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben habe und zu dieser Zeit auch mehrfach persönlich beim AMS erschienen sei.
Darüber hinaus widerrief das AMS die Notstandshilfe mit Bescheid vom 12.08.2024 von 24.01.2023 mit Unterbrechungen bis 15.11.2023 wegen nicht gemeldeter Auslandsaufenthalte und forderte EUR 6.707,00 zurück (im Detail: 24.01.2023 - 26.02.2023, 03.03.2023 - 20.03.2023, 25.03.2023 - 09.04.2023, 21.04.2023 - 22.05.2023, 27.05.2023 - 27.06.2023, 05.07.2023 - 30.07.2023, 19.08.2023 - 07.09.2023, 04.11.2023 - 15.11.2023).
Mit zweitem Bescheid, ebenfalls vom 12.08.2024, widerrief das AMS dann die Notstandshilfe von 11.01.2024 mit Unterbrechungen bis 19.05.2024 (im Detail: 11.01.2024 - 05.02.2024, 02.04.2024 - 08.04.2024, 19.04.2024 - 19.05.2024). Die Rückforderungssumme betrug EUR 2.276,63.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS, des Bundesverwaltungsgerichts und des Strafgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Bescheide vom 13.11.2019 und vom 30.12.2019 liegen im Akt ein; es kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen einen der Bescheide (fristgerecht) Beschwerde erhoben hätte. Die Sperren ergaben sich ferner auch aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
Weiters liegt das Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX im Akt ein. Der Beschwerdeführer war anwesend (s. Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.01.2025). Insbesondere aus der Endverfügung des Strafaktes ergibt sich die Rechtskraft des Urteils. Es war im Verfahren aber auch nicht strittig, dass das Strafurteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist (s. auch Niederschrift vom 17.09.2025, S. 5).
Der Vollständigkeit halber wird bereits an dieser Stelle rechtlich ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils bewirkt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; 26.04.2016, Ra 2016/03/0009; 11.01.2019, Ra 2019/03/0130). Im Fall einer – wie hier – verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig. Diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, mHa 30.01.2013, 2012/03/0072).
Die Wohnorte des BF ergaben sich insbesondere aus den eingeholten ZMR-Auszügen und seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nach welchen er im Zeitpunkt der Zuweisungen bei seinem Bruder in der XXXX , in XXXX wohnhaft war (s. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2025, S. 7). Dabei verkannte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass sich aus dem Strafakt Zweifel am Wohnort des Beschwerdeführers ergaben. Diese betrafen aber vor allem den Zeitraum ab April 2024 bis November 2024 und ist in dem Zusammenhang eben auch auf die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers zu verweisen. Das Geburtsdatum ergab sich bereits aus den vorliegenden Akteninhalten.
Insbesondere aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf ergaben sich die Feststellungen zum Notstandshilfebezug und dass der Beschwerdeführer seit August 2017 keine neue Anwartschaft erwarb. Auch der Stellenvorschlag samt Begleitschreiben liegt im Akt ein. Auf dem Stellenvorschlag sind die Termine „22/08 + 07/11/“ sowie nach dem zweiten Datum der Zusatz „persönlich“ vermerkt.
Der Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag liegen ebenso im Akt ein. Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund der vorliegenden Akteninhalte und den allgemeinen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2025 (s. S. 9) davon aus, dass der gegenständliche Ursprungsbescheid ohne Zustellnachweise zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte aber keine substantiierten Zustellprobleme o.ä. vor. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergab sich, dass die Beschwerdevorentscheidung am 13.02.2024 von einem Mitbewohner übernommen wurde. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024 wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht substantiiert bestritten. Auf der Beschwerde und dem Vorlageantrag sind die Unterschriften des Beschwerdeführers zu sehen. Der Beschwerdeführer wies sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.09.2025 aus und sind keine besonderen Unregelmäßigkeiten zwischen der auf dem Protokoll der Verhandlung geleisteten Unterschrift und den Unterschriften auf der Beschwerde und dem Vorlageantrag erkennbar.
Die Feststellungen zu den Rückforderungsbescheiden jeweils vom 12.08.2024 gründen sich auf die plausiblen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.07.2025 (s. S. 9; s. auch 17.09.2025, S. 3 f). Die Rückforderungsbescheide liegen auch im Strafakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die am 08.01.2024 eingebrachte Beschwerde ist – wie der am 14.02.2024 eingebrachte Vorlageantrag – rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles eben, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens, für die es gegenständlich aber keine Anhaltspunkte gibt – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. zB VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030).
Die Verurteilung einer Person entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass sie die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber beispielsweise keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung (vgl. VwGH 24.05.2024, Ra 2024/03/0044, mHa 28.03.2006, 2006/03/0026).
Festgestellt wurde dem folgend, dass der Beschwerdeführer die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, so begangen hat, wie sie im Spruch des Strafurteils umschrieben war und wie sie sich aus den tragenden Feststellungen ergab. Der Schuldspruch gründete sich insbesondere auf die als erwiesen angenommenen Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen im Ausland war und dem AMS diese Auslandsaufenthalte nicht gemeldet hat.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall konkret, dass aus dem bindend feststehenden Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Unterlassung der Bekanntgabe der Auslandsaufenthalte in den Zeiträumen 24.01.2023 - 26.02.2023, 02.03.2023 - 20.03.2023 (19 Tage), 24.03.2023 - 09.04.2023 (17 Tage), 20.04.2023 - 22.05.2023 (33 Tage), 26.05.2023 - 27.06.2023 (33 Tage), 04.07.2023 - 30.07.2023 (27 Tage), 18.08.2023 - 22.10.2023 (66 Tage), 02.11.2023 - 22.12.2023 (51 Tage), 07.01.2024 - 19.02.2024 (44 Tage), 01.03.2024 - 08.04.2024 (39 Tage) und vom 18.04.2024 – bis zumindest 03.05.2024 – abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen nicht in Österreich aufhältig war.
Ferner wurde daher auch ein Betrag von EUR 10.000,-- für verfallen erklärt (etwa EUR 8.000,-- davon entfallen auf die Schädigung des AMS).
Darüber hinaus widerrief das AMS die Notstandshilfe mit Bescheid vom 12.08.2024 für die Zeiträume von 24.01.2023 bis 15.11.2023 (mit Unterbrechungen) wegen nicht gemeldeter Auslandsaufenthalte und forderte EUR 6.707,-- zurück. Mit zweitem Bescheid, ebenfalls vom 12.08.2024, widerrief das AMS dann die Notstandshilfe für die Zeiträume von 11.01.2024 bis 19.05.2024 (mit Unterbrechungen) und die Rückforderungssumme betrug EUR 2.276,63.
3.3. Der Bescheid des AMS ist mit 18.12.2023 datiert und wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG). Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die Zustellung erfolgte somit frühestens mit 21.12.2023 und endete der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers bereits mit 22.12.2023. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine substantiierten Zustellprobleme hinsichtlich des Ursprungsbescheids vor. Es wurde jedenfalls fristgerecht am 08.01.2024 Beschwerde erhoben, die – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt.
Im vorliegenden Fall wurde weiters eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2024 mittels RSb-Schreibens an den damaligen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde gemäß § 16 ZustG einem Ersatzempfänger (Mitbewohner) am 13.02.2024 zugestellt und vom Zusteller auf dem Zustellnachweis beurkundet (vgl. § 22 Abs. 1 ZustG). Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Es wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustellmängel substantiiert behauptet. Der eingebrachte Vorlageantrag trägt – wiederum wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Im Ergebnis wird sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag als zulässig erachtet.
3.4. Im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…].“
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.5. Der Anspruch auf Notstandshilfe ruht automatisch während eines Auslandsaufenthalts, sofern – wie hier – keine Nachsicht gewährt wurde (§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Arbeitsmarktservice jedoch auch während eines Ruhenszeitraums gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitslosen Beschäftigungen mit Beginn nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes zuzuweisen. Solche Zuweisungen sind als Zuweisungen iSd § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar 25. Lfg, § 10 Rz 285 mHa VwGH 18.12.2003, 99/08/0121). Gegenständlich war der Beschwerdeführer sowohl am 22.08.2023 und in den folgenden Tagen (bis 22.10.2023, für insgesamt 66 Tage) als auch am 07.11.2023 (bis 22.12.2023, für insgesamt 51 Tage) im Ausland aufhältig. Es ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass der Beschäftigungsbeginn nach Ablauf des Ruhenszeitraums lag. In der Folge war der Beschwerdeführer ferner von 07.01.2024 bis 19.02.2024 (44 Tage) und von 01.03.2024 bis 08.04.2024 (39 Tage) im Ausland aufhältig.
Nach Julcher kann während eines Ruhenstatbestandes gemäß § 16 Abs. 1 AlVG (idR) keine Sanktion nach § 10 verhängt werden; die Ruhensgründe sind nämlich solcherart, dass sie einer gleichzeitigen Verpflichtung, sich der Vermittlung – im Sinne einer Verpflichtung zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme – zur Verfügung zu stellen, entgegenstehen. Teilweise sind sie – wie hier – dadurch gekennzeichnet, dass sie die Verfügbarkeit vorübergehend ausschließen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG [Stand 1.12.2023, rdb.at] FN 94).
Eine Beschäftigung, die erst nach Ablauf des Ruhenszeitraums beginnen sollte, und derart zu einer Sanktion nach § 10 AlVG führen könnte, lag gegenständlich nicht vor. Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer sowohl vom 18.08.2023 bis 22.10.2023 als auch vom 02.11.2023 bis 22.12.2023 im Ausland. Dadurch ruhte sein Notstandshilfeanspruch und konnte die Sanktion nach § 10 AlVG aufgrund der Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber XXXX ab 16.11.2023 mangels eines Beschäftigungsbeginns in der Zukunft bzw. besonderer Umstände nicht ausgesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und ist die ausgesprochene Sperre ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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