AlVG
Gliederung
Abschnitt 4 Krankenversicherung der Leistungsbezieher
Art. 3 § 58 Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
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