I424 2309554-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. BENIN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, XXXX XXXX , als gesetzliche Vertretung und die Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, 1170 Wien, als gewillkürte Vertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat BENIN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 19.02.2025 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsangehörigen der Republik Benin, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe aus Sicht der belangten Behörde fest, dass der BF nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion oder Nationalität einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm eine solche im Falle einer Rückkehr drohe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF ohne seine Mutter bei Verwandten gelebt habe. Eine Gefährdung nach Art. 2 oder 3 EMRK sehe die Behörde im Falle einer Rückkehr als nicht gegeben an. Der BF verfüge über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte und würde er im Falle der Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Der Benin sei ein sicherer Herkunftsstaat.
Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Die belangte Behörde führte aus, dass – selbst wenn der BF nicht in die Schule gegangen sei – er die französische Sprache gelernt habe, er in fremden Ländern jahrelang gearbeitet habe und somit gelernt habe auf eigenen Beinen zu stehen.
Die Angaben des BF seien insgesamt nicht glaubhaft gewesen. So hätten die Angaben in der Ersteinvernahme den Aussagen vor dem BFA in einzelnen Punkten widersprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF nach dem Vorfall, bei dem ein anderes Kind verletzt worden sei nicht abgewartet habe, um zu sehen, wie es dem Kind gehe. Zudem mangle es dem Vorbringen des BF an der Asylrelevanz. Der BF sei ein arbeitsfähiger Jugendlicher mit genügend Selbstständigkeit, Lebens- und Arbeitserfahrung. Er könne seine Lebensbedürfnisse im Herkunftssaat befriedigen.
2. Mit dem am 18.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei schon in jungen Jahren von seiner Mutter an Verwandte abgegeben worden und sei in diesem Familienverband aufgewachsen. Sein Vater sei früh verstorben. Der BF habe im Benin keinen Kontakt zur Familie seines Vaters oder seinen Geschwistern gehabt.
Im Familienverband in dem der BF aufgewachsen sei, sei er ausgebeutet, geschlagen und benachteiligt worden. Ihm sei als einziges Kind in diesem Familienverband die Schulbildung verweigert worden und verfüge er über keine Berufsausbildung. Habe sich der BF geweigert die ihm aufgetragenen Arbeiten auszuführen, sei er mit Gewalt dazu gezwungen worden.
Als der BF dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei es zu einem Streit mit einem anderen Kind aus dem Familienverband gekommen. Der BF habe sich zu wehren versucht und dabei dieses Kind verletzt. Der BF verließ seinen Familienverband unmittelbar nach diesem Vorfall. Er fürchte nun die Familie würde ihn im Fall einer Rückkehr umbringen.
Nach einer mehrjährigen Flucht sei der BF über verschiedene Staaten schließlich nach Österreich gelangt. Er lebe nun in einer Betreuungseinrichtung der Caritas, besuche einen Deutschkurs und sei strafrechtlich unbescholten. Der minderjährige BF habe keine sozialen Kontakte in seinem Herkunftsland und auch sonst keine Bindung zur Republik Benin. Demgegenüber bestehe eine starke Bindung zu Österreich.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Kindeswohl und der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen.
Die belangte Behörde habe verkannt, dass sie im Falle eines minderjährigen Flüchtlings eine erhöhte Ermittlungspflicht treffe. Mit der Minderjährigkeit des BF habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht befasst bzw. lässt der angefochtene Bescheid jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der BF minderjährig sei vermissen. Auch in Zusammenhang mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl und der kinderspezifischen Situation vor Ort auseinanderzusetzen. Der BF habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens erfüllt. Er könne nicht alleine im Benin Fuß fassen und gäbe es keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten in seinem Heimatstaat.
Das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeiten zu den Fragen der konkreten Lebensumstände, der tatsächlichen Aufnahme des BF im Falle einer Rückkehr durch seine Familie und etwaiger weiterer Unterstützungsmöglichkeiten von dritter Seite unterlassen. In Zusammenhang mit minderjährigen Flüchtlingen sei es nicht ausreichend, lediglich über grundsätzliche Strukturen vor Ort zu informieren. Die belangte Behörde hätte das Bestehen und die Verfügbarkeit eines Platzes in einer für Minderjährige geeigneten Einrichtung ermitteln müssen. Die herangezogenen Länderberichte seien mangelhaft, da sich in diesen kaum Aussagen zu minderjährigen RückkehrerInnen finden würden.
Die belangte Behörde habe zudem unrichtigerweise festgestellt, dass der BF Dendi und Französisch spreche. Der BF würde tatsächlich nur unzureichend Französisch sprechen. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren seien - trotz der Beantragung von DolmetscherInnen für die Sprache Dendi - DolmetscherInnen für die französische Sprache den Einvernahmen zugezogen worden. Daher sei in keiner Weise sichergestellt, dass es nicht zu Missverständnissen bei den Einvernahmen des BF gekommen sei. Insofern die belangte Behörde auf Widersprüche in den Aussagen des BF verweise, würden diese auf die Verständigungsschwierigkeiten mit den DolmetscherInnen zurückzuführen sein. Ansonsten sei das Vorbringen des BF konsistent und nachvollziehbar gewesen.
Der BF sei in seinem Heimatland von der Praxis des Vidomegon betroffen gewesen, habe Ausbeutung durch den Familienverband und häusliche Gewalt erfahren und sei ihm der Schulbesuch verweigert worden. Bei einer Rückkehr nach Benin bestehe die Gefahr, dass der BF erneut Opfer dieser Ausbeutungspraxis bzw. von Menschenhandel werde. Die gesetzliche Vermutung, dass Benin zu den sicheren Herkunftsstaaten gehöre, sei widerlegbar. Der Staat sei nicht in der Lage den minderjährigen BF vor Verfolgung zu schützen.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, der BF könne zu seiner Mutter oder seinen Geschwistern zurückkehren, sei dies falsch, da der BF seit er ein Kleinkind sei keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern habe und auch deren Kontaktdaten nicht kenne. Dass der BF auf seiner jahrelangen Flucht unerlaubte Kinderarbeit verrichtete, könne von der belangten Behörde nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass es dem noch immer minderjährigen BF möglich sei in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Er spreche nur unzureichend Französisch und verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe dem BF jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, eine:n Dolmetscher:in der Sprache Dendi für die Einvernahme des BF der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Benin auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 21.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2024 zur GZ.: I424 2309554-1 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Ladungen vom 11.12.2025 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH Beratungsstelle Tirol sowie durch die BH XXXX Jugendwohlfahrt und ein Dolmetscher für die Sprache Dendi zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 geladen.
6. Mit Schreiben vom 12.12.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Am 12.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner beiden Rechtsvertreterinnen (BH XXXX und Diakonie Flüchtlingsdienst) und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dendi per Videokonferenz statt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Rechtsvertreterin des BF vor, die Republik Benin sei eines der ärmsten Länder der Welt. Die Ernährungsunsicherheit für vulnerable Gruppen sei hoch und würden 85% des Wirtschaftsgeschehens im informellen Sektor stattfinden. Da der BF keine Schulbildung erhalten habe, wäre er auf prekäre Arbeitsverhältnisse beschränkt und von Ausbeutung bedroht.
Der BF sei in Österreich zum ersten Mal alphabetisiert worden und habe hier zum ersten Mal an einem gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Es bestehe überhaupt keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat. Auch wenn der BF bald volljährig werde, sei er dennoch ein Opfer der Vidomegon-Praxis geworden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine fehlende Bindung zum Heimatland bei Minderjährigen besondere Bedeutung zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Der minderjährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Republik Benin geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe Dendi und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Staatsangehöriger der Republik Benin und ledig. Er hat keine Kinder.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht seine Muttersprache Dendi in Worten und spricht etwas Französisch. Der BF hat geringe Alphabetisierungskenntnisse in Österreich erworben.
Der BF verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in XXXX , einem Viertel von XXXX in der Republik Benin. Er wurde bereits als Kleinkind von der Mutter bei Angehörigen untergebracht. Der BF wuchs in diesem Familienverband auf.
Der BF hat keinen Schulabschluss erworben und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er hat in seinem Herkunftsland nie eine Schule besucht. In seinem Herkunftsland war der BF nicht erwerbstätig.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In der Republik Benin leben die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF. Der Vater des BF ist verstorben. Der ältere Bruder des BF lebt in XXXX bei Angehörigen des Vaters. Der BF lebte jedoch seit er ein Kleinkind war nicht mehr bei seiner Herkunftsfamilie.
In der Republik Benin lebt die Ziehfamilie des BF bei der dieser aufgewachsen ist.
Der BF hat keinen Kontakt mit seiner Herkunfts- oder Ziehfamilie.
II.1.4. Ausreisemodalitäten
Der BF reiste Ende 2021 im Alter von dreizehn Jahren illegal per Autostopp aus seinem Herkunftsland aus. Anschließend hielt er sich ca. einen Monat lang in der Republik Niger auf bevor er nach Algerien weiterreiste. In Algerien lebte der BF bis Mitte Oktober 2023. Anschließend reiste der BF nach Tunesien weiter und von dort aus schlepperunterstützt über XXXX nach Italien ein, wo er sich bis Juni 2024 aufhielt. Er hat in Italien Behördenkontakt gehabt und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Der BF hat in Italien einen Asylantrag gestellt.
In Algerien arbeitete der BF auf Baustellen.
Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich als sicher geltende Staaten.
Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 02.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet.
II.1.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen. Der nunmehr siebzehnjährige BF hat bis zum Alter von dreizehn Jahren in seinem Herkunftsstaat gelebt. Er wurde damit zumindest zum Teil Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Es leben dort zwar auch Familienangehörige, doch hat er mit seiner Herkunftsfamilie keinen Kontakt seit dem Kleinkindalter. Mit seiner Ziehfamilie besteht ebenso kein Kontakt und ist es dem BF auch in Zukunft nicht zumutbar wieder bei seiner Ziehfamilie zu wohnen oder auf deren Unterstützung zurückzugreifen.
Aufgrund der nun über vier Jahre dauernden Abwesenheit des minderjährigen BF aus seinem Herkunftsland und der fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsland muss davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.
II.1.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.1.7.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
Der BF lebte in seinem Herkunftsland bei Verwandten seiner Mutter. In diesem Familienverband musste der BF Arbeiten verrichten, wie Holz sammeln und aufbereiten, Putzarbeiten sowie Hausarbeiten.
Dem BF wurde der Schulbesuch durch diesen Familienverband verwehrt. Der BF erfuhr als Kind Gewalt durch Schläge in diesem Familienverband. Eine Rückkehr des minderjährigen BF in diesen Familienverband ist ihm nicht zumutbar.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF keine Verfolgung durch die Angehörigen dieses Familienverbandes. Dass der BF im Zuge eines Streites ein anderes Kind aus dem Familienverband verletzt hätte und deshalb geflohen sei, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF hatte in seinem Herkunftsland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen.
Er wurde vor der Ausreise nicht aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt und droht ihm eine derartige Verfolgung auch nicht im Falle einer Rückkehr.
Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat droht dem BF keine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. einer unterstellten politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
II.1.7.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Die wirtschaftliche Existenz des BF ist im Falle der Rückkehr nicht gesichert.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in die Republik Benin als Siebzehnjähriger, der dort über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt und nun seit seinem 14. Lebensjahr nicht mehr in der Republik Benin aufhältig ist, eine existenzbedrohende Notlage, die ihn in Ausbeutungsverhältnisse zwingen könnte und besteht die ernsthafte Gefahr, dass der BF in diesem Falle in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt wird.
II.1.7.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.
II.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Benin aus dem COI-CMS vom 28.02.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).
Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrigblieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023).
Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).
Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).
Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).
Sicherheitslage
Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).
Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023). Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023). Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023). Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023).
Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).
Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).
Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).
Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024).
Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023).
Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende (2022) nicht getan (USDOS 20.3.2023).
Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c)
Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023).
Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023).
Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023).
Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023).
Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023).
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023).
Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).
Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023).
Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentschaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023).
Todesstrafe
Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und wird in der Praxis allgemein geachtet (FH 2023). Alle religiösen Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen. Regierungsbeamte auf Departements- und Gemeindeebene sind befugt, bestimmte Arten der Religionsausübung zu verbieten, um den Frieden zu wahren (USDOS 20.3.2023).
48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.2.2024).
Minderheiten
Die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch sieht den Schutz ethnischer Minderheiten vor physischer Gewalt, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; und gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ist auch der Schutz ethnischer Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgesehen (USDOS 20.3.2023).
Die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin sind trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich. Die ethnischen Minderheiten sind in der Regel in den Regierungsbehörden, im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften vertreten (FH 2023).
Benin ist seit jeher zwischen nördlichen und südlichen ethnischen Gruppen geteilt, und politische Parteien stützen sich häufig auf ethnische Zugehörigkeiten. Der im Süden geborene Talon wählte die meisten seiner politischen Kandidaten aus der südlichen Gbe-Sprachregion. Im Jahr 2019 wurde mit der Tradition gebrochen, bei der die Führer der Legislative und die Chefs der Exekutive aus verschiedenen Regionen stammen. Vizepräsident Talata stammt aus dem Norden (FH 2023).
Im August 2022 äußerte sich der UN-Ausschuss besorgt über die tätlichen Angriffe auf Menschen mit Albinismus sowie deren Stigmatisierung und Diskriminierung, die auf dem Glauben an Hexerei und tradierten Ansichten bezüglich der Hautfarbe beruhen. Der Ausschuss forderte Benin auf, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Albinismus zu ergreifen und sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung haben (AI 28.3.2023). Ferner berichten NGOs, die sich mit dem Schutz von Menschen mit Albinismus befassen, über gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch, einschließlich Kindstötung von Kindern mit Albinismus, Organhandel und unzureichende Gesundheitsdienste (USDOS 20.3.2023).
Amnesty International berichtete, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Fulani stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, insbesondere von willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Im Juni 2021 richtete die Regierung im Büro des Präsidenten die Hohe Kommission für Herder-Siedlung ein. Die Kommission hat den Auftrag, sich mit Konfliktangelegenheiten zwischen Landwirten und Hirten zu befassen, einschließlich der dauerhaften Ansiedlung wandernder Hirten. Die Wirksamkeit der Kommission musste noch ermittelt werden (USDOS 20.3.2023).
Obwohl die Regierung versucht die Herdenwanderung zu regulieren, kam es immer wieder zu Gewalt zwischen den Fulani-Hirten und den ansässigen Bauern. Auf Gemeindeebene beschuldigten Beamte bewaffnete Fulani-Hirten aus Nigeria, die Gewalt zu provozieren, indem sie ihren Rindern erlaubten, die Ernte der Bauern zu fressen. Sowohl Hirten als auch Bauern waren an der Gewalt beteiligt. 2022 wurden zahlreiche Fälle von Gewalt mit Todesfolge gemeldet. Im Oktober 2022 gab es glaubwürdige Berichte über die Tötung von Fulani-Hirten durch die beninischen Streitkräfte, die im Verdacht standen, mit gewalttätigen extremistischen Organisationen in Verbindung zu stehen (USDOS 20.3.2023).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt innerhalb des Landes durch einen bürgerlichen Vater erworben. Nach dem Gesetz gilt das Kind eines beninischen Vaters automatisch als Staatsbürger, das Kind einer beninischen Frau jedoch nur dann, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist, keine bekannte Staatsangehörigkeit hat oder ebenfalls Beniner ist. Vor allem in ländlichen Gebieten meldeten die Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht an, was dazu führen kann, dass ihnen öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden (USDOS 20.3.2023).
Es soll Anfang 2023 ein 2017 ausgearbeitetes Staatsangehörigkeitsgesetz von Präsident Talon unterzeichnet werden, welches vorsieht, dass ein Kind, das von einer beninischen Mutter geboren wird, die beninische Staatsbürgerschaft erhält, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters (USDOS 20.3.2023).
Die Grundschulpflicht gilt für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren. Der öffentliche Schulunterricht ist für alle Grundschüler und für Mädchen bis zur neunten Klasse der weiterführenden Schulen gebührenfrei. Mädchen haben nicht dieselben Bildungschancen wie Jungen, und die Alphabetisierungsrate der Frauen liegt bei 18 %, die der Männer dagegen bei 50 %. In einigen Teilen des Landes erhalten Mädchen keine formale Bildung (USDOS 20.3.2023).
Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken und sieht für Personen, die des Kindesmissbrauchs überführt werden, hohe Geldstrafen und bis zu lebenslange Haftstrafen vor (USDOS 20.3.2023).
Obwohl sie von den Behörden verheimlicht wurden, gab es in einigen Gemeinden im Norden nach wie vor die traditionellen Praktiken der Tötung von Babys in Steißlage, von Babys, deren Mütter bei der Geburt gestorben waren, von Babys, die als missgebildet galten, und von einem Neugeborenen aus jedem Zwillingspaar (weil sie als Zauberer galten). Die Behörden setzten Verbote durch und rieten von dieser Praxis ab, indem sie von Tür zu Tür berieten und das Bewusstsein schärften (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel ist weit verbreitet, obwohl es in den letzten Jahren vermehrt zu Verurteilungen gekommen ist (FH 2023). Das Gesetz über den Kinderhandel sieht für alle Formen des Kinderhandels, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, Strafen vor, die im Falle einer Verurteilung zwischen 10 und 20 Jahren Haft liegen. Personen, die wegen der Beteiligung an der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und erheblichen Geldstrafen rechnen. Das Kindergesetzbuch verbietet Kinderpornografie. Personen, die wegen Kinderpornografie verurteilt werden, werden mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren und hohen Geldstrafen bestraft. Das Gesetz erhöht die Strafen für Verurteilungen wegen Missbrauchs von Kindern unter 15 Jahren (USDOS 20.3.2023).
Die Praxis, junge Mädchen zu wohlhabenden Familien zu schicken, um als Hausangestellte zu arbeiten, hat zu Fällen von Ausbeutung und sexueller Sklaverei geführt. Kinder werden auch als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ausgebeutet und arbeiten in verschiedenen Berufen (FH 2023).
Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren, gewährt aber Ausnahmen für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung eines Richters. Laut dem Demographic Health Survey 2017-2018 waren 9 % der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem 15. Lebensjahr verheiratet. Zu den Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen gehörten Tauschehen und Heiraten durch Entführung, bei denen der Bräutigam traditionell seine zukünftige Kinderbraut entführt und vergewaltigt. Diese Praxis war in ländlichen Gebieten weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).
Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023).
Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024).
Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023)
Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023).
Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023).
Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023).
Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023).
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023).
Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023).
Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c).
Rückkehr
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023).
Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023).
Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).
Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).
2. Aus dem Länderbericht 2024 „Menschenrechtspraktiken: Benin“ (USDOS – US-Außenministerium) vom 12.08.2025 ergibt sich folgendes (übersetzt und zusammengefasst durch chatgpt.com am 27.02.2026, überarbeitet durch die erkennende Richterin):
Die Menschenrechtslage in Benin blieb im Berichtsjahr weitgehend unverändert, jedoch bestanden weiterhin ernsthafte Problembereiche. Es gab glaubwürdige Berichte über willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und einzelne Fälle rechtswidriger Tötungen durch Sicherheitskräfte. Ein besonders schwerwiegender Fall betraf den Tod eines Mannes nach seiner Festnahme durch die Polizei; die beteiligten Beamten wurden suspendiert und unter Hausarrest gestellt.
Zudem kam es zu willkürlichen Festnahmen, teilweise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung, Einschränkungen der Pressefreiheit und Selbstzensur in Medien, Fällen transnationaler Repression (z. B. grenzüberschreitende Entführung eines Aktivisten), langen Untersuchungshaftzeiten.
Die gesetzlichen Schutzmechanismen gegen willkürliche Inhaftierung existieren zwar, werden jedoch nicht immer eingehalten. Besonders problematisch sind Verzögerungen im Justizsystem, mangelnde rechtliche Vertretung und eingeschränkter Zugang zu Anwälten, vor allem in ländlichen Gebieten.
Die wirtschaftliche Lage vieler Menschen ist prekär. Rund 60 Prozent der Bevölkerung leben im informellen Sektor mit einem Einkommen von umgerechnet etwa 1,90 US-Dollar pro Tag oder weniger. Der Mindestlohn gilt nur im formellen Sektor und liegt knapp über der Armutsgrenze. Etwa 80 Prozent der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor, wo Arbeitsgesetze kaum durchgesetzt werden. Arbeitszeiten überschreiten häufig die gesetzlichen Grenzen, insbesondere bei Hausangestellten und in der Landwirtschaft. Arbeitsschutzvorschriften werden nur unzureichend kontrolliert, da es an Inspektoren und Ressourcen fehlt. Arbeitnehmer haben zudem kein gesichertes Recht, gefährliche Arbeit zu verweigern, ohne ihren Arbeitsplatz zu riskieren. Insgesamt besteht eine deutliche Kluft zwischen gesetzlichen Standards und deren tatsächlicher Umsetzung.
Kinder sind in mehrfacher Hinsicht besonders vulnerabel. Kinder arbeiten häufig in informellen Berufen wie Mechanik, Tischlerei, Bäckerei oder Schneiderei – oft unter gefährlichen Bedingungen und mit langen Arbeitszeiten. Sie sind biologischen, chemischen und physischen Risiken ausgesetzt und verfügen meist über keine ausreichende Schutzausrüstung.
Das Gesetz verbietet Eheschließungen unter 18 Jahren, erlaubt jedoch Ausnahmen für 14- bis 17-Jährige mit Zustimmung der Eltern und eines Richters.
Während das Gesetz in Städten weitgehend durchgesetzt wird, bleibt die Praxis in ländlichen Gebieten verbreitet. Dort kommen auch Formen von Zwangs- oder Entführungsehen vor. Regierung und NGOs bemühen sich um Aufklärungskampagnen, jedoch werden Fälle teils von Gemeinden vertuscht.
Zwangsarbeit bleibt ein Problem, insbesondere im informellen Sektor. Sie betrifft vor allem Kinder in handwerklichen Ausbildungsbetrieben, Hausangestellte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte.
Arbeitsgesetze existieren, werden jedoch kaum effektiv durchgesetzt. Besonders im informellen Sektor greifen Kontrollmechanismen nicht. Arbeitsinspektionen finden nur begrenzt statt, Sanktionen gegen Verstöße sind selten.
Zudem verweist der Bericht auf Menschenhandel als weiterhin bestehendes Problem, das sowohl Zwangsarbeit als auch andere Formen der Ausbeutung umfasst.
Rechtlich bestehen Schutzmechanismen gegen Folter und unmenschliche Behandlung, willkürliche Inhaftierung, Kinderheirat, FGM und gefährliche Arbeitsbedingungen. In der Praxis ist die Durchsetzung jedoch oft unzureichend.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Regierung in Einzelfällen Untersuchungen gegen Sicherheitsbeamte einleitete, es institutionelle Strukturen zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR Flüchtlingsschutz gibt und die Regierung mit NGOs und internationalen Partnern bei Sensibilisierungskampagnen (z. B. gegen Kinderehen und FGM) zusammenarbeitet.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite durch die schwache Kontrolle des informellen Arbeitssektors, unzureichende Ressourcen für Arbeitsinspektionen, lange Untersuchungshaft und eingeschränkter Zugang zu Rechtsbeistand und der politischen Einflussmöglichkeiten auf Medien und Gewerkschaften.
Die Sicherheitslage in Benin ist nicht von flächendeckender Gewalt geprägt, jedoch bestehen strukturelle rechtsstaatliche Defizite. Besonders problematisch sind die schwache Durchsetzung von Arbeits- und Kinderschutzgesetzen, die hohe Armutsquote im informellen Sektor sowie Mängel im Justizsystem.
Kinder und Personen im informellen Arbeitssektor sind besonders gefährdet. Zwar existieren gesetzliche Schutzmechanismen, deren Umsetzung bleibt jedoch in vielen Bereichen lückenhaft.
3. Aus dem Bericht „Der Zustand der Menschenrechte in der Welt; Benin 2024“ (Amnesty International) vom 29.04.2025 ergibt sich folgendes (übersetzt und zusammengefasst durch chatgpt.com am 27.02.2026, überarbeitet durch die erkennende Richterin):
Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Benin war 2024 angespannt. Grundrechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit wurden regelmäßig eingeschränkt. Oppositionspolitiker und Gewerkschaftsführer wurden willkürlich festgenommen, darunter weiterhin die Oppositionsführerin Reckya Madougou, obwohl internationale Gremien ihre Inhaftierung als willkürlich eingestuft hatten.
Sicherheitskräfte gingen teils mit übermäßiger Gewalt gegen Proteste vor, insbesondere gegen Demonstrationen wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auch im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen kam es zu Todesfällen; in einem Fall wurden mehrere Beamte festgenommen und Ermittlungen eingeleitet.
Zusätzlich verschärfte sich die Sicherheitslage an den Grenzen zu Niger und Burkina Faso. Bewaffnete Gruppen verübten tödliche Angriffe auf Sicherheitskräfte und andere Personen, insbesondere im Grenzgebiet und im W-Nationalpark. Die Angriffe werden jihadistischen Gruppen aus Nachbarstaaten zugeschrieben.
Politische Spannungen mit Niger führten zudem zu wirtschaftlichen Belastungen, da Grenzschließungen die Preise für Waren steigen ließen.
Die wirtschaftliche Situation vieler Menschen verschlechterte sich durch steigende Lebenshaltungskosten, unter anderem infolge regionaler Spannungen und Grenzprobleme.
Besonders gravierend waren Zwangsräumungen im Zusammenhang mit Tourismusprojekten entlang der Küste. Betroffene Familien – insbesondere im Stadtteil Fiyégnon in Cotonou – erhielten auch Jahre nach der Räumung keine angemessene Entschädigung. Die Abrisse erfolgten ohne ausreichende Vorwarnung, teils nachts und während der Regenzeit. Viele Betroffene verloren ihre Existenzgrundlage.
Die Räumungen hatten auch soziale Folgen, insbesondere für Kinder, da sie zu Beginn des Schuljahres stattfanden und die Bildung unterbrachen.
Zudem kam es zu Protesten von Gewerkschaften wegen verschlechterter Arbeitsbedingungen, etwa im Hafenbereich.
Kinder waren indirekt und direkt von mehreren Problemlagen betroffen. Die Zwangsräumungen trafen Familien zu Beginn des Schuljahres und beeinträchtigten die Bildung von Kindern erheblich. Unsichere Lebensbedingungen nach Vertreibungen erhöhten ihre soziale Verwundbarkeit. Die allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage verstärkte das Risiko von Armut und Ausbeutung. Auch die schlechte Sicherheitslage in Grenzregionen stellt ein Risiko für Familien und Kinder dar.
Wirtschaftliche Notlagen, steigende Lebenshaltungskosten und fehlende Entschädigung nach Zwangsräumungen erhöhen die Anfälligkeit für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse. Einschränkungen gewerkschaftlicher Aktivitäten und staatliches Vorgehen gegen Proteste schwächen kollektive Schutzmechanismen für Arbeitnehmer. Zwangsarbeit bleibt somit im Kontext wirtschaftlicher Unsicherheit und eingeschränkter Arbeitsrechte ein strukturelles Risiko.
Rechtliche Schutzmechanismen bestehen formal, ihre Umsetzung ist jedoch widersprüchlich. Positiv hervorzuheben sind die gegen Polizeibeamte eingeleiteten Ermittlungen nach einem Todesfall in Polizeigewahrsam. Es wurde zudem ein neues Dekret zu Verbesserung der Haftbedingungen in Kraft gesetzt, das höhere Standards für Hygiene und Gesundheit in Gefängnissen vorsieht.
Problematisch erweisen sich die Überbelegung der Gefängnisse, die willkürliche Festnahmen von Oppositionellen und Aktivisten, Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit und die fehlende Entschädigung für Opfer von Zwangsräumungen.
Insgesamt zeigt sich ein Bild staatlicher Institutionen, die zwar punktuell Maßnahmen ergreifen, jedoch gleichzeitig selbst durch repressive Praktiken zur Verletzung von Rechten beitragen. Kinder und wirtschaftlich vulnerable Gruppen tragen ein erhöhtes Risiko sozialer und struktureller Benachteiligung. Staatlicher Schutz ist formal vorhanden, wird jedoch nicht konsequent und wirksam umgesetzt.
4. Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht des U.S. Department of State „2025 Trafficking in Persons Report: Benin“ (Beilage B) ergibt sich folgendes (übersetzt und zusammengefasst durch chatgpt.com am 27.02.2026, überarbeitet durch die erkennende Richterin):
Der „Trafficking in Persons Report 2025“ des US Department of State bewertet die weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels. Im aktuellen Bericht wird Benin in die Kategorie Tier 2 eingestuft. Das bedeutet, dass die Regierung die Mindeststandards zur Bekämpfung des Menschenhandels noch nicht vollständig erfüllt, jedoch erkennbare und erhebliche Anstrengungen unternimmt, um diese Standards zu erreichen. Gegenüber dem Vorjahr stellt dies eine Verbesserung dar.
Im Bereich der Strafverfolgung verzeichnet der Bericht Fortschritte. Die beninische Regierung leitete mehr Ermittlungen ein und brachte mehr Fälle vor Gericht als im vorangegangenen Berichtszeitraum. Insgesamt wurden zahlreiche Verdächtige strafrechtlich verfolgt und eine deutlich höhere Zahl von Tätern verurteilt als zuvor. Diese Entwicklung wird als positives Signal gewertet, dass staatliche Institutionen aktiver gegen Menschenhandel vorgehen. Gleichzeitig weist der Bericht darauf hin, dass es keine öffentlich bekannten Ermittlungen gegen möglicherweise beteiligte oder korrupte Amtsträger gab – ein Bereich, der weiterhin als Schwachstelle gilt.
Auch bei der Identifizierung von Opfern zeigt sich ein deutlicher Anstieg. Hunderte Betroffene – darunter Männer, Frauen und insbesondere viele Kinder – wurden offiziell erfasst. Dennoch bestehen strukturelle Defizite: Es fehlen landesweit einheitliche und formalisierte Verfahren zur systematischen Identifizierung und Weitervermittlung von Opfern an Schutz- und Unterstützungsangebote. Zwar existieren Hilfsangebote wie medizinische Versorgung, psychosoziale Betreuung und zeitweilige Unterbringung, doch sind diese vor allem außerhalb der Städte begrenzt. Besonders für erwachsene Opfer stehen nur unzureichende spezialisierte Schutzräume zur Verfügung.
Im Bereich Prävention hat die Regierung einen neuen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2025 - 2029 verabschiedet. Zudem wurden Sensibilisierungskampagnen durchgeführt und die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen sowie internationalen Partnern fortgesetzt. Allerdings bleiben Ressourcenknappheit und eine zu geringe Zahl an Arbeitsinspektoren problematisch, insbesondere bei der Überwachung informeller Wirtschaftssektoren, in denen Zwangsarbeit häufig vorkommt.
Der Bericht beschreibt Menschenhandel in Benin sowohl als internes als auch als grenzüberschreitendes Phänomen. Besonders gefährdet sind Frauen und Kinder aus einkommensschwachen, ländlichen Regionen. Kinder werden häufig in der Landwirtschaft, im Straßenhandel, in der Hausarbeit oder in der kommerziellen sexuellen Ausbeutung ausgebeutet. Auch traditionelle Vermittlungspraktiken wie „vidomegon“, bei denen Kinder in andere Haushalte geschickt werden, können missbraucht werden und in Ausbeutung münden. Darüber hinaus werden beninische Staatsangehörige im Ausland unter falschen Versprechungen angeworben und später in Zwangsarbeit oder andere Formen der Ausbeutung gedrängt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies Einsicht in folgende Länderinformationen genommen:
- Child Slaves: The Case of Vidomegon Children in Benin (wurde in der Beschwerde zitiert);
- Häusliche Knechtschaft und rituelle Sklaverei in Westafrika aus Menschenrechtssicht (african human rights law journal) 2017 (aufgrund der Tatsache, dass dieses Dokument inzwischen neun Jahre alt ist, wird dieses nicht zitiert);
- 2023 Findings on the worst forms of child labor Benin (dieser Bericht wird nicht zitiert, da der Bericht des U.S. Department of State: 2025 Trafficking in Persons Report: Benin aus Sicht der Richterin die aktuelle Lage diesbezüglich abdeckt).
II.1.9. Spezielle Feststellungen zum Kindeswohl
Im Folgenden werden Auszüge aus der Richtlinie zum internationalen Schutz „Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ herausgegeben durch den UNHCR am 22.12.2009 wiedergegeben. Diese Grundsätze sind in weiterer Folge bei der Beurteilung der Erlebnisse des BF mitzudenken und zu beachten:
Kinder aber auch Jugendliche, die obdachlos, verlassen oder sonst ohne elterliche Betreuung sind, sind einem erhöhten Risiko von sexuellem Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt.
Auch sind die sozioökonomischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen oft zwingender als die von Erwachsenen. Das Vorenthalten wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte kann im Falle eines Minderjährigen als ebenso gravierend betrachtet werden, wie die Verweigerung bürgerlicher und politischer Rechte. Es ist wesentlich die Auswirkungen eines Schadens für den Minderjährigen in seiner Gesamtheit zu betrachten.
Im Falle von minderjährigen Flüchtlingen ist psychisches Leid als besonders wichtiger Faktor zu berücksichtigen und kann auch die Erinnerung an traumatische Erlebnisse Spuren in dem Minderjährigen hinterlassen und dadurch sein Risiko erhöhen, weiteren Schaden zu erleiden.
Bei der Beurteilung, ob eine Arbeit gefährlich ist, sind folgende Bedingungen betreffend ihre Verrichtung zu beachten: Arbeit, die Kinder körperlicher oder psychischer Gewalt aussetzt; Arbeit mit gefährlicher Ausrüstung oder Arbeit, die mit der manuellen Handhabung schwerer Lasten verbunden ist; lange Arbeitszeiten und eine ungesunde Umgebung.
Jede Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt in der Obhut ihrer Eltern oder anderer Personen ist gemäß der Kinderrechtskonvention untersagt. Gewalt gegen Kinder im privaten Bereich kann zu für Kinder schwerwiegende Folgen haben. Explizit werden Schläge aber auch schwere Formen der Erniedrigung, Schikanierung, die Auswirkungen von Isolierung und andere Praktiken, die seelisches Leid hervorrufen genannt.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 02.03.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA folgende Beweisurkunden vor:
- Kursbestätigung Deutschkurs A 0.3 im Zeitraum Oktober bis November 2024 (s. Aktenseite 167);
- Kursbestätigung Deutschkurs A 1.1 im Zeitraum November bis Dezember 2024 (s. Aktenseite 169);
- Übersicht Kurstermine Deutschkurs A 1.2 im Zeitraum Januar bis Februar 2025 (s. Aktenseite 167).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
- Teilnahmebestätigung Workshop „Bleib Stabil!“ der Caritas vom 17.12.2024;
- Kursbestätigung Deutschkurs A 1.2 im Zeitraum Januar bis Februar 2025;
- Kursbestätigung Deutschkurs A 1.1 im Zeitraum Mai bis Juli 2025;
- Kursbestätigung Deutschkurs A 1.1 im Zeitraum Juli bis August 2025;
- Kursbestätigung Deutschkurs A 1.2 im Zeitraum September bis Oktober 2025;
- Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit im Projekt „Integrationstätigkeiten“ der Caritas XXXX vom 05.02.2026 vonach der BF im Zeitraum 11.11.2025 – 29.01.2026, in der Dienstküche der Sicherheitsakademie XXXX 27,5 Stunden pro Monat beschäftigt war;
- Bestätigung der Caritas vom 02.02.2026 wonach der BF von Februar 2025 bis zum Datum der Ausstellung insgesamt 156.5 Stunden an Remunerantentätigkeiten geleistet hat;
- Referenzschreiben ausgestellt durch den FC XXXX (Fußballclub) wonach der BF ein wertvolles Mitglied des Vereins sei und Freundschaften geschlossen habe.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 7f) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 5). Das Geburtsdatum des BF wurde auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung (s. Aktenseite 59ff) festgestellt. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob er Einwände gegen das Gutachten vorbringen wolle, doch wurde dies sowohl vom BF als auch von seiner Rechtsvertretung verneint (s. VH-P Seite 5). Da auch das erkennende Gericht keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des im Akt befindlichen Gutachtens hat, wurde das dementsprechend festgestellte Geburtsdatum auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen.
Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte (s. VH-P Seite 5), schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 5) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 5f). Die Ersteinvernahme sowie die Einvernahme vor dem BFA wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die französische Sprache durchgeführt. Die Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dendi. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Dass der BF in Österreich geringe Alphabetisierungskenntnisse erworben hat, ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen über Deutschkursbesuche für die (über die Basisbildung hinaus) ein zumindest geringer Alphabetisierungsstand Voraussetzung ist, sowie aus dem Vorbringen der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 9f) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6f).
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in der Republik Benin stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 8f). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 7).
II.2.4. Ausreisemodalitäten
Die Feststellung, dass der BF Ende 2021 aus seinem Herkunftsland ausreiste, gründet sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 11) und darauf, dass er stets angab im Alter von dreizehn Jahren ausgereist zu sein (s. VH-P Seite 7). Die Reiseroute wurden ebenfalls auf Basis der Angaben des BF festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 11, VH-P Seite 7).
Dass der BF auf Baustellen in Algerien gearbeitet hat, gab er vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 14).
Dass der BF auf seinem Weg nach Österreich als sicher geltende Staaten durchreiste, ergibt sich aus der festgestellten Reiseroute unzweifelhaft.
Die Feststellungen zur spatest möglichen Einreise des BF nach Österreich stützen sich auf die Berichterstattung der LPD XXXX vom 02.06.2024 zur GZ.: XXXX (s. Aktenseite 1).
II.2.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum familiären Netzwerk in der Republik Benin.
Dass es dem BF auch in Zukunft nicht zumutbar ist wieder bei seiner Ziehfamilie zu wohnen oder auf deren Unterstützung zurückzugreifen, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er bei seiner Ziehfamilie Gewalt erfahren habe und ihm der Schulbesuch verweigert worden sei (s. näher zum Fluchtvorbringen Punkt II.2.6.2.).
In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine über vierjährige Abwesenheit aus dem Herkunftsland unter Berücksichtigung des Alters des BF bei der Ausreise (13 Jahre) in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der minderjährige BF keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland hat, eine nahezu vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt.
II.2.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
II.2.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.2.7.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
II.2.7.1.1. Zur Bedeutung des Kindeswohls in der gegenständlichen Rechtssache
Der BF ist im Zeitpunkt der Entscheidung siebzehn Jahre alt und somit minderjährig. Wenn auch der achtzehnte Geburtstag des BF in ca. zwei Monaten bevorsteht, so ist er dennoch nicht als Erwachsener zu betrachten. Zwar erscheint der BF aus Sicht der Richterin auch nicht so vulnerabel, wie dies ein tatsächliches Kind wäre, doch liegt jedenfalls eine erhöhte Vulnerabilität vor, die in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist.
II.2.7.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe im Heimatland zusammen mit seiner Mutter bei deren Familie gelebt. Er sei von dieser Familie schlecht behandelt worden. Er habe auf einem Feld arbeiten und das Haus kehren müssen. Es habe in der Familie noch andere Kinder gegeben, doch habe der BF die ganze Arbeit machen müssen. Eines Tages habe er einen Streit mit einem anderen Kind aus der Familie gehabt. Sie hätten sich gegenseitig verletzt. Der BF habe das Kind am Kopf verletzt und wisse er nicht, was aus dem Kind geworden sei. Eine Rückkehr zu dieser Familie, wäre ein großes Problem für ihn, da er nicht wisse, was aus dem anderen Jungen geworden sei.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF an, er sei im Heimatland nicht zur Schule gegangen. Auf Nachfrage gab der BF an, es sei nicht seine Entscheidung gewesen, er wäre gerne zur Schule gegangen. Auf Vorhalt, dass in Benin eine Schulpflicht bestehe, gab der BF an, es sei kompliziert. In dem Ort in dem er aufgewachsen sei, hab er mit einer anderen Familie gelebt. Er habe sehr viele Sachen für diese Familie gemacht. Sonst wäre er gerne zur Schule gegangen. Er habe nicht gearbeitet „in dem Sinne“, aber in dem Haus schon (s. Niederschrift BFA Seite 6f).
Er sei bei der Familie seiner Mutter aufgewachsen und habe er als einziges Kind in diesem Haus arbeiten müssen. Er habe keine Ruhe gehabt, habe nicht gut schlafen können, dies weil er die ganze Zeit arbeiten habe müssen. Er habe Holz gesucht und gesammelt. Dieses Holz musste er vorbereiten. Bei den Mahlzeiten habe er warten müssen, bis die anderen Personen fertiggegessen hätten. Erst danach habe er essen dürfen. Dann habe er den Abwasch gemacht. Er habe auch die Wohnung bzw. das Haus geputzt. Eines Tages habe er gesagt, dass er müde sei, doch sei er gezwungen worden weiterzuarbeiten. Er habe sich geweigert, weshalb er zur Weiterarbeit gezwungen worden sei. Dann habe er wieder gesagt, er sei müde und habe sich hingesetzt. Die anderen Kinder der Familie hätten angefangen ihn zu attackieren. Er habe versucht sich zu wehren, doch seien die anderen Kinder größer gewesen als der BF. Sie hätten ihn geschlagen und seien in der Mehrzahl gewesen. Dann habe er eines der Kinder am Kopf geschlagen. Er sei gestürzt und als der BF gesehen habe, dass es etwas Ernstes sei, habe er das Haus verlassen. Er sei dann zu einem Markt gegangen und habe sich versteckt. Die Nacht habe er draußen verbracht. Er habe unter einer Brücke geschlafen. Am nächsten Tag sei er in ein Fahrzeug gestiegen und in den Niger gefahren. Ander Grenze habe er sich versteckt, so konnte er in den Niger einreisen (s. Niederschrift BFA Seite 12).
Nachdem dieses Kind gestürzt sei, habe er gewusst, dass die Situation kompliziert sei und er nicht mehr zurückkehren könne. Er sei dann vom Niger nach Algerien gereist und sei dort zwei Jahre aufhältig gewesen. Er habe dort gearbeitet. Dann sei er mit Freunden weiter nach Tunesien gereist und habe dort drei bis vier Monate lang gelebt. Er habe dort einen afrikanischen Mann getroffen und ihn um Hilfe gebeten, da er nach Italien habe reisen wollen. Der BF habe dann Sachen für diesen Mann erledigen müssen und habe dieser schließlich die Ausreise nach Italien organisiert (s. Niederschrift BFA Seite 13).
Der Vorfall mit dem verletzten Kind habe sich in dem Haus abgespielt, dort gäbe es keine Zimmer. Er wisse nicht, wie der Zustand des Jungen gewesen sei, die Mutter sei gleich gekommen. Der BF sei hinaus und habe das Haus verlassen. Er habe nur gewusst, dass die Situation ernst gewesen sei. Der Junge habe eine Verletzung ober dem rechten Ohr gehabt. Im Falle einer Rückkehr, wäre es zu kompliziert für den BF und seine Familie (s. Niederschrift BFA Seite 14).
Er könne im Herkunftsland seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Seine Mutter habe ihn bei dieser Familie abgesetzt und wolle er nicht bei seiner Mutter leben. Bei der Familie seines Vaters wolle er nicht leben, da er den Vater nicht kenne und dieser verstorben sei und er auch seinen Bruder nicht kenne. Er könne auch nicht woanders hinziehen (s. Niederschrift BFA Seite 15).
Die anderen Kinder der Familie seien in die Schule geschickt worden. Der BF sei als Einziger nicht in die Schule geschickt worden. Er habe auch Kanister mit Wasser tragen müssen. Er sei öfter geschlagen worden. Immer wenn er sich geweigert habe, die Arbeit zu erledigen. Dies von den Erwachsenen und den Kindern. Die Narbe im Gesicht habe er von dem Tag als er den Jungen geschlagen habe, da sei ihm das zugestoßen. Der Junge, XXXX , habe ihm das angetan. Er wisse nicht, was er in der Hand gehabt habe, aber damit habe er ihn verletzt. Der BF habe selbst nichts in der Hand gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 16).
Wenn er zu der Familie zurückkehren würde, würden sie ihn umbringen. Sie würden ihm Schlechtes antun (s. Niederschrift BFA Seite 17).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, er fürchte im Falle einer Rückkehr die Rache der Ziehfamilie, weil er einen der Söhne verletzt habe. Dazu komme, dass er Annehme, er müsse zu dieser Familie zurückkehren, weil er von staatlicher Seite keine Unterstützung kenne. Er kenne auch niemanden außerhalb seiner Ziehfamilie. Der BF sei in der Gesellschaft nicht sozialisiert worden, weil er tatsächlich von der Schule abgeschnitten gewesen sei und sich nicht zurechtfinden würde. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung und könne sich somit sein Leben nicht finanzieren. Der Staat sei nicht fähig eine Person vor dieser Praxis zu beschützen. Auch sei er nicht registriert und verfüge über keine Geburtsurkunde. Er fürchte vor der Rache der Ziehfamilie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht geschützt zu werden (s. VH-P Seite 8).
Der BF gab zum Fluchtvorbringen an, er habe Probleme mit der Familie seiner Mutter. Er habe dort gewohnt, sei jedoch nicht zufrieden gewesen. Er habe mit einem Sohn Probleme gehabt und deswegen sein Heimatland verlassen. Er habe mit diesem gekämpft und ihn auf den Kopf geschlagen. Er sei gefallen und der BF habe Angst gehabt. Er wolle nicht, dass ihm die Mutter des Jungen weh tue und deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er sei dort wie ein Sklave behandelt worden. Er habe das aus verlassen und sei drei Tage später nach Niger und weiter nach Algerien gefahren. Er sei dann dortgeblieben und weiter nach Tunesien gereist (s. VH-P Seite 8).
Auf Frage, wer die Familie angeführt habe bzw. wer das Familienoberhaupt gewesen sei, gab der BF an, es sei ein großes Haus gewesen und würde er das Familienoberhaupt nicht kennen (s. VH-P Seite 9). Die Rechtsvertreterin des BF gab an, der BF habe ihr erklärt, es habe sich um ein Mehrfamilienhaus gehandelt und hätten dort die Großeltern und Brüder der Mutter gelebt. Ein Onkel sei der Vormund gewesen und hätte der BF zunächst für diese Familie und dann, wenn er fertig gewesen sei auch für alle Anderen im Haus arbeiten müssen (s. VH-P Seite 9).
Auf Frage, ob der BF vor dem Streit der zur Ausreise führte Gewalt in der Familie erfahren habe, gab dieser an, dies sei der Fall gewesen, sie hätten ihn beleidigt. Er habe die Arbeit dort machen müssen und wenn er es nicht gemacht habe, hätten sie ihn geschlagen. Dies sei immer so gewesen. Deswegen sei es ihm psychisch dort nicht gut gegangen. (s. VH-P Seite 9).
Auf Frage, wie es zu dem Streit gekommen sei, bei dem der Junge verletzt worden sei, gab der BF an, sie hätten gesagt, er müsse arbeiten. Er sei sehr müde gewesen und habe nicht arbeiten wollen. Der Sohn sei zu ihm gekommen und hätte gesagt, er müsse arbeiten. Der BF habe gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, woraufhin der Sohn in geschlagen habe. Der BF habe mit einem Holzstück zurückgeschlagen. Er habe ihn geschlagen, weil er böse gewesen sei, habe es jedoch nicht so machen wollen (s. VH-P Seite 10).
Das Kind habe XXXX geheißen. Das Kind sei runtergefallen und der BF sei weggelaufen, er sei sehr nervös gewesen (s. VH-P Seite 10).
Die Nacht habe er auf einem Markt verbracht. Am nächsten Tag habe er einen Wagen gesehen und sich hineingesessen und dann sei er Richtung Niger gefahren (s. VH-P Seite 10).
Auf Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, gab der BF an, das Problem sei nicht gelöst, wenn er zurückkomme. Auf Frage, ob er sich an die dortige Polizei wenden könne, wenn er Angst habe, gab er an, er könne nicht zur Polizei gehen. Er fürchte, sie würden ihn zurück in das Haus bringen. Auf Frage, ob die Polizei gerade ihn nicht schützen würde oder ob das ein allgemeines Problem sei, gab der BF an, sie würden ihm nicht helfen können, er persönlich habe aber keine Probleme mit der Polizei (s. VH-P Seite 10f).
Auf Frage, ob er in seinem Herkunftsland leben könne, wenn der Streit nicht gewesen wäre, gab der BF an, wenn er die Probleme nicht hätte, hätte er sein Heimatland nicht verlassen (s. VH-P Seite 11).
Alle anderen Kinder seien in die Schule gegangen, nur der BF nicht. Wenn der BF bei einer Rückkehr nicht zu der Familie gehen würde und dort arbeiten würde, würden sie ihn suchen. Das Problem sei nicht gelöst (s. VH-P Seite 11).
Wenn der BF vorbringt, er habe keine Geburtsurkunde gehabt und sei er auch nicht zur Schule gegangen, so ist anzumerken, dass sich aus den Länderfeststellungen tatsächlich ergibt, dass Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht anmelden und dies dazu führen kann, dass den Kindern öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden. Dass es in der Republik Benin eine Grundschulpflicht für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren gibt, bedeutet somit nicht, dass auch tatsächlich alle Kinder die Grundschule besuchen. Dies wird auch durch die geringe Alphabetisierungsrate (Frauen bei 18 %, Männer bei 50 %) gestützt.
Aus den Länderinformationen geht auch hervor, dass Gewalt gegen Kinder weit verbreitet ist. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken doch werden diese Gesetze nicht immer wirksam umgesetzt. Die Praxis, junge Mädchen zu wohlhabenden Familien zu schicken, um als Hausangestellte zu arbeiten, hat zu Fällen von Ausbeutung und sexueller Sklaverei geführt. Zwar ist der BF kein Mädchen, doch werden Kinder nach den Länderinformationen auch als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ausgebeutet und arbeiten in verschiedenen Berufen, weshalb das Vorbringen des BF er sei bei seiner Ziehfamilie gewaltsam behandelt worden und dort sei seine Arbeitskraft ausgebeutet worden, als mit den Länderinformationen übereinstimmend erscheint.
Dass der BF in seinem Herkunftsland bei Verwandten seiner Mutter lebte und in diesem Familienverband die genannten Arbeiten verrichten musste, ergibt sich daher aus dem durchgehenden, widerspruchsfreien und mit den Länderinformationen übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Dass dem BF der Schulbesuch durch diesen Familienverband verwehrt wurde und er Gewalt durch Schläge erfahren hat, ergibt sich ebenso aus dem dargestellten widerspruchsfreien Fluchtvorbringen, welches in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen als glaubhaft betrachtet wird.
Dass dem BF eine Rückkehr in diesen Familienverband nicht zumutbar ist, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen. Wenn ein Kind in einem Familienverband Gewalt erfährt und an einem gesetzlich vorgeschriebenen Schulbesuch gehindert wird, erscheint dies jedenfalls eine so gravierende Beeinträchtigung des Lebens und der Entwicklung dieses Kindes darzustellen, dass der betroffenen Person eine Rückkehr in diesen Familienverband auch kurz vor Erreichen der Volljährigkeit nicht zugemutet werden kann. Selbst wenn der BF mit knapp achtzehn Jahren in die Republik Benin zurückkehren müsste, wäre es ihm als Jugendlichem, der aufgrund der dargestellten Erlebnisse aus Sicht des Gerichtes jedenfalls eine erhöhet Vulnerabilität aufweist, nicht zuzumuten, sich an gerade jene Personen zu wenden, die ihn in seiner Kindheit derart schlecht behandelt haben. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass Personen, die ein junges Kind auf die dargestellte Weise behandeln, diese Person nun als Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im Falle einer Rückkehr tatsächlich unterstützen würden.
Dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung durch die Angehörigen Familienverbandes droht in dem er aufgewachsen ist, ergibt sich daraus, dass es aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund gibt – und ein solcher auch vom BF im gesamten Verfahren nicht genannt wurde – weshalb diese Angehörigen ihn nun nach einer mehr als vier Jahre dauernden Abwesenheit aus der Republik Benin nach wie vor suchen sollten. Der BF brachte auch nicht vor, dass ihm bekannt sei, dass diese Personen jemals nach ihm gesucht hätten. Es liegen auch keine Umstände vor, aus denen anzunehmen ist, dass die Angehörigen des BF von der Rückkehr des BF in die Republik Benin überhaupt Kenntnis erlangen könnten. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung oder ein Schaden durch seine frühere Ziehfamilie drohen könnte, wurden vom BF im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und er geben sich hierfür auch aus den Länderinformationen keine Anhaltspunkte.
Dass der BF im Zuge eines Streites ein anderes Kind aus dem Familienverband verletzt hätte und deshalb geflohen sei, konnte nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des BF zu diesem Streit war im gesamten Verfahren äußerst oberflächlich und allgemein gehalten. Selbst die Tatsache, dass der BF vor der belangten Behörde auf Französisch einvernommen wurde, wobei er selbst angab, diese Sprache nicht sehr gut zu sprechen, kann dies die allgemeingehaltene Schilderung des BF nicht erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dendi einvernommen. Hier waren seine Angaben jedoch keinesfalls detaillierter oder genauer und erwähnte der BF auch keine weiteren Details, welche er bei den früheren Einvernahmen nicht bereits genannt hat, weswegen die erkennende Richterin zum Schluss kommt, dass der BF keine näheren Angaben machen konnte oder wollte.
Zudem machte der BF zu diesem Vorbringen grob widersprüchliche Angaben, die selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF nicht auflösbar scheinen. Er gab nämlich vor der belangten Behörde an, er habe den Jungen geschlagen, selbst jedoch nichts in der Hand gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 16). In der mündlichen Verhandlung gab der BF jedoch an, er habe den Jungen mit einem Holzstück zurückgeschlagen (s. VH-P Seite 10). Es ist anzunehmen, dass der BF übereinstimmende Angaben zu dem Umstand, ob er den Jungen mit einem Gegenstand oder mit der Hand/Faust geschlagen hätte, machen könnte, wenn sich dieser Streit tatsächlich wie von ihm beschrieben abgespielt hätte.
Dass der BF keine Probleme mit staatlichen Stellen hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren wonach er keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, er habe nur Probleme mit der Familie gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 11).
Dass der BF nicht wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt wurde, gab er selbst vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 11). Auch aus den aktuellen Länderinformationen sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses drohen könnte. Laut den Länderinformationen ist die Religionsfreiheit verfassungsmäßig garantiert und wird diese in der Praxis allgemein geachtet. Rund 28% der Gesamtbevölkerung bekennen sich zum sunnitischen Islam – wie auch der BF.
Dass der BF nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wurde, gab er selbst vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 11). Auch aus den aktuellen Länderinformationen sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohen könnte. Die Verfassung und die Gesetze der Republik Benin sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor und sind die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich.
Eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder politischen Überzeugung brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor und liegen für das erkennende Gericht auch keine Hinweise auf eine derartige Gefahr vor.
II.2.7.1.3. Keine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens selbst bei Wahrunterstellung
Der BF brachte wie dargestellt im Wesentlichen eine Privatverfolgung (Rache) durch seine Ziehfamilie als Fluchtgrund im gegenständlichen Verfahren vor. Die Polizei würde ihn vor dieser Gefahr nicht schützen können bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht schützen wollen.
Die Republik Benin gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153, 29.05.2018, Ra 2017/20/0388; 06.11.2018, Ra 2017/01/0292). Auch aus den Länderinformationen geht hervor, dass die die Republikanische Polizei für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich ist. Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Hinweise darauf, dass die republikanische Polizei ihre Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder diesbezüglich bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließt, finden sich in den Länderinformationen keine und brachte auch der BF diesbezüglich keine substantiierten Argumente vor. Er gab lediglich an, er glaube nicht, dass sie ihn schützen würden (s. VH-P Seite 10f), wobei diese pauschale Behauptung aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel an den Länderinformationen und der Einstufung als sicheres Herkunftsland begründen kann. Dass die Sicherheitsbehörden somit grundsätzlich nicht schutzfähig wären, kann nicht erkannt werden und brachte der rechtsfreundlich vertretene BF hierzu auch kein substantiiertes Vorbringen vor.
Dass die staatlichen Sicherheitsbehörden (Polizei) gerade den BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht schützen würden, erscheint nicht glaubhaft, da es hierfür in den herangezogenen Länderinformationen keine Hinweise gibt. Im Gegenteil wird ausgeführt, die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor und sind die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich.
Wenn der rechtsfreundlich vertretene BF vorbringt, er gehöre der Risikogruppe der von Kinderarbeit und -ausbeutung betroffenen Kinder an und seien die nationalen Behörden nicht in der Lage ihn hiervor zu beschützen bzw. werde er als Zugehöriger zu der sozialen Gruppe der Kinder, die von gefährlicher Kinderarbeit und häuslicher Gewalt betroffen seien verfolgt, muss angemerkt werden, dass mit diesem Vorbringen tatsächlich kein Umstand aufgezeigt wird, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte (s. hierzu rechtliche Beurteilung Punkt II.3.1.).
II.2.7.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Der BF brachte im Verfahren vor, es sei unmöglich, dass er sich in seinem Heimatland selbst wirtschaftlich erhalten könne. Er habe dort niemanden und wisse nicht, wie er einen Job oder eine Wohnung finden solle (s. VH-P Seite 11).
Tatsächlich sind in der Republik Benin fast 85 % der Arbeitskräfte im informellen Sektor beschäftigt. Kinder arbeiten häufig in informellen Berufen wie Mechanik, Tischlerei, Bäckerei oder Schneiderei – oft unter gefährlichen Bedingungen und mit langen Arbeitszeiten. Sie sind biologischen, chemischen und physischen Risiken ausgesetzt und verfügen meist über keine ausreichende Schutzausrüstung. Diese Umstände würden den BF im Falle einer Rückkehr als Siebzehn- bzw. knapp Achtzehnjährigen ebenso treffen.
In Zusammenschau mit den Ausführungen unter Punkt II.2.7.1.1. ergibt sich, dass der BF somit im Falle einer Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, für Minderjährige gefährliche Arbeit ausführen zu müssen, da sich aus den Länderinformationen ergibt, dass er Arbeit verrichten müsste, die mit gefährlicher Ausrüstung bzw. gefährlichen Bedingungen, mit der manuellen Handhabung schwerer Lasten verbunden ist und er lange Arbeitszeiten zu verrichten hätte.
Die allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage verstärkt das Risiko von Armut und Ausbeutung. Wirtschaftliche Notlagen und steigende Zwangsarbeit bleiben somit im Kontext wirtschaftlicher Unsicherheit und eingeschränkter Arbeitsrechte ein strukturelles Risiko. Rechtliche Schutzmechanismen bestehen formal, ihre Umsetzung ist jedoch widersprüchlich.
Der BF wäre im Falle einer Rückkehr in die Republik Benin auf sich alleine gestellt. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und kann nur geringfügig Lesen- und Schreiben. Aufgrund der - unter Berücksichtigung seines Alters - langen Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat konnte der BF als Jugendlicher auch keine Erfahrungen am Arbeitsmarkt oder in der Gesellschaft machen, die ihm es nun erleichtern würden am dortigen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Kinder und wirtschaftlich vulnerable Gruppen tragen ein erhöhtes Risiko sozialer und struktureller Benachteiligung. Staatlicher Schutz ist formal vorhanden, wird jedoch nicht konsequent und wirksam umgesetzt. Besonders für erwachsene Opfer von Zwangsarbeit und Ausbeutung stehen nur unzureichende Schutzräume zur Verfügung.
Wie dargestellt sind die Arbeitsbedingungen in der Republik Benin ohnehin prekär. Der BF gehört jedoch zu einer wirtschaftlich besonders vulnerablen Gruppe und trifft ihn somit das Risiko sozialer und struktureller Benachteiligung umso mehr. Der BF wurde als Kind Opfer von Ausbeutung und steht ihm diesbezüglich keine Unterstützung zur Verfügung. Würde der BF in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, wäre er aufgrund der Tatsache, dass er über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt und somit komplett auf sich alleine gestellt wäre, unverhältnismäßig stärker von dem Risiko betroffen neuerlich in ein Ausbeutungsverhältnis zu geraten und Arbeiten unter prekären, gesundheitsgefährdenden oder unwürdigen Umständen annehmen zu müssen, als dies andere Personen in Bezug auf das Herkunftsland des BF betrifft.
Die Sicherheitslage in Benin ist nicht von flächendeckender Gewalt geprägt, jedoch bestehen strukturelle rechtsstaatliche Defizite. Besonders problematisch sind die schwache Durchsetzung von Arbeits- und Kinderschutzgesetzen sowie die hohe Armutsquote im informellen Sektor. Kinder und Personen im informellen Arbeitssektor sind besonders gefährdet. Zwar existieren gesetzliche Schutzmechanismen, deren Umsetzung bleibt jedoch in vielen Bereichen lückenhaft.
Selbst wenn es dem BF möglich wäre im informellen Sektor des Arbeitsmarktes eine Anstellung zu finden, geht aus den zitierten Länderinformationen hervor, dass gerade die schwachen Arbeits- und Kinderschutzgesetze und die hohe Armutsquote der im informellen Sektor beschäftigten Personen, große Probleme in der Republik Benin darstellen. Der BF wäre von allen diesen Gefahrenlagen betroffen.
Aus den Ausführungen unter Punkt II.1.7.1.1. ergibt sich weiter, dass die Gewalt, der der BF in seinem Familienverband als Kind ausgesetzt gewesen ist schwerwiegende Folgen haben kann. Aufgrund der bis zur Ausreise erlittenen Schläge, der Erniedrigung und Schikanierung durch die Obsorgeberechtigten, liegt nahe, dass diese traumatischen Erlebnisse Spuren in dem BF hinterlassen haben, die sein individuelles Risiko erhöhen, weiter Schaden zu erleiden.
Das individuelle Profil des BF (als Kind von Gewalt, Ausbeutung und Erniedrigung betroffene Person, Abwesenheit seit dem 14. Lebensjahr, Rückkehr als gerade noch Minderjähriger, keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, keine Alphabetisierung, kein Schulbesuch im Heimatland, keine abgeschlossene Berufsausbildung) begründen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage vor Ort die Einschätzung, dass der BF bei einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt wäre, auf äußerst prekäre Arbeitsstellen angewiesen zu sein, dadurch der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist neuerlich in ein Ausbeutungsverhältnis zu geraten oder – falls er sich weigern würde derartige Arbeitsstellen anzunehmen - in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und in Folge dessen in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden (s. auch rechtliche Beurteilung zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).
II.2.7.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein.
II.2.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen. Überdies wurden weitere Länderinformationen in das Verfahren eingeführt und diese dem BF in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Auch die vom rechtsfreundlich vertretenen BF vorgelegten Länderinformationen wurden in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt, wobei die Länderinformationen im Wesentlichen übereinstimmend über die allgemeine Lage in der Republik Benin berichten.
Wenn in der Stellungnahme vom 12.02.2025 vorgebracht wurde, das Länderinformationsblatt enthalte keine Informationen über Kinder, so ist dies nicht korrekt, da sich sehr wohl ein Unterpunkt „Kinder“ in diesem Dokument findet. Auch in den ergänzend herangezogenen Länderinformationen finden sich durchaus Informationen zur Lage von Kindern bzw. Minderjährigen. Insgesamt erscheint die Informationslage durchaus ausreichend, um den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF beurteilen zu können.
II.2.9. Spezielle Feststellungen zum Kindeswohl
Die unter diesem Punkt getroffenen Feststellungen wurden der genannten Richtlinie zum internationalen Schutz „Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ herausgegeben durch den UNHCR am 22.12.2009 entnommen.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Der BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der BF im Wesentlichen eine Privatverfolgung durch seine Ziehfamilie vor, welche er jedoch insgesamt nicht glaubhaft machen konnte. Dass die Behörden der Republik Benin grundsätzlich bei drohender Privatverfolgung als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind, wurde ebenso in der Beweiswürdigung ausgeführt.
Dass der BF aus einem in der GFK genanntem Grund (Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) in seinem Heimatland verfolgt werden würde, wurde tatsächlich auch nicht behauptet. Wenn der rechtsfreundlich vertretene BF vorbringt, er gehöre der Risikogruppe der von Kinderarbeit und -ausbeutung betroffenen Kinder an und seien die nationalen Behörden nicht in der Lage ihn hiervor zu beschützen bzw. werde er als Zugehöriger zu der sozialen Gruppe der Kinder, die von gefährlicher Kinderarbeit und häuslicher Gewalt betroffen seien verfolgt, muss angemerkt werden, dass mit diesem Vorbringen tatsächlich kein Umstand aufgezeigt wird, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte.
Eine bestimmte soziale Gruppe ist eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein (UNCHR, Richtlinie zum internationalen Schutz Nr. 2 vom 07.05.2022, Abs. 11).
Wenn der BF somit vorbringt, er gehöre zur sozialen Gruppe der von Kinderarbeit und -ausbeutung betroffenen Kinder, so ist anzumerken, dass er damit gerade das im vorigen Absatz angesprochene „Verfolgungsrisiko“ benennt. Ein weiteres Merkmal, welches die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könnte oder Umstände, weshalb der BF über dieses Verfolgungsrisiko hinaus von der ihm umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden könnte, brachte der rechtsfreundliche vertretene BF nicht vor. Ebenso stellt sich dies dar, wenn der BF vorbringt, er gehöre der sozialen Gruppe der Kinder, die von gefährlicher Kinderarbeit und häuslicher Gewalt betroffen seien an. Dass Kinder in der Republik Benin grundsätzlich als Gruppe verfolgt werden würden, kann den Länderberichten in keiner Weise entnommen werden.
Die Verfolgung muss ihren kausalen Grund in einem der in der GFK genannten Gründe haben, um asylrelevant zu sein. Der BF brachte jedoch nicht vor, dass ihn seine Ziehfamilie verfolgen würde, gerade weil er ein Jugendlicher sei, der von Kinderarbeit und -ausbeutung bedroht sei bzw. von häuslicher Gewalt betroffen gewesen sei. Der BF brachte stets nur vor, er werde verfolgt, weil er ein anderes Kind verletzt habe.
Der BF brachte auch nicht vor, dass die Polizei in der Republik Benin Kinder, die häusliche Gewalt erlebt haben oder von Kinderarbeit betroffen gewesen seien, grundsätzlich nicht schützen würden und ergeben sich hierfür auch keine Hinweise aus den Länderinformationen, da die Republik Benin grundsätzlich Handlungen setzt, die auf die Verhinderung derartiger Missstände abzielen.
Die vom BF vorgebrachte Privatverfolgung wäre somit auch bei gänzlicher Wahrunterstellung des Vorbringens des BF nicht asylrelevant, da die Verfolgung ihren Grund nicht in einem der in der GFK genannten Gründe hatte und die staatlichen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf den BF zu Recht kein Status des Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
II.3.2. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in der Republik Benin leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Die Republik Benin ist gewissen Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Der BF kommt jedoch tatsächlich nicht aus einer der nördlichen Regionen Benins. Sein Heimatort befindet sich in der Nähe der Grenze zu Togo.
Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Republik Benin alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatprovinz tatsächlich Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Republik Benin und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Republik Benin (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor.
Es wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Benin die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (s. Punkt II.1.7.2. und II.2.7.2.).
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF minderjährig ist, in seiner Kindheit Gewalt und Ausbeutung erfahren hat, er keine Schulausbildung erhalten hat und über lediglich geringe Alphabetisierungskenntnisse verfügt. Ihm stehen im Falle einer Rückkehr keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte zur Verfügung und ist er aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Lebenserfahrungen aus Sicht der Richterin als besonders vulnerabel zu betrachten und daher von einem unverhältnismäßig höheren Risiko betroffen wieder in prekäre Arbeits- oder Ausbeutungsverhältnisse zu geraten bzw. im Falle einer Weigerung in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Wirtschaftliche Not, prekäre Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Gefahren (insbesondere Ausbeutungsverhältnisse) wiegen im Falle eines Minderjährigen (wenn auch bald Volljährigen) schwerer wie im Falle eines Erwachsenen und erscheinen die drohenden Beeinträchtigungen der erkennenden Richterin derart schwer zu wiegen, dass diese eine Beeinträchtigung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würden.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II.3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte III., IV., V. und VII.
Wie dargestellt war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt zu geben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Dadurch verlieren die rechtlich auf der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufbauenden Aussprüche über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich im konkreten Fall aus dem individuellen Gefährdungsprofil des minderjährigen BF, welches aus Sicht der erkennenden Richterin eine erhöhte Vulnerabilität umfasst. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen.
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