Nichtstattgebung - Antrag auf internationalen Schutz eines Unionsbürgers - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstatten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das zum unverhältnismäßigen Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG erstattete Vorbringen, wonach der Revisionswerber zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatstaat auf seine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsberechtigung angewiesen sei, welche aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verlustig gegangen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil sich der Revisionswerber als Unionsbürger - gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) - weiterhin im Bundesgebiet aufhalten darf. Überdies wurde der Revisionswerber in Hinblick auf die Vollstreckung eines gegen ihn gerichteten Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom Landesgericht für Strafsachen Wien mittels Beschluss für dauerhaft haft- und transportunfähig erklärt. Sohin kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergeben soll.
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