Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, geboren 1960, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, Zl. G313 2014618- 2/11E, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz eines Unionsbürgers, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/01/0216, mwN).
5 Das unter diesem Gesichtspunkt erstattete Vorbringen, wonach der Revisionswerber zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatstaat auf seine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsberechtigung angewiesen sei, welche aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verlustig gegangen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil sich der Revisionswerber als Unionsbürger - gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) - weiterhin im Bundesgebiet aufhalten darf. Überdies wurde der Revisionswerber in Hinblick auf die Vollstreckung eines gegen ihn gerichteten Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom Landesgericht für Strafsachen Wien mittels Beschluss für dauerhaft haft- und transportunfähig erklärt. Sohin kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergeben soll.
6 Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wien, am 3. November 2017