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I424 2309554-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. BENIN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Bürgerstraße 21/1, 6020 Innsbruck und die BH XXXX als gesetzliche Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 19.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), Staatsangehörigkeit Benin, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
2. Mit dem am 18.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei schon in jungen Jahren von seiner Mutter an Verwandte abgegeben worden und sei in diesem Familienverband aufgewachsen. Sein Vater sei früh verstorben. Der BF habe in Benin keinen Kontakt zur Familie seines Vaters oder seinen Geschwistern gehabt.
Im Familienverband in dem der BF aufwuchs sei er ausgebeutet, geschlagen und benachteiligt worden. Ihm sei als einziges Kind in diesem Familienverband die Schulbildung verweigert worden und verfüge er über keine Berufsausbildung. Habe sich der BF geweigert die ihm aufgetragenen Arbeiten auszuführen, sei er mit Gewalt dazu gezwungen worden.
Als der BF dreizehn Jahre alt war kam es zu einem Streit mit einem anderen Kind aus dem Familienverband. Der BF habe sich zu wehren versucht und dabei dieses Kind verletzt. Der BF verlies seinen Familienverband unmittelbar nach diesem Vorfall. Er fürchte nun die Familie würde ihn im Fall einer Rückkehr umbringen.
Nach einer mehrjährigen Flucht gelangte der BF über verschiedene Staaten schließlich nach Österreich. Er lebe nun in einer Betreuungseinrichtung der Caritas und besuche einen Deutschkurs und sei strafrechtlich unbescholten.
Der minderjährige BF habe keine sozialen Kontakte in seinem Herkunftsland und auch sonst keine Bindung zum Benin. Demgegenüber bestehe eine starke Bindung zu Österreich.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Kindeswohl und der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen.
Die belangte Behörde habe verkannt, dass sie im Falle eines minderjährigen Flüchtlings eine erhöhte Ermittlungspflicht treffe. Mit der Minderjährigkeit des BF habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht befasst bzw. lässt der angefochtene Bescheid jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der BF minderjährig ist vermissen. Auch in Zusammenhang mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl und der kinderspezifischen Situation vor Ort auseinanderzusetzen. Der BF habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens erfüllt. Er könne nicht alleine in Benin Fuß fassen und gäbe es keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten in seinem Heimatstaat.
Das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeiten zu den Fragen der konkreten Lebensumstände, der tatsächlichen Aufnahme des BF im Falle einer Rückkehr durch seine Familie und etwaiger weiterer Unterstützungsmöglichkeiten von dritter Seite unterlassen. In Zusammenhang mit minderjährigen Flüchtlingen sei es nicht ausreichend, lediglich über grundsätzliche Sturkurten vor Ort zu informieren. Die belangte Behörde hätte das Bestehen und die Verfügbarkeit eines Platzes in einer für Minderjährige geeigneten Einrichtung ermitteln müssen.
Die herangezogenen Länderberichte seien mangelhaft, da sich in diesen kaum Aussagen zu minderjährigen RückkehrerInnen finden würden.
Die belangte Behörde habe zudem unrichtigerweise festgestellt, dass der BF Dendi und Französisch spreche. Der BF würde tatsächlich nur unzureichend Französisch sprechen. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren seien - trotz der Beantragung von DolmetscherInnen für die Sprache Dendi - DolmetscherInnen für die französische Sprache den Einvernahmen zugezogen worden. Daher sei in keiner Weise sichergestellt, dass es nicht zu Missverständnissen bei den Einvernahmen des BF gekommen sei. Insofern die belangte Behörde somit auf Widersprüche in den Aussagen des BF verweise, würden diese auf die Verständigungsschwierigkeiten mit den DolmetscherInnen zurückzuführen sein. Ansonsten sei das Vorbringen des BF konsistent und nachvollziehbar gewesen.
Der BF sei in seinem Heimatland von der Praxis des Vidomegon betroffen gewesen, habe Ausbeutung durch den Familienverband und häusliche Gewalt erfahren und sei ihm der Schulbesuch verweigert worden. Bei einer Rückkehr nach Benin bestehe die Gefahr, dass der BF erneut Opfer dieser Ausbeutungspraxis bzw. von Menschenhandel werde.
Die gesetzliche Vermutung, dass Benin zu den sicheren Herkunftsstaaten gehöre, sei widerlegbar. Der Staat sei nicht in der Lage den minderjährigen BF vor Verfolgung zu schützen.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, der BF könne zu seiner Mutter oder seinen Geschwistern zurückkehren, sei dies falsch, da der BF seit er ein Kleinkind sei keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern habe und auch deren Kontaktdaten nicht kenne. Dass der BF auf seiner jahrelangen Flucht unerlaubte Kinderarbeit verrichtete, könne von der belangten Behörde nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass es dem noch immer minderjährigen BF möglich sein in Benin seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Er spreche nur unzureichend Französisch und verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe dem BF jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, eine:n Dolmetscher:in der Sprache Dendi für die Einvernahme des BF der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Benin auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 21.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige BF ist Staatsangehöriger von Benin, Angehöriger der Volksgruppe Dendi und sunnitischen Glaubens. Er war zuletzt Wohnhaft in XXXX , Benin.
Seine Identität steht nicht fest.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF die französische Sprache spreche und er auf Baustellen gearbeitet habe. Es wurde weiter festgestellt, dass dem BF bei seiner Rückkehr keine existenzbedrohende Notlage drohe, er über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte in Benin verfüge und er im Fall der Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vorfinde. In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. ausgeführt, der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und selbst wenn er nicht bei seiner Familie wohnen könne, verfüge er über Verwandte oder könnte durch lokale Partner der Rückkehr-Beratung Leistungen beziehen. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Themen in Zusammenhang mit einem minderjährigen Flüchtling bzw. mit dem Kindeswohl fand nicht statt. Es findet sich auch keine fallspezifische Abklärung der konkreten Situation des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF verfüge lediglich über sehr eingeschränkte Französischkenntnisse, die Berufserfahrung auf der Baustelle sei unerlaubte Kinderarbeit gewesen und habe er seit Jahren keinen Kontakt zu seiner Mutter oder seinen Geschwistern. Vor der Familie, bei der er aufgewachsen sei, sei er geflüchtet. Der BF würde bei einer Rückkehr jedenfalls in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Außerdem habe er keine Bindung zu seinem Heimatstaat, da er diesen bereits mit dreizehn Jahren verlassen habe und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Die von der belangten Behörde herangezogenen Niederschriften seien - trotz gegenteiliger Anträge des BF - unter Beiziehung von DolmetscherInnen für die französische Sprache zu Stande gekommen und sei es aufgrund der sprachlichen Barrieren zu Missverständnissen gekommen. Diese Missverständnisse würden nun von der belangten Behörde gegen den BF ins Treffen geführt werden.
Bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurde die Beiziehung eines Dolmetschers für Dendi angeregt und angemerkt, dass die Französischkenntnisse des BF für ein Asylverfahren nicht ausreichend seien.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie die Feststellung seines letzten Wohnortes in Benin stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde sowie im angefochtenen Bescheid.
Dass die Identität des BF nicht feststeht, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und kann das Bundesveraltungsgericht mangels Vorlage eines Reisedokumentes im Original sich dieser Feststellung anschließen.
Die Feststellungen zum Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde stützen sich auf die Einsicht in die genannten Dokumente des Verwaltungsaktes.
Dass bereits vor dem BFA die Beiziehung eines Dolmetschers für Dendi angeregt wurde und die Französischkenntnisse des BF als nicht ausreichend für die Führung des Verfahrens angesehen wurden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA (s. Seite 3f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen sowie der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK geltend. Dazu führt er Verfolgungshandlungen durch den Familienverband in dem er aufgewachsen ist und mangelnde Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Benin an. Zudem macht der BF geltend als Kind ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine ausweglose Lage zu geraten.
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Dadurch, dass der BF die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, seinem familiären Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und der Bindung zu seinem Herkunftsstaat substantiiert bestreitet und er in der Beschwerde zutreffend geltend machte, dass keine bzw. lediglich eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl und der konkreten Situation seiner Rückkehr als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling stattfand, kann nicht von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden. Insbesondere die Bindung zum Heimatland, das dem BF in seiner Heimat zur Verfügung stehende familiäre bzw. sonstige Unterstützungsnetzwerk sowie die Situation im Falle einer Rückkehr des minderjährigen BF werden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für die Sprache Dendi zu erörtern sein.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.