Nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nur dann zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0191). Der Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, ist besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. RV 1803 BlgNR, 24. GP, S. 47). In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist (VwGH Ra 2015/21/0023; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119).
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