IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger aus Tunesien (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 07.10.2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 09.03.2023 in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Am 12.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ebenso gemäß § 68 Abs. 1 AsylG zurück (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorliege.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.01.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2026 vorgelegt und langten am 02.02.2026 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bezug auf sein Fluchtvorbringen führte er aus, Probleme mit der Familie zu haben. Mit Bescheid vom 09.03.2023, Zl. XXXX , wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung erwuchs am 09.03.2023 unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2025 im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von der Schweiz nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgentrag auf internationalen Schutz, den er mit der Furcht vor einer ungerechtfertigten Strafverfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung begründete. Wegen seiner Sexualität habe er Probleme mit seiner Familie in Tunesien.
Mit Bescheid vom 13.01.2026, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 68 Abs. 1 AsylG zurück. Zudem erteilte sie ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG.
Seit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, somit seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 09.03.2023, Zl. XXXX , liegt ein geänderter Sachverhalt in Bezug auf das bisherige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer stützt seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf neue Fluchtgründe, die im vorherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und denen nicht von vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren zu Zl. XXXX sowie seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren zu Zl. XXXX , insbesondere seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2025, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers resultieren aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zum erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren zu seinem ersten Antrag keine Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend machte und er lediglich angab, Probleme mit der Familie zu haben. Die inhaltliche Erledigung des Bescheids und dessen unangefochtenes Erwachsen in Rechtskraft ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes mit der Zusammenschau eines aktuellen Auszugs des IZR.
Die Feststellungen zu seinem verfahrensgegenständlichen Folgeantrag basieren ebenfalls auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers beim BFA lässt sich entnehmen, dass dieser seinen Antrag mit Problemen im Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung begründete. In Tunesien sei das Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sexualität in Gefahr gewesen und sei er – unter anderem – in Tunesien bereits deswegen mit dem Messer attackiert worden. Die Entscheidung des BFA leitet sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ab.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer erstmals im Wesentlichen vor, dass er sich sowohl zu Männern als auch zu Frauen hingezogen fühle, dies aber in Tunesien strafbar wäre, weshalb er eine Haftstrafe in seinem Herkunftsstaat befürchte. Folglich kann dem vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Fluchtvorbringen betreffend seine sexuelle Orientierung der glaubhafte Kern nicht von vornherein abgesprochen werden und ist von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, weswegen es einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen sowie den bisherigen Ermittlungsergebnissen betreffend deren Glaubhaftigkeit bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Identität der Sache bzw. „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn gegenüber der Vorentscheidung eine unveränderte materielle Rechtslage vorliegt oder weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt sich geändert hat und das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckungsgleich ist (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2025/05/0148; VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065).
In jenem Fall, in dem die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023; mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“, dem Relevanz zukommt, aufweisen. Wenn die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können, bedarf es einer Auseinandersetzung der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse betreffend deren Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270; 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Als Vergleichsbescheid ist dabei der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080).
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C- 149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ein neues – im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes – Fluchtvorbringen vor. So gab er an, dass sein Leben in Tunesien aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Gefahr gewesen sei und er im Herkunftsstaat bereits aufgrund seiner Sexualität mit einem Messer attackiert worden sei. Im Lichte der vorgenannten Judikatur des EuGH kann dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht von vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden. Zudem ist es unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.
Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen inhaltlich auseinandersetzen und auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser – auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte – ersatzlos zu beheben.
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge erneut entstehende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch, somit in der Sache, abzusprechen ist (vgl. VwGH 10.01.2023, Ra 2019/04/0123, mwN).
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache nach § 68 AVG auseinandergesetzt (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2025/05/0148; 12.12.2024, Ra 2024/03/0080; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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