W274 2301699-1/13E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2024, Zl. D124.1650 2024-0.516.251, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024, Zl. D062.3046 2024-0.711.195, seit 01.01.2025 belangte Behörde Parlamentarisches Datenschutzkomitee, Löwelstraße 14, 1010 Wien, Mitbeteiligte Präsidentin des Rechnungshofes, Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht-öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Eingabe vom 17.06.2019 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte aus, die Präsidentin des Rechnungshofes (in der Folge auch: Mitbeteiligte, MB) weigere sich in ihrer Funktion als Dienstbehörde schon seit XXXX , seinen Vorrückungsstichtag richtigzustellen, obwohl sie gemäß §§ 13 f DVG von Amts wegen zur bescheidmäßigen Richtigstellung verpflichtet sei. Auch eine vom BF beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung seines Vorrückungsstichtages aus dem Jahr 1996 habe die Dienstbehörde nicht zugelassen. Er sei durch dieses Verhalten der MB in folgenden Rechten nach der DSGVO verletzt, den Rechten auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Löschung, Recht auf Widerspruch und Recht gegen eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall.
Dieser Datenschutzbeschwerde legte er sein E-Mail vom 27.06.2018 an die MB betreffend die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters und die diesem angeschlossenen Anträge auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und gegen eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall (Art. 22 DSGVO) bei. Den Antrag auf Löschung begründete der BF damit, dass die in seinem Personalakt enthaltenen Niederschriften über die Leistungserbringung ohne sein Einverständnis aufgenommen worden seien und das Besoldungsdienstalter falsch berechnet sowie der Vorrückungsstichtag nicht richtiggestellt worden sei. Sein „Vorrückungs-, Jubiläums- und Urlaubsstichtag“, der „Stichtag für Zuerkennung des Amtstitels ‚ XXXX ‘ u. ‚ XXXX ‘“ sowie das Besoldungsdienstalter seien im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nach Art. 16 DSGVO zu berichtigen. Hinsichtlich des Antrages nach Art. 22 DSGVO brachte er vor, es gehe um die „automatische Nichtgewährung des Präsidentenhalbjahres zum 01.07.2024“, aufgrund derer er mit sechsmonatiger Verzögerung in die jeweils nächsthöhere Besoldungsstufe aufrücke, und um die ihm verweigerte „Anrechnung einschlägiger Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr“. Einen ersten Antrag habe er bereits am 25.11.2014 gestellt.
Mit Mangelbehebungsauftrag vom 10.07.2019 trug die belangte Behörde dem BF auf, die Bezeichnung der als verletzt erachteten Rechte, die Bezeichnung des Beschwerdegegners, den der behaupteten Rechtsverletzung zugrundeliegenden Sachverhalt, die Beschwerdegründe, ein Feststellungsbegehren, Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie hinsichtlich der Anträge nach Art. 15, 16 und 21 DSGVO die ursprünglichen Anträge und eine etwaige Antwort des Beschwerdegegners nachzureichen.
Diesem Auftrag kam der BF per E-Mail am 09.08.2019 nach und führte aus, er erachte sich in seinen Rechten nach Art. 15, 16, 17 und 22 DSGVO durch die Präsidentin des Rechnungshofes als Organ des Bundes verletzt. Er sei seit Februar XXXX als Prüfer für den Rechnungshof tätig. Dessen Präsidentin sei seit neun Jahren hinsichtlich der Richtigstellung seines Vorrückungsstichtages säumig, weswegen der BF etwa ein Zehntel weniger verdiene, als ihm eigentlich zustehe.
Eigentlich habe er nur wissen wollen, welche Daten über seine Person zu welchem Zweck die MB erhebe und verarbeite. Diesem Ersuchen sei die MB aber nicht nachgekommen, weil es nicht präzise genug gewesen sei. Er verlange die Löschung der ohne seine Einwilligung und ohne sein Wissen zum Personalakt genommenen „Niederschriften in Bezug auf die unrechtmäßige Hemmung“ seiner Vorrückung. „Durch die bloße Nichtvornahme der für die Vorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Eintragungen im Personalmanagement-System“, die eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung darstelle, sei der BF in seiner Vorrückung „gehemmt“. Die für ihn festgelegten Stichtage seien unrichtig, da sie im Widerspruch zur Judikatur des EuGH stünden, und daher gemäß Art. 16 DSGVO zu berichtigen. Er verlange „die Berücksichtigung der genannten Vordienstzeit für die laufende Vorrückung und für die Berechnung der Bezugsnachzahlung sowie eine Abgeltung für die persönliche Beeinträchtigung“ und beantrage die „Einschränkung der Verarbeitung“ seiner Daten, solange diese nicht berechtigt seien.
Seiner Verbesserung legte er ein Schreiben der MB vom 22.08.2018 bei. In diesem gab die MB an, dem BF Auskunft hinsichtlich der im Zuge eines ihn betreffenden „Personalmanagementverfahrens“ verarbeiteten Daten zu erteilen. Unter Verweis auf eine Auskunftserteilung vom 21.01.2015 teile sie ihm erneut mit, dass ihn betreffende personenbezogene Daten im Rahmen der standardisierten Personalverwaltung des Bundes oder im Rahmen der Aktenverwaltung erfasst würden. Darüber gebe sie in diesem Schreiben umfassend Auskunft. Hinsichtlich des Antrages auf Berichtigung sei die MB der Ansicht, die Daten seien richtig iSd DSGVO, „solange sie nicht in dem jeweils vorgesehenen weiteren Verfahren überprüft und abgeändert“ worden seien. Eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters könne „nicht im Wege eines datenschutzrechtlichen Richtigstellungsbegehrens bewirkt werden“. Die Niederschriften könnten aufgrund der Offizialmaxime auch ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden. Das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) werde durch § 280b BDG begrenzt. Die Vorrückung erfolge nicht automatisiert und unterliege schon deswegen nicht Art. 22 DSGVO.
Mit Schreiben vom 07.11.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 39 AVG in mehrere Verfahren getrennt werde, wobei hier gegenständlich die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung behandelt werde.
Auf Ersuchen der belangten Behörde verwies die MB in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2019 auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 22.08.2018 und ergänzte, die Richtigkeit des Besoldungsdienstalters des BF sei „Gegenstand eines laufenden Verwaltungsverfahrens, das aktuell nach Wegfall des Aussetzungsgrundes fortgeführt“ werde. Das Vorbringen des BF indiziere „zumindest auch die mutwillige Befassung von Behörden“.
Daraufhin replizierte der BF in seiner Stellungnahme vom 21.01.2020, die Einholung der Auskünfte über seinen Arbeitserfolg im Rahmen der Leistungsfeststellung sei „erst im Nachhinein und sachlich unrichtig erfolgt.“ Die DSGVO gelte selbstverständlich auch für Personalakten in Papierform.
Mit E-Mail vom 15.07.2021, versendet um 22:59 Uhr, begehrte der BF von der belangten Behörde, ihm „in allen Angelegenheiten morgen (16.7.2021) in der Zeit zw. 9:00 Uhr und 12:00 Uhr Akteneinsicht zu gewähren.“
Mit Stellungnahme vom 03.03.2022 führte die MB aus, dass das Bundesverwaltungsgericht das vom BF angestrengte dienstrechtliche Verfahren hinsichtlich der Richtigkeit seines Besoldungsdienstalters ( XXXX ) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlichen Verfahren ( XXXX ) ausgesetzt habe.
Mit Stellungnahme vom 15.04.2024 gab die MB bekannt, dass die dienstrechtliche Beschwerde des BF nunmehr einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen sei und mit Beschluss vom 21.02.2024 der dort verfahrensgegenständliche Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die MB zurückverwiesen worden sei.
Mit dem bekämpften Bescheid (vom 17.06.2024) wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung ab.
Dabei stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
„1. Der Beschwerdeführer – seit dem Februar XXXX bei der Beschwerdegegnerin als Prüfer tätig – steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die für den BF zuständige Dienstbehörde ist die Präsidentin des Rechnungshofes.
2. Der BF beantragte mit Eingabe vom 4. Juni 2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr auf seinen Vorrückungsstichtag sowie die Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge.
Mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2014, GZ: XXXX wurde der Antrag des BF zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2015, GZ: XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich des Punktes 1.a. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Punktes 2. zurückgewiesen.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof vom 16. November 2015, Zl. XXXX trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung befunden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied in der Folge mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, GZ XXXX dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2014 ersatzlos aufgehoben wurde [sic!].
3. Der BF stellte am 27. Juli 2018 einen Antrag auf Löschung. Dieser Antrag stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
4. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020, GZ: XXXX hat die Beschwerdegegnerin die Sache neuerlich entschieden.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid Bescheidbeschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2020, GZ: XXXX das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Juni 2020, GZ: XXXX bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in dem zur Zahl XXXX anhängigen Verfahren, ausgesetzt.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: XXXX wurde nunmehr unter einer anderen Gerichtsabteilung fortgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2024 wurde der Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde ist das Verwaltungsverfahren über den Antrag des BF vom 4. Juni 2010 vor der Beschwerdegegnerin weiterhin anhängig.
5. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Datenschutzbehörde erfolgte keine Löschung durch die Beschwerdegegnerin, so auch nicht des Eintrages im papieren geführten Personalakt des BF zur GZ XXXX , unter dem dienstrechtliche Ermittlungsergebnisse veraktet gewesen sind.“
Ihre Feststellungen stützte die belangte Behörde auf die Stellungnahmen der Verfahrensparteien und den Inhalt der Akten zu diesem und weiteren Verfahren der Datenschutzbehörde zu Beschwerden des BF.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass – solange das Übermaßverbot nicht verletzt werde – Daten, die für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, richtig i.S.d. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO seien, solange das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergegeben werde. Art. 16 DSGVO habe nicht den Zweck, die Umgehung des eigentlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Bei der Frage des Besoldungsdienstalters handle es sich idR um eine rechtliche Wertung, welche mit Art 16 DSGVO nicht umgangen werden könne. Dem Betroffenen stehe Rechtsschutz im Verfahren über die Feststellung des Vorrückungsstichtags zu.
Daher liege keine Verletzung im Recht auf Löschung vor.
Am 20.08.2024 stellte der BF den als Säumnisbeschwerde zu qualifizierenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sich mit seiner Datenschutzbeschwerde vom 17.06.2019 befassen. Die belangte Behörde habe sich seit fünf Jahren nicht mit dieser befasst und „den BF bislang auch nicht über den Stand oder über ein allfälliges Ergebnis dieser Beschwerde informiert.“
Mit Bescheid vom 23.08.2024, Zl. D063.268 2024-0.610.958, stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren mit der Begründung, sie habe einen die beschwerdegegenständliche Datenschutzbeschwerde erledigenden Bescheid am 17.07.2024, sohin vor Erhebung der Säumnisbeschwerde, erlassen und dem BF am 18.07.2024 an eine elektronische Zustelladresse zugestellt, ein. Ein entsprechender „Weiterleitungsbericht“ liege dem Akt bei und es liege keine Fehlermeldung eines E-Mail-Servers vor.
Mit E-Mail vom 02.09.2024 zog der BF seinen „Antrag auf Befassung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurück, brachte vor, der die Datenschutzbeschwerde erledigende Bescheid sei ihm nicht zugegangen und beantragte, ihm Akteneinsicht zu gewähren und „in eventu diesen Bescheid (neuerlich) zuzustellen.“
Am 19.09.2024 ersuchte der BF neuerlich per E-Mail die belangte Behörde darum, ihm den verfahrensgegenständlichen Bescheid zuzustellen, da er ihn bisher nicht erhalten habe.
Mit E-Mail vom 20.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BF den Bescheid vom 17.07.2024 erneut.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche – „EINGESCHRIEBEN (per E-Mail dsb@dsb.gv.at)“ eingebrachte – Beschwerde vom 26.09.2024, mit der der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte sowie, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Berichtigung feststellen, eventualiter den Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Begründend führte der BF aus, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben, da ihm der bekämpfte Bescheid erst am 12.09.2024 zugestellt worden sei. Da die Daten des BF für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) notwendig seien und daher unrechtmäßig verarbeitet worden seien (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO), habe die MB die Daten unverzüglich zu löschen. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung verletze die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung und vor allem der Richtigkeit.
Bezüglich der richtigen Ermittlung und bescheidmäßigen Richtigstellung habe die MB „keinerlei Entscheidungskompetenz“ und bedürfe es hiezu weder eines Bescheides noch einer Gesetzesänderung, weil sich die Richtigstellung aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht ergebe. Es sei aktuell kein verwaltungsbehördliches Verfahren vor der MB anhängig. Die DSGVO gelte auch für Papierakten, die in einem Dateisystem gespeichert seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, der Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung sei dem BF am 18.07.2024 an eine elektronische Zustelladresse, die er selbst im Verkehr mit der belangten Behörde verwendet habe, zugestellt worden. Es liege ein Weiterleitungsbericht vor und habe es keine Fehlermeldung hinsichtlich der Übermittlung des diesbezüglichen E-Mails gegeben. Daher sei der Bescheid rechtskräftig und die am 26.09.2024 eingebrachte Bescheidbeschwerde verspätet.
Am 11.10.2024 beantragte der BF die Vorlage seiner gegen den Bescheid der Datenschutzbeschwerde vom 17.07.2024 gerichteten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 30.10.2024 einlangte, und beantragte die Zurückweisung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.
Über Aufforderung des Gerichts nahm der BF mit Schreiben vom 27.01.2025 wie folgt Stellung:
Die Beweislast für den Zugang einer E-Mail trage der Absender und nicht der Empfänger, in diesem Fall also die belangte Behörde. Das Absenden einer E-Mail und das entsprechende Sendeprotokoll begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Der Zugang einer E-Mail sei technisch ungewiss, weshalb das Risiko der Absender trage. Das bloße Fehlen einer Fehlermeldung sei nicht ausreichend, um den Zugang einer E-Mail zu bestätigen. Ohne eine ausdrückliche Bestätigung durch den Empfänger (z.B. durch eine Lesebestätigung) könne der Zugang nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der Empfang müsse ausdrücklich bestätigt werden. Behörden müssten daher eine „Empfangsbestätigung“ einholen.
Mit Stellungnahme vom 26.02.2025 führte die belangte Behörde aus, neben dem bereits übermittelten Weiterleitungsbericht vom 18.07.2024 lägen keine weiteren Nachweise der Zustellung vor. Der gegenständliche Weiterleitungsbericht werde nur dann generiert, wenn bei Absenden der E-Mail bei Outlook das Kästchen „Übermittlungsbestätigung anfordern“ angekreuzt werde. Dem Bericht zufolge sei die den Bescheid enthaltende E-Mail der Behörde vom 18.07.2024 in den elektronischen Verfügungsbereich des BF gelangt und somit wirksam im Sinne des § 37 ZustG zugestellt worden. Darüber hinaus sei auch keine Fehlermeldung beim Versenden der gegenständlichen E-Mail generiert worden.
Über Aufforderung des Gerichts gab die belangte Behörde mit ergänzender Stellungnahme vom 10.03.2025 bekannt, dass sie im vorliegenden Fall, wie vom VwGH zu 2012/10/0100 gefordert, im E-Mail-Programm eine Übermittlungsbestätigung angefordert habe. Die Passage im Weiterleitungsbericht „relayed to non-DSN-aware mailer“ bedeute, dass der Mailanbieter GMX keine „Delivery Status Notifications“ unterstütze, d. h., dass dieser Mailanbieter nicht zu Übermittlungsbestätigungen „im Sinne der RFC 3464 der Network Working Group betreffend Delivery Status Notifications“ fähig sei. Durch das Unterbleiben einer Fehlermeldung sowie eine Vielzahl von erfolgreichen Zustellungen an die gegenständliche E-Mail-Adresse, wie auch in anderen Verfahren vor der belangten Behörde, gehe diese in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Weiterleitungsbericht davon aus, dass auch die betreffende E-Mail erfolgreich zugestellt worden sei. Exemplarisch nannte die belangte Behörde in der Folge gelungene Zustellungen an den BF.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 14.03.2025 stellte der BF „ausdrücklich klar“, dass er den Bescheid der belangten Behörde am 18.07.2024 nicht erhalten habe. Die einfachste Art, den Empfang einer E-Mail nachzuweisen, sei, dass der Empfänger die Nachricht beantworte und dabei die ursprüngliche Nachricht anhänge, was im gegenständlichen Fall nicht passiert sei.
Die Beschwerde ist verspätet:
Das Verwaltungsgericht trifft – neben dem (bis auf den Zustellungszeitpunkt des gegenständlichen Bescheides) unstrittigen Verfahrensgang – die folgenden Feststellungen:
Der BF erklärte sich in seiner Datenschutzbeschwerde vom 17.06.2019 ausdrücklich bereit, behördliche Schriftstücke an die E-Mail-Adresse XXXX zu erhalten. Er verwendete diese Adresse in der Folge im gegenständlichen Verfahren und widerrief die genannte Erklärung nicht.
Die belangte Behörde übersandte den bekämpften Bescheid am 18.07.2024 per E-Mail an die Adresse XXXX , wobei im verwendeten Mailprogramm (Outlook) das Feld „Übermittlungsbestätigung anfordern“ angekreuzt wurde.
Daraufhin erhielt die belangte Behörde folgende elektronische Meldung, welche ihrer Form nach derjenigen in einem anderen Verfahren des BF entspricht, in dem sich die Behörde einer Zustellung samt Übermittlungsbestätigung an die genannte Mailadresse bediente und die E-Mail unstrittig dem BF zukam:
„The original message was received at Thu, 18 Jul 2024 10:02:18 +0200 from:
XXXX
-----The following addresses had successful delivery notifications -----
XXXX (relayed to non-DSN-aware mailer)
-----Transcript of session follows-----
XXXX ...relayed; expect no further notifications“
Die belangte Behörde erhielt in der Folge keine elektronische Fehlermeldung, wonach die genannte Mail nicht zugestellt werden hätte können.
Der Bescheid vom 18.07.2024 ist an diesem Tag im elektronischen Verfügungsbereich des BF im Bezug auf dessen E-Mail-Adresse XXXX eingelangt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt und dem Vorbringen der belangten Behörde und wurden vom BF nicht bestritten.
Der BF verwendete die genannte Mailadresse mehrmals im erstinstanzlichen Verfahren, etwa zur Einbringung seiner Stellungnahme vom 21.01.2020 oder zur Beantragung der Akteneinsicht am 15.07.2021. Ein Selbstversuch des Richters ergab, dass das E-Mail-Programm Outlook eine Funktion (Kästchen) zur Anforderung einer Übermittlungsbestätigung (aktuell lautend: „Die Zustellung dieser Nachricht bestätigen“) enthält und bei Verwendung dieser Funktion tatsächlich eine elektronische Rückmeldung, vergleichbar (auch ihrer Form nach) derer im gegenständlichen Fall, erfolgt. Die Form der Rückmeldung ergibt sich im Übrigen auch aus den von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 10.03.2025 vorgelegten beispielhaften Mail-Zustellungen an den BF in anderen bei ihr anhängigen Verfahren. Daraus ist ersichtlich, dass die gegenständliche elektronische Rückmeldung ihrer Form nach der Meldung in einem anderen Verfahren ( XXXX ) gleicht, in dem die E-Mail der belangten Behörde (vom 27.06.2024) nachweislich (Rückmeldung des BF) ankam und daher keinesfalls auf einen Fehler bei der Zustellung hindeutet.
Die dargestellte elektronische Rückmeldung bescheinigt hinreichend das Einlangen des Bescheids am 18.07.2024 im elektronischen Verfügungsbereich des BF (siehe dazu auch unten in der rechtlichen Beurteilung).
Rechtlich folgt:
Eingangs wird auf die Übergangsbestimmung des § 69 Abs 10 DSG verwiesen, wonach das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK) in alle beim BVwG zum 31.12.2024 anhängigen Verfahren betreffend Verarbeitungen gemäß § 35a Abs 1 DSG an die Stelle der Datenschutzbehörde eintritt.
Da es sich gegenständlich um eine Datenverarbeitung der Präsidentin des Rechnungshofs in ihrer Eigenschaft als Dienstbehörde für die Bediensteten des Rechnungshofs gemäß Art 125 Abs 3 B-VG iVm § 35a Abs 1 Z 3 DSG handelt, ist nunmehr (seit 01.01.2025) das PDK als belangte Behörde in diesem Verfahren anzusehen.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Unstrittig war diese Frist, gerechnet ab dem 18.07.2024 als Zustellzeitpunkt, mit Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde am 26.09.2024 bereits abgelaufen. Wesentlich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher, ob der bekämpfte Bescheid dem BF am 18.07.2024 tatsächlich zugestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid - wie unbestritten feststeht - an die im Verfahren vom BF bekanntgegebene und auch mehrmals verwendete/nie widerrufene elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG übermittelt (vgl. VwGH, 11.07.2023, Ra 2020/22/0102, wonach eine elektronische Zustelladresse angegeben ist, wenn sie beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde zur Vornahme elektronischer Zustellungen im Verfahren (sonstwie) bekannt gegeben wurde).
Regelungen über die elektronische Zustellung finden sich im 3. Abschnitt des ZustG. Dabei werden u.a. zwei Formen der elektronischen Zustellung unterschieden, die Zustellung mit Zustellnachweis durch einen elektronischen Zustelldienst (§ 35 ZustG) und die nicht durch einen elektronischen Zustelldienst durchzuführende Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis (§ 37 ZustG).
§ 37 Abs. 1 ZustG sieht im Wesentlichen vor, dass Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen können. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen (s. auch VwGH Ra 2021/02/0020).
Nach § 22 AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Zustellung ausgesprochen hat, ist die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen (VwGH, 18.09.2000, 97/17/0149 mwN). Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall eine elektronische Zustellung gemäß § 37 ZustG ohne Zustellnachweis durchgeführt hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Behörde jedoch bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis die Tatsache der Zustellung nachweisen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (Ra 2021/02/0020, Rz 14). Im Zusammenhang mit E-Mail-Übermittlungen hat der VwGH ausgesprochen, dass die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulasse, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mithilfe der Funktion „Übermittlung der Sendung bestätigen“) anzufordernde „Übermittlungsbestätigung“ erforderlich (VwGH 2012/10/0100 sowie 2002/03/0139).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für die Zustellung des bekämpften Bescheids die vom VwGH in den zitierten Entscheidungen genannte Funktion der Anforderung einer „Übermittlungsbestätigung“ verwendet und in der Folge auch eine elektronische Bestätigung der Zustellung erhalten, die ihrer Form nach derjenigen in einem anderen Verfahren des BF gleicht, in dem die Zustellung unbestritten erfolgreich war. Auch der Wortlaut der Bestätigung („successful delivery notifications“) spricht für eine erfolgte Zustellung.
Allein das fehlende Vorliegen einer Lese- bzw. Empfangsbestätigung kann nicht, wie der BF in seiner Stellungnahme vom 27.01.2025 meint, zu Zweifeln über eine rechtswirksame Zustellung führen, da gemäß § 37 ZustG bei der Zustellung an eine elektronische Zustelladresse das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt gilt. Darauf, wann bzw. ob der Empfänger das Dokument tatsächlich liest, kommt es nicht an, weil dieser Umstand allein in der Sphäre des BF liegt (vgl. VwGH 2009/09/0244).
Unerheblich für die Frage des Zugangs einer E-Mail beim Empfänger ist letztlich auch, ob die vom konkreten Mailanbieter des BF (GMX) versendeten Übermittlungsbestätigungen einem konkreten Standard („RFC 3464“) der „Network Working Group“ (s. Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.03.2025) entsprechen. Weder hat der VwGH in der oben zitierten Rechtsprechung zwischen verschiedenen „Klassen“ von Übermittlungsbestätigungen differenziert, noch ist für das Gericht ersichtlich, worum es sich bei der von GMX auch im gegenständlichen Fall übermittelten Meldung sonst handeln sollte, als um eine Bestätigung des Zugangs der übermittelten Mail. Allfällige interne Gegebenheiten und Probleme des konkret gewählten Mailanbieters (dessen Wahl dem BF überlassen bleibt) wie auch allfällige Hürden im Zusammenhang mit Spamordnern (deren Einstellungen der BF regeln kann), liegen in der Ingerenz des BF und sind daher seiner Risikosphäre zuzuschreiben.
Festzuhalten bleibt überdies, dass es dem BF freigestanden ist, eine Mailadresse als elektronische Zustelladresse für behördliche Erledigungen im Sinne des § 2 Z 5 ZustG bekannt zu geben.
Die belangte Behörde vermochte daher im Ergebnis den Beweis einer am 18.07.2024 erfolgten Zustellung des bekämpften Bescheids an den BF (das Einlangen in seinem elektronischen Verfügungsbereich) zu erbringen. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen (woran auch die bereits erfolgte Zurückweisung mittels Beschwerdevorentscheidung nichts ändert, VwGH Ra 2021/03/0084 und Ro 2023/08/0001).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf der dargestellten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Erforderlichkeit einer anzufordernden Übermittlungsbestätigung zum Nachweis des Einlangens von Emails. Einzelfallfragen betreffend allenfalls unterschiedliche (technische) Standards von Mailanbietern hinsichtlich der übermittelten Bestätigung begründen keine Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.