Eine elektronische Zustelladresse ist angegeben, wenn sie beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde zur Vornahme elektronischer Zustellungen im Verfahren (sonstwie) bekannt gegeben wurde (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 17; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).