Eine "elektronischen Übermittlungsbestätigung" ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die Nachricht dem Empfänger auch tatsächlich zugekommen ist, weil dadurch lediglich das Absenden der E-Mail und noch nicht die vollständige Durchführung des zur Übermittlung der Nachricht erforderlichen Vorganges insbesonders nicht das Einlagen des Verbesserungsauftrags belegt wird.
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