Die Beweislast für die Heilung eines Zustellmangels durch ein tatsächliches Zukommen trägt die Behörde (das Verwaltungsgericht). Diese (dieses) muss durch im Verfahren festgestellte Anhaltspunkte belegen können, dass bzw. wann das betreffende Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls ist die Frage durch Ermittlungen zu klären (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/02/0020).
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