IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. 1329232501-223256481, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein durch das Studium bedingter Aufschub für den Militärdienst ende am 15.03.2023 und er wolle nicht zum Militär. In Idlib gebe es Terroristen, die auch zwangsrekrutierten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte der BF den Militärdienst.
2. Am 21.04.2023 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) diverse Dokumentkopien (Datenblatt des syrischen Reisepasses, Personalausweis und Militärbuch) ein.
3. Am 16.11.2023 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, legte die zuvor in Kopie übermittelten Dokumente nun in Originalen – die das BFA in weiterer Folge jeweils durch die Landespolizeidirektion XXXX urkundentechnisch untersuchen ließ, wobei hinsichtlich des Militärbuches im Untersuchungsbericht vom 18.12.2023 festgehalten wurde, dass das Formular in Bedruckstoff, Drucktechnik und Druckqualität dem Stand authentischer syrischer Urkunden entspreche, es keine Hinweise auf Änderungen gebe, jedoch aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials über die Ausstellungsmodalitäten keine qualifizierende Aussage getroffen werden könne; hinsichtlich des Personalausweises und des Reisepasses konnten am 22.11.2023 jeweils keine offensichtlichen Hinweise auf eine (Ver-) Fälschung festgestellt werden – sowie Zeugnisse aus XXXX vor und gab im Wesentlichen an, in Idlib geboren, Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Von Geburt bis zum Tag seiner Maturaprüfung 2019 habe er mit den Eltern und den beiden Brüdern in Idlib Stadt gelebt und dort die Schule besucht, die Matura jedoch in XXXX absolviert. Ein Jahr habe der BF in XXXX an der Wissenschaftsfakultät (Pflegewissenschaft) studiert, dann in XXXX an der XXXX -Universität bis zum dritten Studienjahr, und danach das Studium abgebrochen. Neben seinem Studium habe der BF auch ein Jahr im Krankenhaus in XXXX und zwei Jahre in XXXX ( XXXX -Krankenhaus) gearbeitet, zudem in Uno-Einrichtungen, wo er an Corona-Impfstellen mitgeholfen habe.
Seine Familie lebe noch in Syrien an seiner früheren Adresse. Ein Bruder sei Ingenieur, derzeit aber in einem XXXX als XXXX in Idlib tätig, der jüngere Bruder gehe noch in die Schule. Der Vater arbeite als XXXX , die Mutter als XXXX für das Fach XXXX , beide in Idlib. Der BF kommuniziere mit ihnen fast täglich über Whatsapp.
Nachgefragt, ob der BF persönlich wegen seiner Volkgruppen- oder Religionszugehörigkeit jemals ernste Probleme gehabt habe, erklärte er: „Nicht gegen meine Person, allerdings musste ich aufgrund meiner Religionszugehörigkeit auf der Uni einige Fächer wiederholen. Dort waren Aleviten und da ich Sunnit bin, wurde ich aufgrund meiner Religionszugehörigkeit diskriminiert.“ Anhand seiner Aussprache habe der Professor dort sofort erkannt, dass der BF aus Idlib stamme und jeder Sunnit aus Idlib sei als Terrorist bezeichnet worden und unerwünscht gewesen. Der BF habe trotz vielen Lernens und gut abgelegter Prüfungen mehrfach negative Prüfungsergebnisse gehabt.
Den Militärdienst in Syrien habe der BF nicht abgeleistet, sondern wegen seiner Ausbildung Aufschübe beantragt und auch erhalten. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht bekommen und sei auch nie persönlich auf einer Militärdienststelle gewesen. Ob er aktuell vom syrischen Militär gesucht werde, wisse der BF nicht, aber er vermute es.
In seiner Heimatregion habe die „Al-Nassra-Front“ die Oberhand.
In Kampfhandlungen, polizeiliche oder militärische Ausschreitungen sei der BF nie verwickelt gewesen, er habe sich auch nie politisch betätigt, sei auch kein Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation und nicht inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Ebenso wenig sei gegen den BF ein Gerichtsverfahren anhängig.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, eines Tages sei auf der Universität in XXXX eine Person von der dort herrschenden politischen Partei auf ihn zugekommen und bei diesem Treffen habe sich jemand als Angehöriger der Militärpolizei vorgestellt und den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, damit sie für die Sicherheit seiner Familie sorgen. Als Gegenleistung wollten sie von seiner Familie die Stützpunkte der „Al-Nassra-Front“ wissen, um sie mit dem Flugzeug zu bombardieren. Der BF habe Bedenkzeit erbeten. 10 Tage später sei er wieder zu einem solchen Treffen gerufen und erneut gefragt worden, ob er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen hätte und ob diese helfen wolle oder nicht. Als der BF nicht gleich geantwortet habe, sei ihm vorgeworfen worden, dass seine Familie in Idlib wohne und sie alle Terroristen seien. Der BF habe das als indirekte Bedrohung gegen sich bzw. seine Familie aufgefasst und danach gesagt, er würde mit seiner Familie Kontakt aufnehmen und wenn sie ihm die Standorte schicken würden, würde er sie weiterleiten. Daraufhin sei er nach Idlib gegangen und habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Das seien seine gesamten Fluchtgründe. Beide Treffen seien ca. im November 2021 gewesen: „ich weiß, dass ich zumindest am 1.1.2022 wieder in Idlib war, weil ich an diesem Tag mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen habe.“
Kurz nach diesem Vorfall sei der BF nach Idlib gegangen, wo die „Al-Nassra Front“ herrsche, und habe bei seiner Tante – die XXXX in einer XXXX sei – gearbeitet. Dann hätte er Besuch von vermummten Personen der „Al-Nassra-Front“ bekommen, die ihn für die „Erste Hilfe“ an den Stützpunkten bräuchten, danach seinen Vater darüber verständigt und dieser habe den BF aufgefordert, sofort das Land zu verlassen, weil sein Leben dadurch in Gefahr geraten würde. Dies sei Ende Juni und dann auch der fluchtauslösende Grund gewesen, nachdem der BF von beiden Parteien gesucht worden sei.
Nachgefragt, ob später nochmals bei seiner Familie nach ihm gesucht worden wäre, verneinte der BF dies ausdrücklich.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der BF: „Ich habe Angst, bei einer Rückkehr sofort vom Regime in Haft genommen zu werden. Für die Al-Nassra-Front gelte ich jetzt als Verräter und deshalb die Todesstrafe erwarten.“
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.11.2023, Zl. 1329232501-223256481, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF in seinem Herkunftsland nie im Gefängnis gewesen sei, dort nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung angehört und auch keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt habe.
Der BF habe in seinem Herkunftsstaat den verpflichteten Wehrdienst nicht abgeleistet und drei Aufschübe zur Ableistung des Wehrdienstes erhalten.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
Festgestellt wurde, dass der BF aufgrund der Bürgerkriegs- und der dort herrschenden schlechten wirtschaftlichen Situation den Herkunftsstaat Syrien verlassen habe. Der Grund dafür sei sein Schulbesuch bzw. das Studium gewesen. Auch sei ihm auf Antrag vom 11.11.2021 am 19.11.2021 eine Ausreiseerlaubnis von den syrischen Behörden gewährt worden, woraufhin er sich einen Reisepass ausstellen ließ, das Land jedoch nicht (wohl gemeint: unmittelbar) verlassen habe. Der BF sei in Syrien auch nicht aufgrund des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes vom syrischen Militär verfolgt worden und könne auch eine Bedrohung durch das syrische Regime aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie wegen einer Asylantragstellung im Ausland nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, die Feststellung, dass der BF keiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen sei, stütze sich auf die Tatsache, dass er diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht habe und sich lediglich auf die allgemeine Lage im Herkunftsland/der Herkunftsregion berufe.
Zur Frage im Rahmen der Erstbefragung am 15.10.2022, warum der BF Österreich als Zielland gewählt hätte, habe er angegeben: „weil man hier als Krankenpfleger eine Chance hat und wegen der Menschenrechte“. Zum Fluchtgrund selbst habe er zu diesem Zeitpunkt nur vorgebracht, dass er nicht zum Militär wolle und in Idlib Terroristen Zwangsrekrutierungen vornähmen. Jedoch sei dem BF im November 2021 von den syrischen Behörden eine Ausreiseerlaubnis erteilt worden, mit Hilfe derer er sich zwar ein Reisedokument ausstellen habe lassen, allerdings das Land nicht (damit) verlassen hätte.
Zu den Gründen, warum er ausgereist sei, habe der BF vor dem Bundesamt am 16.11.2023 angegeben, auf der Universität in XXXX im November 2021 von einer Person von der Militärpolizei angesprochen worden zu sein, die ihn als Gegenleistung für den Schutz seiner Familie zum Auskundschaften von „Al-Nassra“-Stützpunkten habe anwerben wollen. Nach einem zweiten Treffen im gleichen Monat und dabei vom BF gewerteten indirekten Bedrohungen gegen seine Familie sei dieser von XXXX nach Idlib zurückgekehrt und habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Nach diesem letzten Treffen sei der BF nicht wieder von dieser Person kontaktiert worden. In Idlib sei es ihm danach gut gegangen, bis vermummte Personen der „Al-Nassra-Front“ gekommen und ihn für deren Erste-Hilfe-Stützpunkte hätten anwerben wollen, weshalb sein Vater ihn aufgefordert hätte, sofort das Land zu verlassen, weil sein Leben dadurch in Gefahr geraten würde. Dies wäre dann auch der fluchtauslösende Grund gewesen.
Die angeführten Angaben seien dergestalt allgemein gehalten, dass keine persönliche Bedrohungssituation – insbesondere im Zeitraum von der Entschlussfassung hinsichtlich der Ausreise bis zur tatsächlichen Umsetzung – erkannt habe werden können. Auch lediglich aus der Aufforderung zu Erste-Hilfe-Leistungen durch vermummte Personen könne kein direktes Bedrohungsszenarium abgeleitet werden. Für die Behörde seien diese Schilderungen vage. Zudem habe der BF im Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Erste-Hilfe-Leistung im Juni 2022 und der Ausreise aus Syrien im August 2022 keine weiteren Kontakte mit diesen „vermummten Personen“ geltend machen und aus seinen minimalistischen und detailarmen Angaben somit keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden können.
Abgesehen davon habe der BF die von ihm geäußerten Befürchtungen einer Bedrohung durch den Militärpolizisten bzw. die „vermummten Personen der Al-Nassr-Front“ erstmals am 16.11.2023 – somit über ein Jahr nach Stellung des Asylantrages – zur Sprache gebracht und erschienen sie schon aus diesem Grunde nicht plausibel. Dies deshalb, weil er im Falle einer tatsächlichen Bedrohung diese Aspekte sofort im Zuge der Erstbefragung – und nicht erst ein Jahr später vor dem Bundesamt – geltend gemacht hätte. Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hätten, so gehe die Behörde doch davon aus, dass der BF so einschneidende Erlebnisse bei einer Asylantragsstellung als Fluchtgrund zumindest erwähnt hätte. Wenn er derartige Tatsachen, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so sei davon auszugehen, dass diese erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA geltend gemachten Fluchtgründe nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Auf die Frage, ob nach den geschilderten Ereignissen bei seiner Familie nochmals nach ihm gesucht worden sei, habe er dies überdies definitiv verneint.
Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN, im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug):
„[…]
Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung
Letzte Änderung: 2023-07-11 09:24
Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).
Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).
In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
[Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.]
Quellen:
Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023
[…]“
5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 27.11.2023 erhob der BF am 19.01.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei sunnitischer Muslim, stamme aus Idlib, habe in XXXX studiert und daher einen Aufschub zum Militärdienst bis zum 15.03.2023 gehabt. Durch seine Religionszugehörigkeit und seinen Dialekt wäre aber für alle erkennbar, dass der BF aus Idlib stamme, weshalb er aufgrund dessen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre. Da der BF eben aus Idlib stamme, sei er von einem Kontaktmann des Militärs angesprochen worden, der sich erhofft hätte, vom BF Informationen bezüglich der al-Nusra-Front bzw. HTS zu bekommen. Der BF habe aber keine Informationen geben können, weil er schlicht keine hätte. Er und seine Familie seien von dieser Person dann als Terroristen bezeichnet worden und habe sich der BF vor Repressionen gefürchtet, weshalb er von XXXX zurück nach Idlib gegangen und wenig später aus Syrien geflüchtet sei. Beim BF handle es sich um einen jungen gesunden Mann, der der Wehrpflicht unterliege. Sein Aufschub sei im März 2023 abgelaufen und müsste der BF seinen Militärdienst beim Regime ableisten. Da er aus Idlib stamme und aus Syrien geflüchtet sei, würde er als Verräter angesehen werden.
Dem BF drohe in Idlib auch Verfolgung durch die al-Nusra-Front, weil er auch mit dieser nicht kooperieren wolle. Er wäre daher von asylrelevanter Verfolgung durch mehrere Streitparteien bedroht.
Der BF wolle für keine Seite kämpfen und keine unschuldigen Menschen töten.
Er erfülle mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen: Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung seien, wie insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung seien und aus dem Ausland zurückkehrten, sowie Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen seien und sich in Idlib und Umgebung in Gebieten aufhielten, die de facto unter der Kontrolle oder dem Einfluss dieser Gruppen stehen. Auch die Familienangehörigen der vorgenannten Personen würden Berichten zufolge Opfer von Übergriffen.
Hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch die HTS wurde im Wesentlichen vorgebracht, deren Herrschaft sei geprägt von Willkür, gewaltsamer Niederschlagung von Protesten, Rechtlosigkeit, Standesgerichtsbarkeit mit Folter bis hin zu Hinrichtungen.
Zusammengefasst hätte das BFA zu der Feststellung kommen müssen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung bzw. Folter wegen der Verweigerung seines Wehrdienstes in der syrischen Armee ausgesetzt sei. Ihm drohe somit ein Einzug in den syrischen Bürgerkrieg und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, beteiligen zu müssen. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF weiter als oppositionell bekennen und ihn durch diesen Umstand die Inhaftierung, unmenschliche Bestrafung beziehungsweise die Tötung vonseiten des syrischen Regimes erwarten. Da der BF sich durch seine Flucht offenkundig dem Wehrdienst beim syrischen Militär entzogen habe, werde ihm vonseiten der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dazu komme noch seine Herkunft aus Idlib und beim BF noch erschwerend hinzu, dass er dem Militärpolizisten keine Informationen gegeben habe. Sowohl der BF als auch seine Familie seien von diesem bedroht worden und werde der BF somit auch vom Militärsicherheitsdienst als Verräter bzw. als Sympathisant der nunmehrigen HTS angesehen. Darüber hinaus hätte festgestellt werden müssen, dass dem BF eine oppositionelle Gesinnung auch aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland drohe.
Gleichzeitig drohe ihm Verfolgung von Seiten der HTS, weil er sich durch seine Flucht auch ihnen entzogen habe. Da der BF Krankenpfleger und auch als Sanitäter eingesetzt worden sei, wäre er auch für die HTS wichtig. Jedoch habe der BF als Krankenpfleger bzw. Sanitäter gesehen, was das Regime, aber auch andere Konfliktparteien, der Zivilbevölkerung angetan hätten, sodass er keine Partei unterstützen wolle.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 24.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch.
1.1.2. Der BF wurde in der Stadt Idlib im Gouvernement Idlib geboren, wo er im Familienverband mit Eltern und zwei Brüdern aufwuchs und bis zur zwölften Klasse die Schule besuchte. Die Matura legte er in XXXX ab, studierte ein Jahr in XXXX an der Wissenschaftsfakultät Pflegewissenschaft, dann in XXXX an der XXXX -Universität bis zum dritten Studienjahr. Neben seinem Studium hat der BF auch ein Jahr im Krankenhaus in XXXX und zwei Jahre in XXXX ( XXXX -Krankenhaus) gearbeitet, zudem half er in UNO-Einrichtungen bei Corona-Impfstellen. Zuletzt lebte er wieder in Idlib-Stadt und war von Februar 2022 bis Juli 2022 mit seiner Tante mütterlicherseits in einer XXXX im XXXX tätig, bis er diese Tätigkeit wegen der Bombardierungen abbrechen musste.
Im August 2022 verließ der BF Syrien illegal Richtung Türkei.
Seine Familie (Eltern und Brüder) lebt noch in Syrien an der alten Adresse in Idlib Stadt. Der BF kommuniziert mit den Angehörigen fast täglich über WhatsApp.
1.1.3. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Heimatort des BF, die Stadt Idlib im Gouvernement Idlib, wurde zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der HTS beherrscht und steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung („Syrian Transitional Government“/STG).
1.2.2. Der BF verließ Syrien im August 2022 illegal Richtung Türkei, reiste von dort aus über mehrere Staaten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 15.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.3. Dem BF droht keine Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee und keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung.
1.2.4. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage.
Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der HTS (ehemals al-Nusra-Front) zur Mitarbeit bei Erster Hilfe an ihren Stützpunkten aufgefordert worden wäre, sich durch Flucht entzogen hätte und folglich von dieser Gruppierung von Verfolgung bedroht ist.
Der BF hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte.
Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen in den festgestellten Punkten unbedenklichen Angaben im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte er Dokumente im Original vor, die das BFA in weiterer Folge durch die Landespolizeidirektion XXXX urkundentechnisch untersuchen ließ, wobei hinsichtlich des Militärbuches im Untersuchungsbericht vom 18.12.2023 festgehalten wurde, dass das Formular in Bedruckstoff, Drucktechnik und Druckqualität dem Stand authentischer syrischer Urkunden entspreche, es keine Hinweise auf Änderungen gebe, jedoch aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials über die Ausstellungsmodalitäten keine qualifizierende Aussage getroffen werden könne; hinsichtlich des Personalausweises und des Reisepasses konnten am 22.11.2023 jeweils keine offensichtlichen Hinweise auf eine (Ver-) Fälschung festgestellt werden.
2.1.2. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung des BF gründen auf seinem diesbezüglich in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, in dem er auch Zeugnisse im Original samt Übersetzung vorlegte. Dass er im Juli 2022 die Tätigkeit in der XXXX in Idlib (lediglich) wegen der Bombardierungen abgebrochen hat, beruht auf seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben (AS 63 bis 64).
2.1.3. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen.
2.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com sowie cartercenter.org (Syria Map: Exploring Historical Control). Festzuhalten ist, dass der BF selbst vor dem BFA bestätigt hatte, dass zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme in seiner Heimatregion die (von ihm noch als „Al-Nassra-Front“ bezeichnete) HTS die Oberhand (AS 64) und auch bei der Ausreise dort geherrscht hatte (AS 68).
2.2.2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 4 bis 8).
2.2.3. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt und auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Überdies unterzeichnete er nach Rückübersetzung die Niederschriften.
Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund lediglich an, sein durch das Studium bedingter Aufschub für den Militärdienst ende am 15.03.2023 und er wolle nicht zum Militär. In Idlib gebe es Terroristen, die auch zwangsrekrutierten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte der BF den Militärdienst (AS 8).
Vor dem BFA brachte der BF, aufgefordert, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ausführlich mit allen Details zu schildern, erstmals vor, eines Tages sei auf der Universität in XXXX eine Person von der dort herrschenden politischen Partei auf ihn zugekommen und bei diesem Treffen habe sich jemand als Angehöriger der Militärpolizei vorgestellt und den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, damit sie für die Sicherheit seiner Familie sorgen. Als Gegenleistung wollten sie von seiner Familie die Stützpunkte der „Al-Nassra-Front“ wissen, um sie mit dem Flugzeug zu bombardieren. Der BF habe Bedenkzeit erbeten. 10 Tage später sei er wieder zu einem solchen Treffen gerufen und erneut gefragt worden, ob er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen hätte und ob diese helfen wolle oder nicht. Als der BF nicht gleich geantwortet habe, sei ihm vorgeworfen worden, dass seine Familie in Idlib wohne und sie alle Terroristen seien. Der BF habe das als indirekte Bedrohung gegen sich bzw. seine Familie aufgefasst und danach gesagt, er würde mit seiner Familie Kontakt aufnehmen und wenn sie ihm die Standorte schicken würden, würde er sie weiterleiten. Daraufhin sei er nach Idlib gegangen und habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Das seien seine gesamten Fluchtgründe. Beide Treffen seien ca. im November 2021 gewesen: „ich weiß, dass ich zumindest am 1.1.2022 wieder in Idlib war, weil ich an diesem Tag mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen habe.“ (AS 67). Bei der Rückkehr befürchte der BF, sofort vom Regime in Haft genommen zu werden (AS 68).
Den Militärdienst habe der BF nicht geleistet, sondern wegen seiner Ausbildung Aufschübe gehabt. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten und er sei auch nie persönlich auf einer Militärdienststelle gewesen. Ob er vom syrischen Militär gesucht werde, wisse der BF nicht, vermute es aber (AS 64). Das Wehrdienstbuch (Militärbuch) legte der BF im Original vor (vgl. AS 60 bis 61).
In der Beschwerde wurde dann ausgeführt, der BF habe in XXXX studiert und daher einen Aufschub zum Militärdienst bis zum 15.03.2023 gehabt. Durch seine Religionszugehörigkeit und seinen Dialekt wäre aber für alle erkennbar, dass er aus Idlib stamme, weshalb er aufgrund dessen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre. Da der BF eben aus Idlib stamme, sei er von einem Kontaktmann des Militärs angesprochen worden, der sich erhofft hätte, von ihm Informationen bezüglich der al-Nusra-Front bzw. HTS zu bekommen. Der BF habe aber keine Informationen geben können, weil er schlicht keine hätte. Er und seine Familie seien von dieser Person dann als Terroristen bezeichnet worden und habe sich der BF vor Repressionen gefürchtet, weshalb er von XXXX zurück nach Idlib gegangen und wenig später aus Syrien geflüchtet sei. Beim BF handle es sich um einen jungen gesunden Mann, der der Wehrpflicht unterliege. Sein Aufschub sei im März 2023 abgelaufen und müsste der BF seinen Militärdienst beim Regime ableisten. Da er aus Idlib stamme und aus Syrien geflüchtet sei, würde er als Verräter angesehen werden (AS 276 bis 277). Zusammengefasst hätte das BFA zu der Feststellung kommen müssen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung bzw. Folter wegen der Verweigerung seines Wehrdienstes in der syrischen Armee ausgesetzt sei. Ihm drohe somit ein Einzug in den syrischen Bürgerkrieg und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, beteiligen zu müssen. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF als oppositionell bekennen und ihn durch diesen Umstand die Inhaftierung, unmenschliche Bestrafung beziehungsweise die Tötung vonseiten des syrischen Regimes erwarten. Da der BF sich durch seine Flucht offenkundig dem Wehrdienst beim syrischen Militär entzogen habe, werde ihm vonseiten der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dazu komme noch seine Herkunft aus Idlib und beim BF noch erschwerend hinzu, dass er dem Militärpolizisten keine Informationen gegeben habe. Sowohl der BF als auch seine Familie seien von diesem bedroht worden und werde der BF somit auch vom Militärsicherheitsdienst als Verräter bzw. als Sympathisant der nunmehrigen HTS angesehen. Darüber hinaus hätte festgestellt werden müssen, dass dem BF eine oppositionelle Gesinnung auch aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland drohe (AS 303 bis 304).
Es wird – angesichts einer Vielzahl an internationalen und nationalen Massenmedienberichten – als notorisch (allgemein bekannt) angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).
Folglich wäre der BF nicht von Rekrutierung zum Militärdienst beim ehemaligen syrischen Regime oder Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bzw. der behaupteten fehlenden Zusammenarbeit mit der Militärpolizei bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das ehemalige – im Dezember 2024 gestürzte – alawitische syrische Assad-Regime wegen seines sunnitischen Glaubens, (unterstellter) oppositioneller Gesinnung aufgrund der Herkunft aus oppositionellem Gebiet, seiner illegalen Ausreise, der Flucht nach Europa und der Asylantragstellung in Österreich und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den durchgehend oberflächlichen Angaben des BF keine allgemeine Ablehnung des Wehrdienstes an sich aus religiösen oder politischen Gründen ableiten lässt. Vor dem Bundesamt hatte der BF auf Nachfrage, warum es gerade ihm unmöglich sein sollte, den Wehrdienst in Syrien abzuleisten, erklärt: „Meine Familie befindet sich im Gebiet der Al-Nassra-Front und eine Beteiligung meinerseits am Wehrdienst würde den Tod für meine Familie bedeuten. Ich würde dann nämlich einen Krieg gegen die Al-Nassra-Front führen.“ (AS 65). In der Beschwerde wurde dazu auch nur ausgeführt, der BF wolle für keine Seite kämpfen und keine unschuldigen Menschen töten (AS 277) und des Weiteren darauf hingewiesen, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit bestehe, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen (AS 291 bis 292).
2.2.4. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der BF, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion angehört, in seiner Herkunftregion aufgrund generalisierender Merkmale von Verfolgung bedroht wäre, und hatte er in diesem Zusammenhang nur angebliche Probleme im seinerzeit vom alawitischen Assad-Regime beherrschten Studienort XXXX erwähnt, weil damals dort jeder Sunnit aus Idlib als Terrorist bezeichnet und unerwünscht gewesen wäre (AS 62), was – wie ausgeführt – selbst bei Wahrunterstellung nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr relevant ist.
Dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er von der HTS (ehemals al-Nusra-Front) zur Mitarbeit bei Erster Hilfe an ihren Stützpunkten aufgefordert worden wäre, sich durch Flucht entzogen hätte und folglich von dieser Gruppierung von Verfolgung bedroht ist, basiert auf folgenden Erwägungen:
Wie bereits ausgeführt, gab der BF, befragt zu seinen Fluchtgründen, in der Erstbefragung nur allgemein an, sein durch das Studium bedingter Aufschub für den Militärdienst (beim syrischen Regime) ende am 15.03.2023 und er wolle nicht zum Militär. Lediglich allgemein und ohne irgendeinen persönlichen Bezug oder einen konkreten Vorfall auch nur anzudeuten, brachte er noch vor, in Idlib gebe es Terroristen, die auch zwangsrekrutierten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte der BF den Militärdienst (AS 8).
Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Wie auch schon das BFA zu Recht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche konkrete Bedrohung infolge eines fluchtauslösenden Vorfalls mit vermummten Personen der al-Nusra-Front sofort im Zuge der Erstbefragung – und nicht erst über ein Jahr später vor dem Bundesamt – geltend gemacht hätte und dabei nicht nur allgemein und ohne ein persönliches Erlebnis auch nur anzudeuten in den Raum stellt, in Idlib gebe es Terroristen, die auch zwangsrekrutierten. Wenn er Vorfälle, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist schon deshalb davon auszugehen, dass diese erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA geltend gemachten Fluchtgründe nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.
Im Übrigen gab er bezüglich der HTS/al-Nusra Front vor dem BFA auch nur äußerst oberflächlich an: „Kurz nach diesem Vorfall [gemeint: mit dem Militärpolizisten] ging ich wie gesagt nach Idlib, wo die Al-Nassra Front herrscht und habe bei meiner Tante gearbeitet. Dort lief es wirklich gut, bis ich Besuch von vermummten Personen der Al-Nassra-Front bekommen habe und mich für die erste Hilfe an den Stützpunkten brauchten. Danach habe ich meinen Vater darüber verständigt und dieser forderte mich auf, sofort das Land zu verlassen, da mein Leben dadurch in Gefahr geraten würde. Nachgefragt, das war Ende Juni und das war dann auch der fluchtauslösenden Grund, nachdem ich von beiden Parteien gesucht worden bin.“ (AS 68). Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung brachte er hiezu auch nur oberflächlich vor: „Für die Al-Nassra-Front gelte ich jetzt als Verräter und deshalb die Todesstrafe erwarten.“ (AS 68).
Weiter führte der BF diese Fluchtgeschichte jedoch nicht aus und nannte auch – im Gegensatz zur angeblichen Aufforderung, dass er bzw. seine Familie für die Militärpolizei spionieren sollten – keinerlei Details darüber, wie denn dieser Vorfall abgelaufen wäre, ob er sich – wie vor dem Militärpolizisten – Bedenkzeit erbeten hätte, oder wie diese Personen reagiert hätten, was auch gegen einen tatsächlich erlebten Vorfall spricht. Zudem ist nicht plausibel, dass der BF nach dem angeblichen Vorfall noch über einen Monat in der Heimat aufhältig war und für diese Zeit eine weitere Kontaktaufnahme nicht einmal behauptet wurde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF, dessen Angehörige zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA nach wie vor im von der HTS beherrschten Heimatort lebten und zu denen er laut eigenen Angaben täglichen Kontakt hielt (AS 64), die Frage, ob nach den geschilderten Ereignissen bei seiner Familie nochmals nach ihm gesucht worden sei, ausdrücklich verneinte (AS 68), was auch eindeutig gegen ein Interesse der HTS an seiner Person spricht.
Somit ist der Behörde auch darin zuzustimmen, dass der BF diesen Fluchtgrund insgesamt nur sehr vage und ohne jegliche Details in den Raum gestellt hat. Zudem schilderte er – wenn auch detailarm – die angebliche Bedrohung durch das Assad-Regime, doch weitaus ausführlicher. Dies, obwohl sowohl bereits zum Zeitpunkt des angeblichen Anwerbungsversuchs durch die HTS/al-Nusra-Front, als auch der Ausreise und der Einvernahme vor dem BFA die HTS in seinem Gebiet die Macht hatte und eine allfällige Verfolgung durch diese weitaus größere Relevanz hätte.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Lebensbedingungen vor dem BFA zunächst noch Folgendes vorgebracht hatte: „meine Tante mütterlicherseits hat in Idlib als XXXX eine XXXX und habe ich dort nach dem Abbruch meines Studiums für sie in dieser XXXX von Februar 2022 bis Juli 2022 gearbeitet. Aufgrund von Bombardierungen musste ich dann abbrechen und bin dann aufgrund der allgemeinen Situation geflüchtet.“ (AS 63 bis 64). Dass eine Bedrohung durch die HTS/al-Nusra-Front der letztendlich fluchtauslösende Grund gewesen wäre, wie erst später im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund behauptet (AS 68), erwähnte er hier nicht ansatzweise, was auch gegen seine Glaubwürdigkeit spricht.
In der Beschwerde, die sich – obwohl der BF eben aus dem bereits damals längst unter HTS-Kontrolle befindlichen Idlib stammt – hauptsächlich einer drohenden Verfolgung durch das Assad-Regime widmete, wurde zu diesem Punkt ebenso allgemein gehalten und ohne den angeblichen Anwerbungsversuch (dem er, wie ausgeführt, lediglich deshalb nicht nachgekommen sein will, weil sein Vater dies für gefährlich gehalten hätte) zu konkretisieren, nur vorgebracht, dem BF drohe in Idlib auch Verfolgung durch die al-Nusra-Front, weil er auch mit dieser nicht kooperieren wollte. Der BF wolle für keine Seite kämpfen und keine unschuldigen Menschen töten (AS 277). Hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch die HTS wurde zunächst ohne persönlichen Bezug ausgeführt, deren Herrschaft sei geprägt von Willkür, gewaltsamer Niederschlagung von Protesten, Rechtlosigkeit, Standesgerichtsbarkeit mit Folter bis hin zu Hinrichtungen (vgl. AS 299 bis 301) und nur vage das unglaubwürdige Vorbringen wiederholt, weil er sich durch seine Flucht auch ihnen entzogen hätte, drohe dem BF Verfolgung durch die HTS. Als Krankenpfleger und Sanitäter wäre er auch für sie wichtig (AS 304).
Somit lässt sich auch aus der Beschwerde eine konkrete Bedrohung durch die HTS oder verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen diese nicht ableiten.
Festzuhalten ist somit insgesamt, dass der BF seine Fluchtgeschichte – wie auch das BFA zutreffend ausgeführt hat – nicht glaubhaft machen konnte und handelt es sich bei ihm auch sonst um keine exponierte Person.
Ausdrücklich hatte der BF vor dem BFA bestätigt, nie in Kampfhandlungen (AS 65) oder polizeiliche oder militärische Ausschreitungen verwickelt gewesen zu sein (AS 67). Er habe sich auch nie politisch betätigt, sei auch kein Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation und nicht festgenommen worden oder inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Ebenso wenig sei gegen den BF ein Gerichtsverfahren anhängig (AS 66).
Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde.
Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschende Übergangsregierung von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende und auch im Beschwerdeschriftsatz zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet. Des Weiteren ist – wie ausgeführt – der Sturz des Regimes des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 und somit die nicht mehr vorhandene Verfolgungsgefahr durch dieses durch zahlreiche Medienberichte notorisch (allgemein bekannt).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßArt. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht“ wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung“ in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.
3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.4.2. Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass er von der al-Nusra-Front/HTS zur Mitarbeit aufgefordert worden wäre, sich durch Flucht entzogen hätte und folglich von dieser Gruppierung von Verfolgung bedroht sei. Er hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
3.5. Eine konkret und gezielt gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Das sonstige Vorbringen – insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert hätte.
Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.