W127 2270683-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. 1318377702/222427326, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe 2018 sein Heimatland zu Fuß in die Türkei verlassen. Danach hielt er sich vier Jahren in der Türkei auf und reiste daraufhin nach Österreich. Er begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass in Syrien Krieg herrsche und er in Sicherheit leben wolle.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2023 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund näher aus, dass er Syrien hauptsächlich wegen des Krieges verlassen habe, seine Schule bombardiert worden sei und er dauernd in Angst gelebt habe. Die Opposition habe auch angefangen zu rekrutieren.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuell und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft darstellen konnte und der Beschwerdeführen die Möglichkeit hätte sich vom Wehrdienst freizukaufen.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung releviert und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer spätestens auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 24.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht, der Beschwerdeführer legte Fotos, die seine Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime im Oktober 2023 belegen sollen vor.
8. Mit Beschluss vom 18.11.2024 wurde das Verfahren gemäß § 38a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.
9. Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der veränderten Lage in Syrien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt und wurden die aktuellen Länderberichte in das Verfahren eingebracht.
Der Beschwerdeführer hielt die bisher vorgebrachten Fluchtgründe nicht länger aufrecht. Er brachte vor, dass es in Syrien noch immer zu Kampfhandlungen komme und er einen neuen Kriegsausbruch befürchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen zu Syrien (Stand: Dezember 2025); Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand: 08.05.2025); Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025; UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #52; Syria Situation; 08.11.2025; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]; EUAA Country Focus Syrien, März 2025; EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025; EUAA Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 03.10.2025; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025; Danish Immigration Service - Syria Security Situation, June 2025; Danish Immigration Service - Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025; BAMF, 08.09.2025, Briefing Notes (KW 37/2025), Syrien, S. 9 ff.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Gouvernement Idlib in der XXXX geboren und lebte dort bis zum Jahr 2019. Er besuchte 9 Jahre die Schule und arbeitete dann in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und eine Schwester leben weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2019 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , dieser lebt in Österreich und wurde ihm mit Erkenntnis vom 26.05.2023, GZ.: W127 2261082-1/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Die Heimatregion des Beschwerdeführers, das Gouvernement Idlib, steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung, deren Streitkräfte jedoch weiterhin zersplittert sind. Zu den dominanten Akteuren zählen Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und bewaffnete Gruppierungen innerhalb der Syrischen Nationalarmee (SNA). Berichte deuten auch auf die Präsenz ausländischer Dschihadisten hin. In den südlichen und westlichen Grenzgebieten gibt es Gebiete mit regimetreuen Aufständischen.
Der Beschwerdeführer hat Syrien wegen des Kriegs sowie der Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee aber auch der Opposition verlassen.
Der Beschwerdeführer war in Syrien politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.
Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime oder oppositionellen Kräften zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Ihm droht in Syrien auch keine Gefahr wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich.
Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gewalteinwirkung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung. Er wird in seiner Herkunftsregion nicht als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung wahrgenommen und besteht auch für ihn keine Gefahr einer gewaltsam gegen seinen Willen durchgeführten Rekrutierung durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung oder anderen politischen Gruppierungen.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft.
Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement Idlib und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lässt sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
(Übersetzung der entsprechenden Passage aus EUAA: Country Guidance: Syria, December 2025 –Abschnitt „Idlib“)
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
(Zusammenfassung aus ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“))
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen:
Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht abgeleistet.
Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr, zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad-Regime abzeichnet.
Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in asylrelevanten Kontakt mit den syrischen Regimekräften oder anderen politischen Gruppierungen gekommen wäre.
Auch besteht keine Gefährdung wegen der allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich gegen das Assad-Regime.
Aus dem gesamten bisherigen Verfahrensverlauf ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch neue Regierung in Syrien oder andere politische Gruppierungen. Dies zeigt sich auch anhand der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026, wo er ausdrücklich ausführte, dass die „alten“ Fluchtgründe hinfällig seien; Angaben zu eventuell „neuen“ Fluchtgründen machte er keine, vielmehr wies er auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, lediglich darauf hin, dass es wieder Krieg geben könnte und er davor Angst habe.
Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Araber kein Angehöriger einer Minderheit, deren zukünftiger Status und Lebensbedingungen in Syrien vor dem Hintergrund der Länderberichte momentan als noch ungewiss einzustufen sind.
Dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung drohen würde, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Berichten, wonach Rückkehrer verfolgt werden würden. Dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025 sowie dem EUAA Country Focus zufolge kehrten gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurück und ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus Europa und/oder sunnitischen Arabern nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat auch bei der Einreise in das Staatsgebiet keine Verfolgung zu befürchten, unabhängig ob er über den zivilen Flugverkehr nach Damaskus oder einen anderen Grenzübergang einreist.
Zusammengefasst besteht daher aufgrund der angeführten Umstände in Zusammenschau mit den Länderberichten für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, keine Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Wider-sprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht bereits gemäß §§c 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee entgegen seinem Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs )Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte.
Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Umstand, dass im Heimatland eines Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsangehörigen des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat eine solche drohende auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung vor dem Hintergrund eines nach seinem Ansinnen drohenden wieder aufflackernden Bürgerkrieges weder glaubhaft gemacht noch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr von Amts wegen hervorgekommen. Ein individuelles Gefährdungsmoment hinsichtlich des Beschwerdeführers, das eine Verfolgung über die gleichermaßen die anderen syrischen Staatsangehörigen treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund dient die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Da dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung durch die nunmehrige syrische (Übergangs-)Regierung oder eine andere Partei droht, kommt es auf die Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion rechtlich nicht an (vgl. VwGH 09.11.2023, Ra 2023/20/0407).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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