W127 2261082-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2022, Zl. 1295217202/220311682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.02.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2022 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung mit dem Krieg und der instabilen Lage in Syrien. Die Türkei habe er nach einem Aufenthalt von drei Jahren aufgrund von Diskriminierungen und drohender Abschiebung nach Syrien verlassen. 3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, seine Schule in Idlib sei von einem Flugzeug aus angegriffen worden. Viele Schüler seien verletzt worden und habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder Syrien verlassen und sei in die Türkei geflüchtet. Er habe den Wehrdienst nicht abgeleistet und auch noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, getötet zu werden bzw. kämpfen zu müssen und zu sterben.
Der Beschwerdeführer brachte seine syrische Geburtsurkunde im Original zur Vorlage.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass der letzte Wohnort des Beschwerdeführers in Idlib nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Es bestehe für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr, in der Heimatregion durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Auch sonst bestehe für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion zwangsweise zum Militärdienst eingezogen zu werden. Seine Heimatregion sei auch über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder dem (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) grundsätzlich erreichbar und gemäß den Länderfeststellungen würden bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen.
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend gemacht wurden.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 09.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Subdistrikt XXXX , Distrikt Maarrat al-Nu'man, Gouvernement Idlib. Er wurde dort geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 dort aufgehalten.
1.3. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
1.4. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Alter von 21 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime. Der Beschwerdeführer hat bisher den Wehrdienst nicht abgeleistet und ist hievon auch nicht befreit. Er hat weder einen Einberufungsbefehl noch ein Wehrdienstbuch erhalten.
1.5. Der Beschwerdeführer verweigert den Wehrdienst aus moralischen Gründen. Er ist im Jahr 2019 illegal aus Syrien ausgereist und hat sich damit dem verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Regime entzogen.
1.6. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stand bis ins Jahr 2019 unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, wird seither aber vom syrischen Regime kontrolliert und verwaltet. Eine Anreise über den Flughafen Damaskus ist ausschließlich nach Kontrolle durch das syrische Regime möglich. Auch nach Rückkehr in den Heimatort ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints in Syrien als Militärdienstpflichtiger „herausgefiltert“ werden würde.
1.7. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien daher bei einer Rückkehr die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen und überdies bestraft zu werden, da er sich durch seine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat.
1.8. Zum verpflichtenden Wehr- und Reservedienst für das syrische Regime wird Folgendes festgestellt:
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen.
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.
Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt.
Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben.
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten.
Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98-99 des Wehrdienstgesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
1.9. Zur Situation bei einer Rückkehr nach Syrien wird Folgendes festgestellt:
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat.
Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime „Schlupflöcher“ in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1.) beruhen auf dessen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie auf der vorgelegten Geburtsurkunde.
2.2. Die Herkunftsregion und die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in Syrien (1.2.) gehen aus dessen plausiblen Angaben bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde hervor.
2.3. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (1.3.) gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.4. Die Wehrpflicht des Beschwerdeführers (1.4.) ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben zu seinem Alter, der vorgelegten Geburtsurkunde und einer bisher nicht erfolgten Ableistung des Wehrdienstes in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien.
2.5. Die Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers (1.5.) beruhen auf dessen gleichbleibenden Angaben sowohl in der Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, unschuldige Menschen nicht töten zu wollen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen plausiblen Angaben (vgl. Erstbefragung vom 19.02.2022).
2.6. Die Feststellungen zur bisherigen und aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers – zunächst durch Oppositionskräfte und ab 2019 durch das syrische Regime – gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 (vgl. S. 8 ff, 12 ff und 27 ff) sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/).
Die Rückeroberung des Gebietes um Maarrat al-Nu'man im Jahr 2019 durch Regierungstruppen geht auch aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Sicherheitslage und Gebietskontrolle zwischen Kafr Nabil und Maarat al-Numan; Gebietskontrolle in Kafr Rumah im August 2019 und Sicherheitslage aktuell; Gebietskontrolle im Ort Hass im Dezember 2020 und Sicherheitslage aktuell [a-11909]“ vom 24.06.2022 hervor.
2.7. Die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime und das reale Risiko von Strafen erheblicher Intensität (1.7.), wie insbesondere willkürliche Inhaftierung, Verhöre unter Anwendung von Folter oder sogar die Hinrichtung, geht vor dem Hintergrund des festgestellten Entzuges vom verpflichtenden Wehrdienst seitens des Beschwerdeführers aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 hervor (vgl. 1.8. und 1.9.).
Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter, stammt aus einer Region, die aktuell unter Regierungskotrolle steht und hat sich durch seine (illegale) Ausreise aus Syrien dem Wehrdienst entzogen. Für das Vorliegen einer Befreiung vom Wehrdienst oder eines Aufschubes sind keine Anhaltpunkte hervorgekommen.
Ausgehend von den Länderfeststellzungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion bei einer Kontrolle seitens des Regimes als Wehrpflichtiger „herausgefiltert“ und in weiterer Folge unter Einsatz von Zwang zum Militärdienst rekrutiert sowie für seine Wehrdienstverweigerung bestraft würde.
2.8. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.8. und 1.9.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 (vgl. die Abschnitte „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99 ff, und „Rückkehr“, S. 198 ff) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 sowie UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht konkret entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).
Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissenses qualifiziert (auch in Kombination mit den den Betroffenen drohenden völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692, vgl. überdies VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer aus Syrien bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - der Syrien überdies illegal verlassen hat - von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise