Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, in der Rechtssache der Revision des H A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023, W156 2269811 1/7E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 28. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte jedoch dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Weiters wird vorgebracht, es komme auch auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion an, weshalb ein gefahrenloser Grenzübertritt zu prüfen sei.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0329, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer Verhandlung und unter Einbeziehung näher dargestellter Länderinformationen zum Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision durch das Anführen von lediglich allgemein gehaltenem Vorbringen, nicht aufzuzeigen. Auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion kommt es somit fallbezogen nicht an.
11 Werden Verfahrensmängel wie hier: Begründungsmangel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0237, mwN).
12 Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in der Revision wird nicht aufgezeigt, dass das angefochtene Erkenntnis mit einem für den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensmangel behaftet wäre.
13 Soweit in der Revision erstmalig vorgebracht wird, dass dem Revisionswerber im Weg einer Sippenhaftung, die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und daher Verfolgung drohe, weil seinem Onkel in Österreich Asyl gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot fällt (vgl. erneut VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0237, mwN).
14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023