W610 2279156-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx/Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete sie in ihrer polizeilichen Erstbefragung damit, dass in ihrem Herkunftsstaat Krieg herrsche und ihr Mann ihr empfohlen habe, das Land zu verlassen, um in der Folge für ihre Familie eine Familienzusammenführung erwirken zu können. Ein weiteres Problem sei, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schiiten verheiratet sei und deshalb mit seiner Familie Probleme habe. Außerdem komme es in ihrer Ortschaft in der Region Idlib zu Vergewaltigungen von Frauen. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, vergewaltigt zu werden und fehlende Sicherheit. Ihr Ehemann, ihre beiden minderjährigen Söhne, ihre Mutter und vier volljährige Geschwister befänden sich weiterhin in Syrien.
2. In ihrer am 10.07.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt, BFA) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie bis zum Jahr 2013 in XXXX und zuletzt in XXXX gelebt habe, der arabischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben angehöre und seit dem Jahr 2008 verheiratet sei. Zum Grund ihrer Ausreise gab sie an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und die Lage tragisch sei. Sie sei schiitische Muslimin. Schiiten würden in Syrien eine Minderheit darstellen. Ihr Mann sei jedoch Sunnit. Sie habe das Haus nicht verlassen können, weil sie vor Belästigungen Angst gehabt habe. Die Diskriminierung der Schiiten habe sich zuletzt zugespitzt. Das syrische Regime suche wegen des Reservedienstes nach ihrem Ehemann. Ihr Mann habe ihr empfohlen, das Land zu verlassen, weil er große Angst um sie gehabt habe. In Österreich habe sie die Chance, ihre Familie nachzuholen und die Zukunft ihrer Kinder zu sichern. In Syrien gebe es viele Kampfhandlungen sowie Raketen- und Luftangriffe. Ihren Ehemann – bei dem es sich um einen Cousin väterlicherseits handle – habe sie im Jahr 2006 kennengelernt. Befragt, wie es sein könne, dass ihr Ehemann Sunnit und sie selbst Schiitin sei, obwohl sie der gleichen Familie entstammen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tante Schiitin sei, deren Kinder aber seien Sunniten, da auch deren Vater Sunnit sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann von 2009 bis 2013 in Damaskus gelebt und sei infolge des Kriegsausbruchs mit ihm nach XXXX gegangen.
Die Beschwerdeführerin habe schon seit längerem vorgehabt, Syrien zu verlassen, es hätten jedoch zunächst die finanziellen Mittel gefehlt. Im Jahr 2020/2021 habe sich die Diskriminierung und Stigmatisierung gegen ihre Person zugespitzt. Sie sei von unbekannten Personen belästigt worden; es seien Leute zu ihr nach Hause gekommen, hätten an die Tür geklopft und gerufen: „Schiit, Schiit“. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2021 ereignet und sei der Grund gewesen, weshalb sie sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Sie sei von Damaskus legal auf dem Luftweg nach Moskau und von dort über Weißrussland, Polen und Deutschland nach Österreich gereist. Ihren Reisepass habe sie unterwegs verloren. Ihr Mann habe die Schleppung organisiert und finanziert, die Kosten hätten sich auf USD 7.500,- belaufen. Mit syrischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Sie sei verfolgt worden, weil sie Schiitin sei und auch ihre Familie habe gewollt, dass sie nach XXXX komme. Sie sei nie politisch aktiv gewesen.
3. Mit Bescheid vom 05.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Syrien laut eigenen Angaben aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage, nicht jedoch aufgrund einer ihr drohenden Verfolgung verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Syrien aufgrund ihrer Glaubensrichtung Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Glaubensrichtung erstattet und habe davon unabhängig keine Verfolgungshandlungen von einer maßgeblichen Eingriffsintensität geschildert. Sie sei vor ihrer Ausreise keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen und hätte Derartiges auch im Fall einer Rückkehr nicht zu befürchten. Eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können.
Aufgrund der allgemein prekären Lage in Syrien sei der Beschwerdeführerin jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses, ihr am 15.09.2023 zugestellten, Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2023 durch ihre (damalige) Rechtsvertretung Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Schiitin aufgrund ihrer Ehe mit einem Sunniten bedroht gewesen sei. Zudem befürchte sie geschlechtsspezifische Verfolgung. Aufgrund der Herrschaft der HTS in ihrem Heimatort in XXXX würden Frauen massiv in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden und es komme zur Verfolgung religiöser Minderheiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Oktober 2022 von der Nachfolgeorganisation der Al Nusra Front, der HTS, mit dem Umbringen bedroht worden, weil er mit einer Schiitin verheiratet sei. Zudem fürchte die Beschwerdeführerin Reflexverfolgung aufgrund der Nichtableistung des Reservedienstes durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau, aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten sowie aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Einstellung begründeter Furcht vor Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Die Länderberichte zu Syrien würden zeigen, dass sexuelle Gewalt weitverbreitet sei. Zudem ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht habe, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.
5. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 23.01.2025 infolge einer auf § 20 AsylG 2005 gestützten Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtsabteilung, welcher die Rechtssache zuvor zugeteilt worden war, der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung zugewiesen.
6. Am 04.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu ihren Lebensumständen in Syrien sowie zu ihren Fluchtgründen und ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin auch das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Situation in Syrien zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass ihr Ehemann sich mittlerweile von ihr habe scheiden lassen und ihr Kontakt zu diesem und den gemeinsamen Söhnen abgebrochen sei. Infolge des Machtwechsels in Syrien hätten der Beschwerdeführerin unbekannte Personen zu ihrem Ehemann gesagt, dass er mit einer „Ungläubigen“ verheiratet sei, weshalb er sich von ihr getrennt habe. Angesprochen auf die im behördlichen Verfahren erwähnte Absicht einer Familienzusammenführung in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann ihr mitgeteilt habe, dass sie die Kinder „haben könne“, sobald sie die Familienzusammenführung erreicht habe, bis dahin dürfe sie jedoch keinen Kontakt zu ihren Söhnen haben.
Ersucht, ihre Aufenthaltsorte in Syrien von Geburt an bis zur Ausreise chronologisch zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Geburt an bis zu ihrem 14. Lebensjahr in XXXX gelebt habe. Bis 2013 habe sie in XXXX gelebt. Danach habe es eine Explosion gegeben und ihr Haus sei bombardiert worden. Ihr Mann sei vom alten Regime gesucht worden. Sie seien dann nach XXXX gegangen und hätten zuletzt in der Stadt XXXX gelebt.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie innerhalb Syriens XXXX als ihre Heimatregion betrachte. Dort hielten sich weiterhin die Mutter und eine Tante der Beschwerdeführerin auf, die dort als Frauen selbständig ohne Unterstützung durch ein männliches Familienmitglied leben könnten. In XXXX besitze ihre Familie Häuser, Grundstücke und Autos; die Beschwerdeführerin selbst sei Inhaberin eines dreistöckigen Hauses. Befragt nach dem Rollenbild der Frau innerhalb ihrer Familie bzw. danach, ob Frauen innerhalb ihrer Familie eigene Entscheidungen, etwa hinsichtlich der Berufswahl treffen konnten, gab die Beschwerdeführerin an, dass es normal gewesen sei und keinen Zwang gegeben habe. Ihre Berufstätigkeit als Friseurin habe sie in XXXX ausgeübt.
Nach konkreten Problemen gefragt, die sie in der Vergangenheit aufgrund ihrer Religion in Syrien gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, als sie in XXXX gewohnt habe, nicht den Mut gehabt habe, zu sagen, dass sie Schiitin sei. Sie trage außerdem kein Kopftuch. Heiligenhäuser, die sie besucht hätten, seien zerstört worden. Die Frage, ob sie in Syrien vor ihrer Ausreise jemals persönliche konkrete Bedrohungen erlebt habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Um nähere Schilderung ersucht, gab die Beschwerdeführerin an, dass jeder Schiit in Syrien bedroht sei. Man habe zB wegen des Geldes entführt werden können. Die Beschwerdeführerin könnte auch, weil sie als Ungläubige betrachtet werde, entführt werden.
Nochmals gefragt, ob ihr persönlich in der Vergangenheit etwas passiert sei bzw. ob man sie persönlich konkret angegriffen oder bedroht habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, als sie in XXXX gewesen sei, einer sexuellen Belästigung ausgesetzt gewesen sei. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht schildern möchte, was passiert sei. Befragt, wann sich der angedeutete Vorfall zugetragen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies kurze Zeit vor ihrer Ausreise passiert und der Grund ihrer Ausreise gewesen sei. Befragt, ob sie befürchte, dass ihr in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr (weiterhin) Gefahr drohen könnte, bejahte die Beschwerdeführerin dies und gab an, dass ihr dies bis dato seelischen Druck mache. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge, dass sie zu Hause gewesen sei, als jemand an die Türe geklopft habe. Die Beschwerdeführerin habe die Türe geöffnet. Die Personen, die in das Haus eingedrungen seien, hätten gesagt „Gott ist groß“ und drei Männer hätten sie vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wer die Täter gewesen seien, diese seien vermummt gewesen. Nach der Vergewaltigung sei die Beschwerdeführerin bewusstlos gewesen. Ihr Mann sei dann nachhause gekommen und habe sie aufgeweckt. Drei Tage später sei sie ausgereist. Auf die Frage, weshalb sie diesen Grund im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie erzählt habe, dass es eine sexuelle Belästigung gegeben habe, aber sie habe nicht erzählt, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei. Ihr Ehemann habe auch nach ihrer Ausreise nicht erfahren, wer die Täter gewesen seien; selbst, wenn er dies erfahren hätte, hätte er nichts machen können. Die Täter hätten ihr Zuhause nach der Vergewaltigung nicht noch einmal aufgesucht. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob es in Syrien noch weitere Vorfälle gegeben habe, die sie erwähnen möchte und ergänzte, dass es immer wieder Rufe und Geklopfe an der Tür gegeben habe, weil sie Schiiten seien. Die Vergewaltigung sei das Relevanteste gewesen.
Auf die Frage, was sie befürchte, das passieren würde, wenn sie heute nach Syrien zurückkehren müsste, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Befragt, ob sie hypothetisch im Fall einer Rückkehr mit ihrer Mutter und Ihrer Tante zusammenleben und erneut als Friseurin arbeiten könnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort nicht arbeiten könnte. Das Haus sei ihrer Tante und ihrer Mutter weggenommen worden; sie würden dort in einem Zimmer zur Miete leben.
Die Frage, ob sie persönliche Probleme mit den neuen Machthabern in Syrien befürchte, bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dass sie mit diesen nicht zufrieden gewesen sei; bei der HTS werde die Frau unterdrückt und habe keine Rechte. Befragt, ob ihre Mutter und ihre Tante ihr etwas über die Lage der Frauen in XXXX erzählt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese gesagt hätten, sie solle ja nicht zurückkehren, denn es gebe keinen, der sie beschützen könnte. Sie seien alt und seien von ihrem Haus weggetrieben worden. Das Schicksal einer jungen Frau sei dort nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin wünsche, dass sie Asyl bekomme, damit sie ihre Kinder hierherbringen könne.
7. Mit Eingabe vom 30.06.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters eine syrische Scheidungsurkunde in Kopie sowie Bestätigungen hinsichtlich ihres Einkommens in Österreich. Am 25.08.2025 langte die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Scheidungsurkunde ins Deutsche ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Syrien:
1.1.1. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige Syriens, bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung, gehört der arabischen Volksgruppe an und beherrscht die arabische Sprache. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne im Alter von 13 und 15 Jahren.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Ort XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort etwa bis zum 14. Lebensjahr. Danach zog sie mit ihrer Familie nach XXXX in XXXX . Im Jahr 2008 heiratete sie ihren nunmehrigen Ehemann, bei dem es sich um einen Cousin von ihr handelt. Nach einem Luftangriff auf ihr Haus zog sie mit ihrem Ehemann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem Jahr 2017 in die Stadt XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2022 lebte.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule sowie drei Monate eine Berufsschule und arbeitete in der Folge in XXXX als Friseurin und Kosmetikerin. In XXXX ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach.
Im Oktober 2022 hat sie Syrien alleine auf dem Luftweg verlassen und reiste über die Russische Föderation und eine weitere nicht feststellbare Route schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.3. Der Ehemann und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin lebten zuletzt in der Stadt XXXX . Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Mann sich infolge des Machtwechsels in Syrien von ihr habe scheiden lassen, ist unglaubwürdig. Ebenso ist unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und zu ihren Kindern in Syrien hat. Der Ehemann und die Söhne der Beschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien und halten sich vermutlich weiterhin in der Stadt XXXX auf. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin, ihren Söhnen und ihrem Ehemann ist intakt und würde im Fall einer Rückkehr aufrechterhalten werden.
1.1.4. In Syrien ( XXXX ) leben zudem die Mutter und eine Tante der Beschwerdeführerin. Die Mutter und Tante der Beschwerdeführerin leben ohne Unterstützung durch männliche Angehörige und sind aus diesem Grund von keinen individuellen Problemen betroffen. Ebensowenig haben die Mutter und die Tante der Beschwerdeführerin Probleme aufgrund ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit.
Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt in XXXX Häuser, Grundstücke und Autos. Die Beschwerdeführerin selbst ist dort Eigentümerin eines dreistöckigen Hauses.
Ihre vier Geschwister und zwei Halbgeschwister, die zuletzt ebenfalls in XXXX lebten, sind laut Aussagen der Beschwerdeführerin infolge des Regimewechsels aus Syrien ausgereist und leben nunmehr im Irak bzw. Iran.
1.1.5. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb Syriens Bindungen sowohl zu XXXX ) als auch zu XXXX . Die Beschwerdeführerin betrachtet XXXX als ihre Heimatregion.
1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beschlossen aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Syrien, dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen, in Österreich um internationalen Schutz ansuchen und in der Folge eine Familienzusammenführung für ihren Ehemann und die gemeinsamen Söhne erwirken sollte.
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Jahr 2022, Opfer einer Vergewaltigung durch drei unbekannte Täter. Dabei handelte es sich um eine willkürlich verübte Straftat, der kein religiöses oder politisches Motiv zugrunde lag. Die Täter, deren Identität bis dato nicht bekannt wurde, flüchteten nach der Tat und haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie seither nicht erneut aufgesucht.
Die Beschwerdeführerin war in Syrien darüber hinaus keiner individuellen Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere einer solchen im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit, ausgesetzt.
1.3. Zur Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat:
1.3.1. Die Stadt XXXX und ihr Umland sowie die Stadt XXXX und das gleichnamige Gouvernement stehen infolge des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.3.2. Der Beschwerdeführerin droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen verfolgt zu werden. Sie ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten und ist nicht persönlich in deren Blickfeld geraten. Die Beschwerdeführerin (sowie ihre Familienangehörigen) haben sich in Syrien nicht an Kampfhandlungen beteiligt, waren nie politisch aktiv und wiesen zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime auf.
Der Beschwerdeführerin droht in Syrien keine Verfolgung, weil sich ihr Ehemann dem Reservedienst in den Streitkräften des Assad-Regimes entzogen hat.
1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien aufgrund ihres schiitisch-islamischen Religionsbekenntnisses nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder sonstigen gezielten Verfolgungshandlungen bzw. diesen gleichkommenden Diskriminierungen bedroht.
1.3.4. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht. Sie läuft nicht Gefahr, in Syrien als alleinstehende Frau wahrgenommen zu werden und sie wäre nicht ohne familiäre Unterstützung bzw. Schutz durch männliche Angehörige. Innerhalb der Familie der Beschwerdeführerin ist die Entscheidungsfreiheit und Selbständigkeit von Frauen anerkannt.
Der Beschwerdeführerin droht aufgrund des Umstandes, dass sie in Syrien (spätestens) im Jahr 2022 – willkürlich – Opfer einer Vergewaltigung durch unbekannte Täter wurde, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt oder eine dieser in ihrer Intensität gleichkommende Stigmatisierung bzw. Diskriminierung. Es ist nicht zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erneut in Kontakt mit den Tätern kommen wird. Von ihrer Familie geht in diesem Zusammenhang keine Gefahr aus. Ihrem Ehemann ist das Vorgefallene bekannt und er unterstützte die Beschwerdeführerin nach der Straftat. Darüber hinaus ist die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Syrien nicht bekannt geworden und würde dies auch im Fall ihrer Rückkehr nicht werden.
Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Beschwerdeführerin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor.
1.3.5. Ebensowenig droht der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Ausreise oder ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.
1.3.6. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen:
Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025
EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025, abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1
EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-syria
Darüber hinaus wurde die aktuelle mediale Berichterstattung über die Entwicklungen im Nordosten Syriens berücksichtigt.
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:
TWI 28.2.2025
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Quellen […]
Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-07 07:55
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen über das Justizwesen der aktuellen Regierung vor bzw. befindet sich das Justizwesen in Syrien derzeit im Umbruch. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen über die vorliegenden Länderinformationen finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Ahmad ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet werden würde, das daran arbeiten wird, die bisherige Verfassung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen wurde. Durch Experten und Fachausschüsse für Justizgesetze werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Des Weiteren wird es eine Verfassungserklärung geben. Ob es Scharia-Gesetze gibt oder nicht, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025). Gemäß einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung wird derzeit nicht mit Gesetzen, sondern mit Dekreten regiert. Die regierenden Milizen können anordnen, was sie wollen (NZZ 24.1.2025). Die derzeitige Regierung ist als Übergangsregierung gesetzlich darauf beschränkt, öffentliche Dienstleistungen und Betriebe aufrechtzuerhalten. Sie kann zwar Gesetze oder Rechtsvorschriften aussetzen, die Verstöße beinhalten, ist jedoch nicht befugt, Gesetze zu erlassen oder zu ändern, was eine gesetzgebende Körperschaft erfordern würde (HLP Syria 14.1.2025b). Alle Entscheidungen der derzeitigen Regierung werden auf der Grundlage der revolutionären Legitimation getroffen, die sie an die Spitze des Landes gebracht hat, da es sich um eine geschäftsführende Regierung handelt. Daher sind die getroffenen Entscheidungen vorübergehend, bis die verfassungsmäßigen Grundsätze oder die Verfassungserklärung vereinbart sind, so ein Forscher am Syrischen Dialogzentrum (Almodon 8.1.2025). Am 2.3.2025 kündigten die syrischen Behörden die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für den Übergang des Landes nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad ausarbeiten soll (FR24 2.3.2025).
Ash-Shara' hat Prediger als Richter eingesetzt (National 19.12.2024). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a).
Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen (SOHR 2.2.2025). Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (Etana 3.2.2025). Anfang März 2023 kam es in der syrischen Küstenregion zu sektiererischen und regionalen Liquidierungsoperationen, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Die Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen (SOHR 11.3.2025). Der syrische islamistische Übergangspräsident will die Verantwortlichen für das Massaker an Zivilisten zur Rechenschaft ziehen, und betonte, dass Syrien ein Rechtsstaat sei (ORF 10.3.2025). Zur Untersuchung der Morde kündigte ash-Shara' die Etablierung eines unabhängigen Ausschusses an (BBC 10.3.2025). [Details über Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen sind den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) zu entnehmen. Weiter Informationen zu Gewalt gegen Zivilisten finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Anm.]
Mitte Dezember kam es zu einem Treffen zwischen einer Delegation der Abteilung für militärische Operationen, Richtern und Anwälten im Justizpalast in Homs. Dort soll es zum Versuch gekommen sein, die Regierungskonzepte in Idlib auf die gesamte syrische Gesellschaft und ihre staatlichen Institutionen zu projizieren, anders als es in offiziellen Statements ash-Shara's kommuniziert wird. Der Leiter der Delegation soll in einer seltsamen Logik gesprochen haben und Scharia- und islamische (Rechts)Begriffe verwendet haben, die in der Realität der syrischen Gerichte nicht existieren, wie z. B. den Begriff „Scharia-Gericht in Homs“, womit er nicht das Gericht für Eheschließungen und Scheidungen, sondern den gesamten Justizpalast meinte, und er verwendete den Begriff „Sunna“ anstelle von Gesetz [auf Arabisch Qanoun - قانون Anm.] (Nahar 14.12.2024). Der Justizminister der Interimsregierung gab in einem Interview am 1.1.2025 an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung Muslime sind und eine neue Regierung den Willen des Volkes berücksichtigen werde, was bedeute, dass die Implementierung der Scharia eine große Rolle spielen wird, wenn dies der Wille der Bevölkerung sei (MEMRI 1.1.2025). Der Rosa Luxemburg Stiftung zufolge gilt die Scharia in Syrien längst wichtigste Rechtsquelle – genauso wie in vielen anderen Staaten der Region. Die zentrale Frage ist aber, wie diese ausgelegt wird und inwiefern Islamisten wie ash-Shara' und seine Mitstreiter bereit sind, Kompromisse einzugehen (Rosa Lux 17.12.2024).
Der von der HTS in der Interimsregierung designierte Justizminister, al-Waysi, soll in einem Video, das in verschiedenen Social-Media Kanälen kursiert, zu sehen sein, wie er im Jahr 2015 eine Frau hinrichtet, als er damals als Richter für die Jabhat an-Nusra fungiert hatte (MEMRI 5.1.2025; vgl. AW 9.1.2025). Die Echtheit der Videos wurden von France 24 verifiziert (FR24 8.1.2025).
Die neuen Machthaber in Syrien nutzen islamische Lehren, um eine junge Polizeitruppe auszubilden. Nach Angaben von Polizeibeamten soll dies dazu dienen, ein moralisches Bewusstsein zu schaffen, während sie gleichzeitig versuchen, das Sicherheitsvakuum zu füllen, das durch die Zerschlagung der berüchtigten, korrupten und brutalen Sicherheitskräfte des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad entstanden ist. Polizisten, die sie aus ihrer ehemaligen Rebellenhochburg in der nordwestlichen Region Idlib nach Damaskus gebracht haben, befragen Bewerber nach ihrem Glauben und konzentrieren sich in der kurzen Ausbildung, die sie den Rekruten anbieten, auf das islamische Scharia-Recht, wie fünf hochrangige Beamte und Bewerbungsformulare belegen (REU 23.1.2025). [Details zur Ausbildung eines neuen Polizeikaders finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024)].
Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der al-Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet wurden und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als „Scharia-Gerichte“ bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen wurden (HLP Syria 14.1.2025b).
Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime
Übergangspräsident ash-Shara' verkündete bereits wenige Tage nach dem Sturz des Regimes, dass er die Sicherheitskräfte des ehemaligen Regimes auflösen werde und Personen, die an der Folterung oder Tötung von Gefangenen beteiligt waren, zur Strecke gebracht würden und Begnadigungen nicht infrage kämen. Er kündigte an, andere Länder aufzufordern, die Geflohenen auszuliefern (REU 11.12.2024a). Die Verbrechen des Assad-Regimes will die Übergangsregierung aufarbeiten. Auf dem Messenger-Dienst Telegram auf Arabisch gaben sie bekannt, dass sie die Kriminellen, Mörder, Sicherheitsbeamten und Soldaten, die an der Folterung des syrischen Volkes beteiligt waren, zur Rechenschaft ziehen werden. Auch werde man Kriegsverbrecher verfolgen und ihre Auslieferung fordern, sollten sie in andere Staaten geflohen sein (DW 19.1.2025). Seit Ende Dezember 2024 führten die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in verschiedenen Provinzen des Landes Durchkämmungsaktionen durch, bei denen es auch zu Zusammenstößen mit Überresten und Milizen des abgesetzten Regimes kam. Eine Quelle im syrischen Innenministerium erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Abteilung für öffentliche Sicherheit in Tartus, Latakia, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus eine große Zahl ehemaliger Regimeangehöriger und Randalierer festgenommen habe (AJ 2.1.2025). [Details zu Sicherheitsoperationen, Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024)]
Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden, d. h. mit mehr als fünfzig Jahren eines von der al-Assad-Familie dominierten Regimes. Die Eröffnung von „Versöhnungszentren“ in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. Sie sind Teil eines umfassenderen Prozesses der Abrüstung und Versöhnung, um Syrer, die mit und für das Regime gearbeitet haben, hauptsächlich ehemalige Militäroffiziere, wieder in die syrische Gesellschaft zu integrieren. Die Versöhnungszentren laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren. Trotz ihres beabsichtigten Zwecks sind die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, was zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung führt. Quellen vor Ort in Syrien berichten, dass Personen, die eine Aussöhnung anstreben, oft mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind, wobei die Entscheidungen eher von Sicherheitsbehörden als von einem unabhängigen und unparteiischen Gerichtsverfahren beeinflusst werden. Darüber hinaus betrifft der Prozess überproportional gefährdete Bevölkerungsgruppen, von denen viele trotz des Versprechens einer rechtlichen Absolution Vergeltungsmaßnahmen befürchten (ISPI 7.2.2025). [Weitere Informationen zu diesen "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)].
Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation „For Justice“, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von Dutzenden gesuchter Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandeuren des ehemaligen Regimes. Auch in sozialen Medien kursieren willkürliche Listen. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen (AAA 12.1.2025c).
Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die Einsatzleitung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht legalisiert hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Die Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich bei der Abteilung für militärische Operationen versöhnt hatten. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie der Justiz übergeben worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen (Arabiya 10.1.2025; vgl. AlHurra 10.1.2025a). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben hatten und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025a). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) (MEI 21.1.2025). Die Übergangsregierung von Syrien – angeführt von der islamistischen Gruppe Hayat Tahrir ash-Sham (HTS), die den Sturz von Assad herbeigeführt hat – hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025). [Details zu den Verhaftungskampagnen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024), Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu Haftbedingungen im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]
Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember kam es im ganzen Land zu Protesten, bei denen die Herausgabe von Informationen über jene Tausenden gefordert wurden, die unter al-Assads Herrschaft gewaltsam verschwunden sind (VOA 2.1.2025).
Anfang Dezember flohen ca. 2.000 Soldaten der syrischen Armee in den Irak über den Grenzübergang al-Qa'im. Darunter waren Verwundete, die in irakische Krankenhäuser gebracht wurden (Arabiya 7.12.2024). Der irakische Regierungssprecher bestätigte, dass 2.000 Soldaten der syrischen Armee mit Genehmigung der Regierung irakisches Gebiet betreten hatten (Rudaw 15.12.2024). Libanesische Behörden haben syrische Offiziere und Soldaten, die in der Armee des gestürzten Regimes gedient hatten, in ihre Heimat zurückgeführt, nachdem diese illegal in den Libanon eingereist waren (NYT 28.12.2024). 70 Syrer, darunter ehemalige Armeeoffiziere wurden von einer libanesischen Sicherheitsdelegation an die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung übergeben, die von der ehemaligen Rebellengruppierung HTS angeführt wird. Drei libanesische Justizbeamte bestätigten den Bericht unter der Bedingung, anonym zu bleiben (AP 28.12.2024).
Das Justizministerium hat am 12.2.2025 die Entscheidung erlassen, 87 Richter, die laut SANA seit der Einrichtung der Terrorismusgerichte bis zum 12.2.2025 noch in verschiedenen Funktionen in diesem Gericht tätig waren, an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten während ihrer Tätigkeit in dem oben genannten Gericht zu untersuchen. Die Justizinspektion wird dem Hohen Justizrat einen Abschlussbericht über die nachgewiesenen disziplinarischen und rechtlichen Verstöße der oben genannten Richter vorlegen, wie aus der vom Ministerium auf seinem Telegram-Kanal veröffentlichten Entscheidung hervorgeht (SANA 13.2.2025). In der Entscheidung heißt es, dass alle Richter, die Positionen in der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsbehörde, dem Strafgericht oder dem Kassationsgericht innehatten, auf mögliche Verfehlungen oder Verstöße in ihren Urteilen überprüft werden. Unter den 87 Richtern sind laut North Press Agency sowohl pensionierte als auch amtierende Richter. Das 2012 eingerichtete syrische Terrorismusgericht wurde von Menschenrechtsorganisationen vielfach dafür kritisiert, unfaire Prozesse durchzuführen und harte Urteile gegen politische Dissidenten, Aktivisten und Oppositionelle zu verhängen. Im Laufe der Jahre dokumentierten Berichte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch Vorwürfe über erzwungene Geständnisse, fehlende ordnungsgemäße Verfahren und politisch motivierte Urteile (NPA 12.2.2025).
Besitz, Eigentum
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Quellen […]
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (8.12.2024)
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Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a).
Quellen […]
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
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Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Quellen […]
Religionsfreiheit (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-04-24 08:48
Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).
Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Konversionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Christentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
In der Syrischen Verfassung regelte Artikel 3 die Religionsfreiheit und die Freiheit zur Ausübung religiöser Riten, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigten. Der Status von religiösen Gemeinschaften soll dementsprechend geschützt und respektiert werden. Gleichzeitig wurde die Religion des Präsidenten als islamisch festgelegt. Weiters regelten Artikel 33, dass niemand aufgrund seiner Religion diskriminiert werden durfte und Artikel 42, dass auch die Glaubensfreiheit in Einklang mit den Gesetzen geschützt werden sollte (SeG 24.2.2012) Trotz dieses Artikels hatte die Regierung großen Spielraum, religiöse Rituale einzuschränken, wenn sie „die öffentliche Ordnung beeinträchtigen“ (USCIRF 1.5.2024).
Religionsgemeinschaften waren verpflichtet, sich staatlich zu registrieren. Sofern sie staatlich anerkannt waren, erhielten sie Steuervorteile und freie Grundversorgung mit Strom und Wasser für ihre Liegenschaften. Die jeweilige Religionszugehörigkeit wurde bei den in Syrien anerkannten Religionsgemeinschaften in der Geburtsurkunde zwingend festgehalten. Entsprechend bestand in der Praxis nicht die Möglichkeit, keiner Religion anzugehören (BMZ/AA 22.11.2023).
Verstöße der syrischen Regierung gegen die Religions- und Glaubensfreiheit waren 2023 laut United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) im Allgemeinen politischer und administrativer Natur. Zu den Verstößen in den Gebieten der syrischen Regierung gehörten die anhaltende Bevorzugung von Mitgliedern der alawitischen muslimischen Gemeinschaft des Präsidenten und die Ausübung bürokratischer Kontrolle über die religiöse Autorität der sunnitischen Muslime (USCIRF 1.5.2024). Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemeinschaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protestantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen gesicherten Rechtsstatus (BMZ/AA 22.11.2023). Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen (USCIRF 1.5.2024).
Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politischen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und mehr Kompetenzen als Sunniten (USDOS 30.6.2024).
Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glaubensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regierung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten (USCIRF 1.5.2024). Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte (USDOS 30.6.2024).
Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren (USDOS 30.6.2024).
Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder iranischen Milizen beizutreten (USDOS 30.6.2024; vgl. FP 15.3.2021).
Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus dem Islam zum Christentum, relativ selten (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Oppositionsgruppierungen, wie die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA)
Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschießungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstörten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Medienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen (USDOS 30.6.2024).
Quellen […]
Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
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Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).
Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt: […]
Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass weit über 500.000 Menschen getötet wurden und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara' ebenfalls mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an (Rosa Lux 17.12.2024). Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte (Independent 12.12.2024). Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwendigkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert (AC 20.12.2024). Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige (National 6.1.2025). Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen (Nahar 1.1.2025).
Ash-Shara' hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen würden (Economist 14.1.2025). HTS-Beamte haben umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert (MEI 21.1.2025). Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - habe die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025).
Ash-Shara' hat erklärt, dass weder die Kurden noch die Drusen unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in der neuen Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Die Kurden sollen keine unabhängigen oder individuellen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (Enab 10.1.2025).
Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ (NZZ 24.1.2025). Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (ORF 27.1.2025). In einem Interview mit dem Economist versprach ash-Shara', dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit basieren (Economist 3.2.2025).
Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Übergriffen etc. auf ethnische oder religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Religiöse Minderheiten
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Schiitische Gruppierungen
Syrien ist das Hauptzentrum der Nizari-Ismaili-Gemeinschaft im Nahen Osten, die sich selbst als die zweitgrößte schiitische Gruppe nach den Zwölfer Schiiten betrachtet. Die Ismailiten zählen etwa 250.000 Menschen und machen 1 % der Gesamtbevölkerung Syriens aus. Sie leben in der Stadt Salamiya, 30 Kilometer östlich von Hama, und sind auch in einer Reihe von Städten und Dörfern in der Umgebung von Hama vertreten, wie Masyaf, Qadmous und Nahr al-Khawabi (BBC 12.12.2024).
Für die Ismailiten von Salamiya verlief der Machtwechsel bemerkenswert reibungslos, da sich die Stadt ohne Gewalt ergab. Diese kooperative Übergabe spiegelt die langjährigen Spannungen zwischen der ismailitischen Gemeinschaft und dem Assad-Regime wider, das sie im Laufe der Jahre an den Rand gedrängt hatte (AC 20.12.2024).
Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra sagte, dass Schiiten ihre Rechte innerhalb der vom Staat festgelegten Regeln ausüben können. Sie seien "Teil der Mission" des "neuen Syriens" (MEMRI 21.1.2025). Weiters sagte er, dass die schiitischen Gemeinschaften in Syrien – ob in Nubul, Zahra, Sayyida Zainab oder anderen Gebieten – Teil des sozialen Gefüges Syriens sind. Es liege in der syrischen Verantwortung – nicht in der Irans – ihre Rechte zu gewährleisten und sie als syrische Bürger zu schützen (Al Majalla 24.1.2025).
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Quellen […]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:24
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Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).
Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).
Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).
Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).
Quellen […]
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 21:23
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Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Die Karte von UNHCR zeigt die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements:
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CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen "go and see"-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % "so schnell wie möglich" zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal "Just Security" führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
[…]
Quellen […]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geführten Personalien (Name und Geburtsdatum) sowie ihrer Staatsangehörigkeit beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit der Vorlage ihres syrischen Personalausweises im Original (vgl. Verwaltungsakt, S. 23 ff). Die Feststellungen zur arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben und dem Umstand, dass sämtliche Befragungen in der Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten.
Die Beschwerdeführerin gab gleichbleibend und somit glaubwürdig an, dass sie sich zur islamischen Religion bekennt; im Hinblick auf ihre behauptete Zugehörigkeit zur schiitischen Ausrichtung des Islam ergaben sich angesichts ihrer anderslautenden Angabe in der Erstbefragung sowie ihrer nur gering ausgeprägten Kenntnissen zu den Besonderheiten dieser religiösen Strömung Zweifel (vgl. Verwaltungsakt, S. 13; Verhandlungsprotokoll, S. 11 f); aufgrund ihrer glaubhaft vorgebrachten Herkunft aus einem schiitisch geprägten Gebiet Syriens sowie den ansonsten in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung konsistenten Angaben zur Religionszugehörigkeit wird dem vorliegenden Verfahren dennoch als glaubwürdig zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin der schiitischen Ausrichtung des Islam angehört. Da sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als Alawitin bezeichnete, war eine Zugehörigkeit zur Minderheit der Alawiten nicht festzustellen.
2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, ihren Wohnorten in Syrien, ihrer Schulbildung und ihrer Arbeitserfahrung beruhen auf ihren dahingehenden Angaben im Verfahren (vgl. Verwaltungsakt, S. 49 ff; Verhandlungsprotokoll, S. 11, 14). In Bezug auf ihre Aufenthaltsorte innerhalb Syriens ergaben sich Unstimmigkeiten, sodass genaue Feststellungen zu ihren Aufenthaltsorten bzw. der Dauer ihrer jeweiligen Aufenthalte nicht getroffen werden konnten. Die Beschwerdeführerin gab gleichbleibend an, dass sie in XXXX im Gouvernement XXXX geboren worden sei, hinsichtlich der Dauer ihres dortigen Aufenthaltes kam es jedoch insofern zu Divergenzen, als sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt festhielt, bis zum Jahr 2009 dort gelebt zu haben (sodass sie im Zeitpunkt des Umzuges, ausgehend von ihrem Geburtsjahr, 18 Jahre alt gewesen wäre), während sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie bereits im Alter von 14 Jahren nach XXXX übersiedelt sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 49, 81; Verhandlungsprotokoll, S. 11). Unklar ist auch, weshalb die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte, dass ihre Familie (erst) im Jahr 2018 nach XXXX zwangsumgesiedelt worden sei, während sie selbst bereits ab dem Jahr 2009 bzw. ab einem Alter von 14 Jahren dort gelebt habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 81). Zudem lässt sich ihre Aussage, dass sie ab dem Jahr 2013 mit ihrem Ehemann in der Stadt XXXX gelebt habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 81, 83; Verhandlungsprotokoll, S. 11), nicht damit in Einklang bringen, dass sie – laut den im behördlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Unterlagen – im Jahr 2017 eine Berufsausbildung in XXXX absolviert habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 65 ff). Die Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass sie von 2017 bis zu ihrer Ausreise als Friseurin gearbeitet habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 53), lässt sich zudem nicht mit ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihren Beruf (lediglich) in XXXX ausgeübt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14), in Einklang bringen. Insofern ergaben sich Zweifel, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich (längerfristig) in der (damals durch die HTS kontrollierten) Stadt XXXX gelebt hat bzw. ob sie nicht tatsächlich zunächst in XXXX und in den Jahren vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt hat; jedenfalls erwies es sich als unglaubwürdig, dass sie sich ab dem Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise (durchgehend) in der Stadt XXXX aufgehalten hat. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen durchgehenden Aufenthalt in XXXX war der Entscheidung dennoch zugrunde zu legen, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Vorbringen zuletzt in der Stadt XXXX aufhielt, ihr Umzug in diese Stadt jedoch erst nach dem Jahr 2017 erfolgte.
2.1.3. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien sowie ihrer Reiseroute konnten aufgrund der dahingehend im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin getroffen werden.
2.1.4. Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin, zu ihren Familienangehörigen sowie zum Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen beruhen auf folgenden Erwägungen:
2.1.4.1. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren gleichbleibend an, dass sie im Jahr 2008 in Syrien eine (traditionelle) Ehe mit einem Cousin geschlossen habe, Mutter zweier Söhne geworden sei und bis zur Ausreise aus Syrien mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen (zuletzt in der Stadt XXXX ) zusammengewohnt habe. Im behördlichen Verfahren berichtete die Beschwerdeführerin zudem von einem weiterhin aufrechten Kontakt mit ihrer im Herkunftsstaat lebenden Familie und nannte in diesem Zusammenhang keine Probleme. Sie gab außerdem an, dass ihre Mutter und ihre vier Geschwister sowie zwei Halbgeschwister in XXXX wohnhaft seien und auch zu diesen Kontakt bestehe (vgl. Verwaltungsakt, S. 79).
2.1.4.2. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf die ihr eingangs gestellte Frage, ob sich an den Aufenthalten ihres Ehemannes und ihrer Kinder in XXXX sowie ihrer Mutter und ihrer Geschwister in XXXX etwas geändert habe, an, dass von ihrer Familie „niemand“ mehr in Syrien sei; lediglich ihr Mann und ihre Kinder seien dort geblieben. Allerdings habe sie sich inzwischen von ihrem Mann getrennt und den Kontakt zu diesem und ihren Söhnen verloren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f).
Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:
Was die behauptete Trennung bzw. Scheidung von ihrem Ehemann anbelangt, erwiesen sich die näheren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als äußerst vage und unplausibel. Wie der folgende Auszug ihrer Befragung illustriert, war es ihr insbesondere nicht möglich, die Gründe der Trennung in konkreter und nachvollziehbarer Weise zu beschreiben und dahingehend eine nähere zeitliche Eingrenzung vorzunehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f):
„R: Sie haben vorher gesagt, dass Sie sich von Ihrem Mann getrennt haben und keinen Kontakt mehr zu ihm haben. Was waren die Gründe für die Trennung und wann war das?
BF: Nach den Änderungen in Syrien hat man ihm gesagt, was er von mir will, weil ich eine Ungläubige sei. So haben wir uns getrennt.
R: Wer hat das zu ihrem Mann gesagt?
BF: Ich weiß es nicht. Er hat mich angerufen und hat gesagt, dass er sich von mir scheiden lassen hat und dass ich keinen Kontakt mehr zu ihm aufnehmen soll.
R: Wann war dieses Telefonat?
BF: Das genaue Datum kann ich nicht sagen, das war, als das syrische System gestützt ist.
[…]
R: Hat Ihnen Ihr Mann nichts Näheres gesagt, warum er plötzlich die Scheidung wollte?
BF: Mein Mann wird der Unterdrückung ausgesetzt sein, von seiner Umgebung. Man fragt ihn, wie ich in ein ungläubiges Land reisen konnte.“
Diese knappen und wenig nachvollziehbaren Aussagen erweckten nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin von einer selbst erlebten Situation berichtete. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich die Mitteilung ihres Ehemannes erhalten haben, dass er sich von ihr scheiden lassen habe, wäre angesichts der Tragweite für ihr weiteres Leben jedenfalls zu erwarten, dass sie dazu nähere Angaben – insbesondere zu den Gründen der Trennung, sowie zum Zeitpunkt und insbesondere zum Ablauf des Gesprächs – erstatten könnte. Die Beschwerdeführerin jedoch konnte nicht einmal ungefähr angeben, von wem ihr Ehemann in diesem Zusammenhang angesprochen worden sei, ebensowenig konnte sie Angaben dazu machen, was ihm konkret gesagt worden sei, das seinen Entschluss zur Trennung ausgelöst habe. Eine gegen ihn gerichtete Drohung lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen.
Das von der Beschwerdeführerin angedeutete Trennungsmotiv ihres Mannes erweist sich auch deshalb als nicht plausibel, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes in einem von der HTS – der Vorgängerorganisation der nunmehrigen syrischen Regierung – kontrollierten Gebiet (der Stadt XXXX ) gelebt haben; insofern ist es keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Sturz des Assad-Regimes und die Machtübernahme durch die nunmehrige Regierung eine Bedrohung ihres Ehemannes aufgrund der Ehe mit einer Schiitin ausgelöst haben sollten. Auf die Frage, weshalb gerade der Machtwechsel in Syrien dazu geführt habe, dass ihr Mann unter Druck gesetzt worden sei, die Scheidung in die Wege zu leiten, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass „sie“ nicht gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin ausgereist sei, sondern gedacht hätten, dass sie bei ihrer Familie in XXXX lebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb man von ihrem Mann verlangt habe, dass er sich von ihr scheiden lasse, zeigt sie damit nicht auf. Auf Nachfrage konnte sie auch nicht angeben, wie „sie“ von der Ausreise der Beschwerdeführerin erfahren hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, dass ihr Ehemann bereits im Oktober 2022 aufgrund der Ehe mit einer Schiitin mit dem Umbringen bedroht worden sei, wovon jedoch die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung etwas erwähnte.
Der angedeutete Grund der Scheidung erweist sich auch deshalb als nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (bei dem es sich um ihren Cousin handelt) derselben Familie entstammen, sodass – sollten innerhalb der Familie tatsächlich unterschiedliche Strömungen des Islam vertreten seien – auch insofern nicht verständlich ist, weshalb gerade die Ehe mit der Beschwerdeführerin, nicht aber die Herkunft aus einer schiitisch-sunnitischen Familie zu einem Problem für den Ehemann führen sollte.
Die Beschwerdeführerin vermochte ihre Scheidung zudem durch keine geeigneten Unterlagen zu belegen. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie keine schriftlichen Unterlagen hinsichtlich ihrer Scheidung besitze, sie aber „dort“ anrufen und nachfragen könnte, ob sie das Scheidungsurteil über einen Anwalt bekommen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die in der Folge übermittelte Kopie eines Scheidungsurteils (vgl. OZ 11; deutsche Übersetzung OZ 14) ist einer Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich, sodass ihr kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem fiel auf, dass in der Scheidungsurkunde der 07.12.2024 als Datum der Scheidung angeführt wird, was sich nur schwer mit der Aussage der Beschwerdeführerin in Einklang bringen lässt, dass die für die Scheidung ursächliche Bedrohung ihres Ehemannes erst nach dem Machtwechsel in Syrien (welcher sich um den 08.12.2024 ereignete) erfolgt sei. Weiters ist dem übermittelten Scheidungsurteil zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei am 12.01.2025 die Entscheidung über den Ausgang der einvernehmlichen Scheidung am 07.12.2024 beantragt habe; dies wiederum ist nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, dass ihr Ehemann ohne ihre Einwilligung bzw. ihre Mitwirkung die Scheidung von ihr veranlasst und sie erst nachträglich darüber informiert habe.
Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines gänzlichen Kontaktabbruchs zu ihrem Ehemann und ihren Söhnen gestalteten sich in mehrfacher Hinsicht als unplausibel und nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob sie infolge des Telefonats, in dem ihr Mann sie über die Scheidung informiert habe, nochmals versucht habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen, bejahte die Beschwerdeführerin und erklärte, dass dieser nicht abgehoben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Unklar blieb, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin – der die Scheidung aufgrund einer Drucksituation und sohin nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses veranlasst habe – gleichzeitig auch den persönlichen (telefonischen) Kontakt zu ihr gänzlich abbrechen und deren Kontakt zu den beiden Söhnen unterbinden sollte. Dass die Personen, von denen ein allfälliger Druck ausgegangen sei, von sämtlichen privat geführten Telefonaten des Ehemannes und der Söhne Kenntnis erlangen würden, ist keinesfalls anzunehmen.
Der nunmehr behauptete Kontaktabbruch erweist sich zudem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren konsistent davon gesprochen hat, dass sie und ihr Mann bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise beabsichtigt hätten, dass die Beschwerdeführerin die Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich nachhole, als unplausibel. Die Frage, ob sie mit ihrem Mann anlässlich des Telefonats, in dem er sie über die Scheidung informiert habe, über die Pläne zur Familienzusammenführung gesprochen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin nur vage dahingehend, dass er ihr mitgeteilt habe, dass sie die Kinder „haben könne“, wenn sie die „Familienzusammenführung erreicht“ habe; bis dahin dürfe sie keinen Kontakt zu den Kindern haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f). Weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin sich einerseits von ihr scheiden lassen, den Kontakt mit ihr komplett abbrechen und ihr jeglichen Kontakt zu ihren Söhnen untersagen sollte, gleichzeitig aber damit einverstanden sein würde, dass die Söhne im Rahmen einer Familienzusammenführung zur Beschwerdeführerin nach Österreich reisen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Auch bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin in Österreich – ohne Kontakt zu ihren Angehörigen – eine Familienzusammenführung erreichen sollte, zumal hierfür jedenfalls ein Mitwirken der im Ausland aufhältigen Familienmitglieder erforderlich ist (insbesondere durch Antragstellung bei der Vertretungsbehörde sowie Beschaffung und Vorlage der notwendigen Unterlagen). Ebenso unplausibel ist, wie die Beschwerdeführerin ihren Ehemann über eine erreichte Familienzusammenführung informieren sollte, wenn dieser, wie von ihr angegeben, ihre Kontaktversuche (Anrufe) schlichtweg ignoriert.
Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Scheidung und der Kontaktabbruch aus verfahrenstaktischen Gründen tatsachenwidrig behauptet wurden. Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Kernfamilie (Ehemann und Söhne) in Kenntnis ist, die familiäre Bindung zu diesen weiterhin intakt ist und das Familienleben im Fall einer Rückkehr fortgesetzt werden würde. Unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unterbliebenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung konnte der aktuelle Aufenthaltsort ihres Ehemannes und ihrer Söhne innerhalb Syriens nicht festgestellt werden, es ist jedoch mangels anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese sich weiterhin in ihrem bisherigen Wohnort in XXXX aufhalten.
2.1.4.3. Das Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihre weiterhin aufrechten engen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen zu verschweigen, wird durch ihre widersprüchlichen Angaben zum Bestehen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte in Syrien bekräftigt:
Wie bereits angesprochen, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sich an ihren familiären Verhältnissen und den Aufenthaltsorten ihrer Angehörigen in Syrien seit der Einvernahme vor dem Bundesamt etwas geändert habe, zunächst an, dass ihre gesamte Familie (mit Ausnahme ihres Ehemannes und ihrer Söhne) aus Syrien ausgereist sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f). Im weiteren Verlauf der Befragung brachte sie jedoch – im Widerspruch zu dieser Aussage – vor, dass ihre Mutter und ihre Tante väterlicherseits weiterhin in XXXX leben würden. Auf Vorhalt der Diskrepanz konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie zu Beginn der Verhandlung angegeben hatte, dass ihre gesamte Familie aus Syrien ausgereist sei. Soweit sie erklärte, dass sie eventuell die Frage nicht richtig verstanden habe und „ihre Familie“ gemeint habe, und erwähnte, dass ihre Brüder, die beim Militär gewesen seien, ausgereist seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich danach gefragt wurde, ob (u.a.) ihre Mutter nach wie vor in XXXX leben würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f).
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der in XXXX lebenden Angehörigen (Mutter und Tante) sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie beruhen auf den dahingehend glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter (welche krank und zuhause sei) und ihre Tante in einem näher bezeichneten Teil von XXXX leben, dort Eigentum hätten und niemanden bräuchten, der sie finanziell unterstütze. Auf Nachfragen hin bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter und ihre Tante selbständig und ohne Unterstützung durch ein männliches Familienmitglied in Syrien leben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie in XXXX Häuser, Autos und Grundstücke besitze; sie selbst habe dort ein dreistöckiges Haus; ihre aus Syrien ausgereisten Brüder hätten dort ein Haus und zwei Autos, zudem gebe es einen Bauernhof (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Angesichts dieser ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin sind die zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung getätigten anderslautenden Angaben, wonach ihrer Tante und ihrer Mutter das Haus und ein Auto weggenommen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14), als unglaubwürdig zu werten.
2.1.4.4. Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) verheiratet ist und im Fall einer hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat erneut im Familienverband mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen leben würde.
2.1.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien sowohl zu XXXX als auch zu XXXX Bindungen aufweist, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – ihrem insoweit glaubwürdigen Vorbringen zufolge – in XXXX , einem Ort im Umland der Stadt XXXX , geboren wurde und dort etwa bis zum 14. Lebensjahr aufgewachsen ist; in der Folge zog sie mit ihrer Familie nach XXXX und lebte dort zumindest bis zum Jahr 2017. In XXXX schloss die Beschwerdeführerin eine Ehe, absolvierte eine Berufsausbildung und ging einer Erwerbstätigkeit als Friseurin nach. Sie gab an, dass ihre Familie sich dort stabilisieren konnte. Kriegsbedingt zog sie mit ihrem Ehemann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Stadt XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2022 lebte. Sie ging dort keiner Erwerbstätigkeit nach. Wenngleich die Beschwerdeführerin somit im Gouvernement XXXX geboren und aufgewachsen ist und zuletzt mehrjährig in der Stadt XXXX zusammen mit ihrer Familie gelebt hat, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung spontan und nachdrücklich, dass sie selbst XXXX als ihren Heimatort innerhalb Syriens betrachte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin in XXXX weiterhin enge familiäre und wirtschaftliche Bindungen aufweist, zumal dort – wie ausgeführt – ihre Mutter und ihre Tante leben und ihre Familie verschiedene Besitztümer (Immobilien, Grundstücke, Fahrzeuge) hat; die Beschwerdeführerin brachte vor, selbst Eigentümerin eines dreistöckigen Hauses in XXXX zu sein. Zur Stadt XXXX bestehen ausgehend von der Annahme, dass ihr Ehemann und ihre Söhne weiterhin dort aufhältig sind, ebenfalls enge Bindungen. Es sind keine konkreten Gründe vorgebracht worden, die dagegen sprechen, dass sich der Ehemann und die beiden Söhne mit der Beschwerdeführerin (alternativ zu einer Fortsetzung des Familienlebens in XXXX ) in XXXX niederlassen könnten, wo die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin ansässig ist und über Immobilienbesitz verfügt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8, 14).
2.1.6. Die Feststellungen zur aktuellen (und früheren) Gebietskontrolle in XXXX und XXXX gründen auf das oben zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die aktuelle Berichtslage der European Union Agency for Asylum und die Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ sowie die historische Karte: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/.
2.1.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben und dem Umstand, dass im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen aktuell bestehende körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
2.1.8. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Der aufrechte Status als subsidiär Schutzberechtigte beruht auf der Aktenlage.
2.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv nicht geeignet, eine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ersichtlich zu machen:
2.2.1. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin
2.2.1.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Syrien vorwiegend aufgrund der allgemein instabilen Sicherheitslage verlassen hat, beruht auf den dahingehend konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Ebenso brachte sie im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, dass sie beabsichtigte, ihre Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich nachzuholen (vgl. Verwaltungsakt, S. 13, 79 ff; Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keiner Verfolgung oder konkreten Bedrohung durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Bürgerkriegsparteien ausgesetzt war, beruht ebenfalls auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Derartiges zu keinem Zeitpunkt behauptete (vgl. Verwaltungsakt, S. 87).
Ihrem Vorbringen war auch keine bereits stattgefundene Verfolgung aus religiösen Motiven zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin berief sich zwar darauf, dass sie in Syrien Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Ausrichtung des Islam bzw. ihrer Ehe mit einem Sunniten erlebt habe, konnte diese jedoch auf Nachfrage weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung näher konkretisieren bzw. in diesem Zusammenhang selbst erlebte Vorfälle bzw. Bedrohungen schildern. Ihr Vorbringen beschränkte sich auf allgemeine Befürchtungen, die keinen konkreten Bezug zu ihrer eigenen Person erkennen ließen.
Auf die Frage, welche Probleme sie in der Vergangenheit aufgrund ihrer Religion in Syrien gehabt habe, nannte die Beschwerdeführerin keine konkreten Vorfälle bzw. Probleme, die sie selbst in diesem Kontext erlebt hat. Sie gab vielmehr nur allgemein an: „Als ich in XXXX gewohnt habe, habe ich den Mut nicht gehabt, zu sagen, dass ich Schiitin bin. Ich trage außerdem kein Kopftuch. Es gab auch Heiligenhäuser, die für Heilige eingerichtet waren. Diese haben wir besucht. Diese wurde aber zerstört, weil sie es nicht wollten.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit werden aus dieser allgemein gehaltenen Aussage nicht ersichtlich. Die Nachfrage, ob sie in Syrien jemals persönliche konkrete Drohungen erlebt habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Ersucht, diese näher zu schildern, gab die Beschwerdeführerin – wiederum nur allgemein und ohne konkrete Bezugnahme auf ihre Person – an: „Jeder Schiit in Syrien ist bedroht. Man konnte z.B. wegen des Geldes entführt werden. Ich könnte auch, weil ich als Ungläubige betrachtet werde, bedroht werden.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).
Daher war nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt war.
2.2.1.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in XXXX Opfer einer Vergewaltigung wurde, beruht auf ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das nach dem dort gewonnenen persönlichen Eindruck im Ergebnis als glaubwürdig erachtet wird.
Die Beschwerdeführerin berichtete in der mündlichen Verhandlung erstmals davon, dass sie in XXXX durch drei unbekannte Täter vergewaltigt worden sei und dies der eigentliche Auslöser ihres Ausreiseentschlusses gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).
Zwar spricht der Umstand, dass ein Vorbringen erstmals in einem späten Stadium des Verfahrens erstattet wird, grundsätzlich gegen dessen Glaubwürdigkeit. Auch die in anderen Aspekten ihres Vorbringens zutage getretene Bereitschaft zur Behauptung tatsachenwidriger Sachverhalte (insbesondere zum Nichtbestehen familiärer Bindungen in Syrien, siehe dazu oben Punkt 2.1.4.) spricht zunächst für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Allerdings entspricht es auch der Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass angesichts des sensiblen Charakters von Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, aus dem Umstand, dass eine Person zögerte, intime Aspekte ihres Lebens (dort: ihre Homosexualität) zu offenbaren, und diese nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden kann, dass ein solches Vorbringen unglaubwürdig sei (insofern übertragbar VwGH 07.06.2023, Ra 2023/18/0173, mit Hinweis auf EuGH 02.12.2014, Rs. A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13). In Zusammenschau mit dem sichtlich emotionalen Zustand der Beschwerdeführerin während der Schilderung des Vorfalls in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass sie zunächst auch in der Verhandlung nicht über das Erlebte sprechen wollte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 f), ergab sich in diesem Kontext insgesamt nicht der Eindruck eines aus verfahrenstaktischen Gründen „gesteigerten“ Vorbringens. Es war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der belastenden Natur des Erlebten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Angaben erstattete. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren bereits gewisse Andeutungen enthielten, die eine (befürchtete) sexuelle Belästigung bzw. Gewalt thematisierten (vgl. Verwaltungsakt, S. 13, 85, 89).
Ob sich die Straftat tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beschrieben – unmittelbar vor ihrer Ausreise zugetragen hat und Auslöser ihres Ausreiseentschlusses gewesen sei, oder eventuell bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschehen ist, lässt sich nicht feststellen. Es ist jedoch in beiden Fällen glaubwürdig, dass die erlebte Vergewaltigung zumindest mitentscheidend für ihren Ausreiseentschluss war.
Unter Zugrundelegung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass es sich bei dem von ihr beschriebenen Vorfall um eine willkürliche schwere Straftat gegen ihre körperliche/sexuelle Integrität durch unbekannte Täter im Kontext der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien gehandelt hat. Eine gezielte Verfolgungshandlung gegen ihre Person (aus einem in der GFK genannten Motiv) lässt sich aus ihren Ausführungen hingegen nicht ableiten. Insbesondere ist ihren Angaben nicht zu entnehmen, dass die Täter sie aufgrund ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit gezielt auswählten. Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben bis dato keine Kenntnis über die Identität der Täter, welche ihr Haus seither nicht erneut aufgesucht und auch sonst keinen Versuch unternommen hätten, weitere Verfolgungshandlungen gegen sie zu setzen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 f).
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Syrien – willkürlich – Opfer einer schwerwiegenden Straftat durch unbekannte Täter wurde. Zur Feststellung, dass sie in diesem Zusammenhang im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von weiteren Verfolgungshandlungen betroffen sein wird, wird auf die näheren Ausführungen unter Punkt 2.2.3. und 3.3.4. verwiesen.
2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen
2.2.2.1. Zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft
2.2.2.1.1. Die Beschwerdeführerin berief sich im Verfahren darauf, dass sie in Syrien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Strömung des Islam bzw. aufgrund ihrer Ehe mit einem Sunniten gefährdet sei.
2.2.2.1.2. Diesbezüglich ist auszuführen, dass den im Verfahren herangezogenen Länderberichten, deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, nicht zu entnehmen ist, dass Angehörige der schiitischen Minderheit in Syrien im Entscheidungszeitpunkt einer generellen Verfolgung unterliegen.
Den Länderberichten ist hinsichtlich der Situation religiöser Minderheiten zu entnehmen, dass sich die Mehrheit der syrischen Bevölkerung (rund 74%) zur sunnitischen Ausrichtung des Islam bekennt, während weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, Schätzungen zufolge zusammen 13% der (rund 25 Millionen Menschen umfassenden) Bevölkerung ausmachen.
Syrien ist das Hauptzentrum der Nizari-Ismaili-Gemeinschaft im Nahen Osten, die sich selbst als die zweitgrößte schiitische Gruppe nach den Zwölfer Schiiten betrachtet. Die Ismailiten zählen etwa 250.000 Menschen und machen 1% der Gesamtbevölkerung Syriens aus. Sie leben in der Stadt Salamiya, 30 Kilometer östlich von Hama, und sind auch in einer Reihe von Städten und Dörfern in der Umgebung von Hama vertreten. Für die Ismailiten von Salamiya verlief der Machtwechsel bemerkenswert reibungslos, da sich die Stadt ohne Gewalt ergab. Diese kooperative Übergabe spiegelt die langjährigen Spannungen zwischen der ismailitischen Gemeinschaft und dem Assad-Regime wider, das sie im Laufe der Jahre an den Rand gedrängt hatte. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra habe gesagt, dass Schiiten ihre Rechte innerhalb der vom Staat festgelegten Regeln ausüben können. Sie seien "Teil der Mission" des "neuen Syriens". Weiters habe er festgehalten, dass die schiitischen Gemeinschaften in Syrien Teil des sozialen Gefüges Syriens seien. Es liege in der syrischen Verantwortung, ihre Rechte zu gewährleisten und sie als syrische Bürger zu schützen.
Im Länderinformationsblatt wird weiters davon berichtet, dass sich die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen wolle und niemand aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden solle. In seiner ersten Rede in Damaskus sei ash-Shara' mäßigend aufgetreten und habe den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen angemahnt. Von Anfang an hätten die neuen Behörden bewusst die Absicht gezeigt, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo habe die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen aufgenommen, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen hätten Diskussionen über konkrete Missstände beinhaltet. Einige dieser Missstände seien inzwischen angegangen worden, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Ash-Shara' habe Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das sei anders als in Idlib, wo „solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige“, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen worden seien. HTS-Beamte hätten umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden habe die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese würden als Einzelfälle deklariert werden. Anderen Berichten zufolge habe es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige gegeben. Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiere, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten seien in den Libanon geflohen.
Ein systematisches Vorgehen der neuen syrischen Übergangsregierung gegen Angehörige der schiitischen Minderheit kann aus den dargestellten Länderberichten nicht abgeleitet werden. Es liegen insbesondere keine Berichte vor, die nahelegen würden, dass die dargestellten Ankündigungen der Übergangsregierung in der Praxis grundsätzlich missachtet werden bzw. dass dennoch systematische Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der schiitischen Minderheit stattfinden. Auch der aktuellen medialen Berichterstattung kann nicht entnommen werden, dass Angehörige der schiitischen Minderheit in Syrien gezielt verfolgt werden.
Den vorliegenden Berichten ist zwar durchaus zu entnehmen, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu Angriffen gegen Angehörige von Minderheiten gekommen ist; diese richteten sich nach der Berichtslage vor allem gegen Angehörige der Minderheit der Alawiten, der ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime unterstellt wird (vgl. dazu auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 31 ff); überdies wird auch von Übergriffen auf die Minderheit der Drusen berichtet. Die Beschwerdeführerin gehört jedoch weder den Minderheiten der Alawiten oder der Drusen an, noch weist sie ein Naheverhältnis zum Assad-Regime auf, das sie (in Zusammenschau mit ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der syrischen Übergangsregierung oder anderer Akteure bringen würde. Die Beschwerdeführerin war laut eigenen Aussagen nie politisch aktiv und erwähnte auch nicht, dass Familienangehörige in einem konkreten Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime gestanden seien bzw. für dieses in hohen Funktionen tätig gewesen oder an Bürgerkriegshandlungen beteiligt gewesen seien.
Wenngleich es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in Syrien im Zusammenhang mit dem Sturz des Assad-Regimes bzw. infolge der Machtübernahme der nunmehrigen Übergangsregierung zu vereinzelten Übergriffen durch Angehörige bewaffneter Milizen, Sicherheitskräfte oder Privatpersonen gegen Angehörige der schiitischen Bevölkerung (auch außerhalb der Gruppe der Alawiten) gekommen ist, lässt sich der dargestellten Berichtslage kein Anhaltspunkt auf eine gezielte Verfolgung bzw. systematische Diskriminierung von Angehörigen der schiitischen Minderheit durch die nunmehrige syrische Regierung entnehmen. Ebensowenig ist der Berichtslage zu entnehmen, dass Privatpersonen systematisch gegen die schiitische Minderheit vorgehen.
Auch die aktuellen Leitlinien der EUAA aus Dezember 2025 und die (aus dem Jahr 2021 stammenden) Richtlinien des UNHCR gehen von keiner generellen asylrelevanten Gefährdung aller in Syrien lebenden Angehörigen der schiitischen Minderheit aus. Während die EUAA in der aktuellen Berichtslage für Schiiten kein eigenes Risikoprofil definiert, wird in Bezug auf Angehörige der Minderheit der Alawiten, die das syrische Assad-Regime dominiert haben und seit dessen Sturz vermehrten Übergriffen ausgesetzt gewesen sind, eine Risikobewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles als erforderlich erachtet (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 45; siehe auch EUAA, Country Focus, Juli 2025, 44 ff).
2.2.2.1.3. Das Ergebnis, dass Angehörige der schiitischen Minderheit keiner generellen Verfolgung in Syrien unterliegen, wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung zur Situation und den Lebensumständen ihrer nach wie vor in Syrien lebenden – ebenfalls der schiitischen Konfession angehörenden – Familienangehörigen befragt. Ihren Angaben war jedoch nicht zu entnehmen, dass ihre Angehörigen (insbesondere im hier relevanten Zeitraum seit dem Sturz des Assad-Regimes) aufgrund ihrer Religion von konkreten Verfolgungshandlungen oder sonstigen maßgeblichen individuellen Problemen betroffen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berichtete davon, dass ihre Mutter und ihre Tante nach wie vor in XXXX in einem überwiegend von Schiiten bewohnten Gebiet leben würden. Dass diese seit dem Sturz des Assad-Regimes von konkreten Übergriffen oder einer persönlichen Bedrohung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit betroffen gewesen seien, erwähnte die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Der Umstand, dass es den Angehörigen der Beschwerdeführerin seit dem nunmehr mehr als ein Jahr zurückliegenden Sturz des syrischen Regimes möglich gewesen ist, weitgehend unbehelligt in XXXX zu leben, unterstreicht die Einschätzung, dass – gleichwohl religiös motivierte Übergriffe nicht auszuschließen sind – eine Gruppenverfolgung nicht vorliegt bzw. nicht für jeden Angehörigen der schiitischen Minderheit ein maßgebliches Risiko besteht, in Syrien Opfer von Gewalthandlungen zu werden.
2.2.2.2. Eine konkrete Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung ergibt sich auch in Zusammenschau der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrem sonstigen Vorbringen und ihrem persönlichen Hintergrund nicht. Der Beschwerdeführerin hat Syrien im Jahr 2022 verlassen und hat keine Handlungen gesetzt, die sie ins Blickfeld der nunmehrigen syrischen Regierung hätten bringen können. Insbesondere hat sie nie an Kampfhandlungen teilgenommen, stand zu keinem Zeitpunkt in einem Naheverhältnis zum Assad-Regime und hat sich nie kritisch gegenüber der nunmehrigen Regierung oder ihren Vorgängerorganisationen geäußert. Sie brachte auch nicht vor, dass Familienangehörige sich auf Seiten des Assad-Regimes an Bürgerkriegshandlungen beteiligt hätten oder sonst in einem konkreten Naheverhältnis zu diesem gestanden seien. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Umstand, dass männliche Verwandte den Militärdienst in den Streitkräften des Assad-Regimes abgeleistet hätten bzw. diesem ideologisch nahe gestanden seien, führt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass ihr die neue syrische Regierung ein Naheverhältnis zum Assad-Regime und den vom ihm begangenen Kriegsverbrechen unterstellen würde. So geht auch EUAA davon aus, dass die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist dem Assad-Regime angehörte, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, für sich genommen nicht zu einem begründeten Risiko von Verfolgung führt (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 31).
2.2.2.3. Somit ist keine Gefährdung der Beschwerdeführerin, von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder sonstiger bewaffneter Gruppierungen individuell und gezielt verfolgt zu werden, zu erkennen.
2.2.3. Zur Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung
2.2.3.1. Soweit im Verfahren auf das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt hingewiesen wurde, ergibt sich aus der Länderberichtslage, dass Frauen und Mädchen in allen Teilen Syriens – im regional unterschiedlichen Ausmaß – mit vielfältigen Formen von physischer und psychischer Gewalt, insbesondere sexueller und häuslicher Gewalt, Zwangs- und Kinderehen, (sexueller) Gewalt durch Angehörige des syrischen Assad-Regimes und anderer Konfliktparteien sowie der Verweigerung von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Ausbeutung konfrontiert waren bzw. sind. Das Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt hat vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts zugenommen, während (staatliche) Schutzmechanismen kaum bis gar nicht vorhanden waren bzw. sind. Besondere Gefährdungspotentiale bestehen für (potentiell) von Zwangs- und Kinderehen betroffene Frauen und Mädchen, Frauen (insbesondere Opfer von sexueller Gewalt), denen vorgeworfen wird, die „Familienehre“ verletzt zu haben, sowie verwitwete oder geschiedene Frauen und Mädchen (siehe dazu die von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofile; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 35 ff; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 175 ff; zu deren Relevanz siehe auch Punkt 3.3.).
Eine – von individuellen Umständen unabhängige – systematische Verfolgung aller Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts ist aus der Berichtslage zu Syrien im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht abzuleiten.
Zur Situation in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten ist den herangezogenen Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Frauen in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten aktiv im öffentlichen Raum präsent seien und frei an öffentlichen Feiern teilnehmen, sowie dass keine weitverbreiteten Versuche unternommen worden seien, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken (so zuletzt auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 6 f). Von (systematischer) Gewalt oder maßgeblichen, einer Verfolgung gleichkommenden Diskriminierungen wird in den herangezogenen Länderberichten nicht berichtet. Es finden sich im Entscheidungszeitpunkt auch keine Berichte, dass Frauen in Syrien ein Zugang zu Erwerbstätigkeit oder Bildung systematisch versagt wird; der neue syrische Außenminister habe erklärt, die Behörden würden die Rechte der Frauen unterstützen und Ahmed al-Sharaa habe versprochen, die Bildung von Frauen fortzusetzen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, 34 f).
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ebensowenig berichtete sie von konkreten Einschränkungen bzw. Problemen, von denen ihre weiterhin in Syrien aufhältigen weiblichen Angehörigen seit der Machtüberahme der nunmehrigen Regierung betroffen (gewesen) seien.
Auch die zuvor zitierten aktuellen Leitlinien der EUAA aus Dezember 2025 und die (aus dem Jahr 2021 stammenden) Richtlinien des UNHCR gehen von keiner generellen asylrelevanten Gefährdung aller in Syrien lebenden Frauen aus, sondern setzen eine Risikobewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere anhand der konkreten familiären und sozioökonomischen Situation der jeweiligen Frau voraus.
2.2.3.2. Gefahrenerhöhende Umstände, welche eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat (insbesondere unter Berücksichtigung der in den Leitlinien der EUAA genannten Gesichtspunkte) als wahrscheinlich erscheinen lassen, waren – auch unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erlittenen sexuellen Gewalt – nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und gehört somit nicht der Gruppe der geschiedenen oder verwitweten (bzw. alleinstehenden) Frauen an, die nach der Länderberichtslage im erhöhten Maß von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen seien. Die Beschwerdeführerin entstammt zudem einen Familienverband, welcher es ihr ermöglichte, eine neunjährige Schulbildung sowie Berufsausbildung zu absolvieren und anschließend einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dass es innerhalb der Familie zu Gewalt gegen Frauen gekommen sei oder dies für den Fall einer Rückkehr befürchtet werde, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Beschwerdeführerin würde nach Syrien in einen intakten Familienverband, insbesondere zu ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Söhnen, sowie ihrer Mutter und einer Tante, zurückkehren. Alternativ zu einer Rückkehr in die Stadt XXXX könnte sie sich mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen auch erneut in XXXX niederlassen, wo die Beschwerdeführerin über ein Wohnhaus verfügt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer (ohnedies nur hypothetischen) Rückkehr Unterstützung durch männliche Angehörige (ihren Ehemann) erfahren würde.
Die Beschwerdeführerin wurde, wie festgestellt, in Syrien Opfer einer Vergewaltigung durch unbekannte Täter. Wie zuvor ausgeführt, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seitens der bis dato unbekannten Täter willkürlich als Opfer ausgewählt wurde und der Straftat keine gezielte Verfolgungshandlung gegen ihre Person zugrunde lag. Ihre Angaben lassen nicht darauf schließen, dass ihr im Fall einer Rückkehr im Zusammenhang mit der erlebten Straftat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit künftig weitere Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit drohen würden. Da der Beschwerdeführerin die Identität der Täter nie bekannt geworden ist und diese seither nicht erneut an ihre (weiterhin in XXXX aufhältige) Familie herangetreten seien, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erneut mit den Tätern der – mindestens vier Jahre zurückliegenden – Straftat konfrontiert werden würde.
Die Beschwerdeführerin behauptete auch nicht, dass ihre Vergewaltigung in Syrien bekannt geworden sei oder dies im Fall einer Rückkehr werden könnte. Sie beschrieb vielmehr, dass (ausschließlich) ihr Ehemann über ihre Vergewaltigung Bescheid wüsste, welcher sie in der Folge unterstützt habe. Insbesondere habe er ihre Ausreise ins Ausland organisiert und finanziert, um sie dadurch in Sicherheit zu bringen. Dass ihr von ihrem Ehemann in diesem Zusammenhang Verfolgungshandlungen drohen könnten, war daher nicht festzustellen. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass seitens der weiters in Syrien aufhältigen Familienmitglieder, insbesondere ihrer Mutter und Tante, (sofern diesen die Vergewaltigung bekannt werden sollte) Verfolgungshandlungen drohen könnten. Die Beschwerdeführerin beschrieb zudem die Rolle der Frau innerhalb ihrer Familie als eine grundsätzlich gleichberechtigte und erklärte in diesem Zusammenhang, dass es innerhalb ihrer Familie für Frauen normal sei, eine Ausbildung zu absolvieren, einen Beruf auszuüben und dadurch ein Einkommen zu erzielen und es keinen Zwang gebe. Dass ihr angesichts dieser konkreten familiären Situation aufgrund des Umstandes, dass sie Opfer sexueller Gewalt wurde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr durch ihre Familie droht, ist daher nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass neben ihrem Ehemann noch weitere Personen über die erlittene sexuelle Gewalt in Kenntnis seien. Es war daher nicht festzustellen, dass dieser Umstand in Syrien bekannt geworden ist oder im Fall einer Rückkehr bekannt werden würde. Daher war auch kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie vor diesem Hintergrund von Gewalt oder Stigmatisierung durch die syrische Gesellschaft bedroht ist.
Insofern besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr infolge eines Bekanntwerdens ihrer Vergewaltigung Verfolgungshandlungen (insb. der Gefahr eines „Ehrenmordes“) bzw. einer Stigmatisierung in der syrischen Gesellschaft ausgesetzt sein würde. Entsprechende Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geäußert.
Im Fall der Beschwerdeführerin war daher weder bezogen auf den innerfamiliären Bereich, noch hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Wahrnehmung ein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie (erneut) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein würde.
Auch in Zusammenschau mit ihrer schiitischen Minderheitenzugehörigkeit ergibt sich für die Beschwerdeführerin kein maßgebliches Risiko, Opfer von Gewalt zu werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weibliche Verwandte (Mutter und Tante) nach wie vor im Herkunftsgebiet leben, ohne dass die Beschwerdeführerin von konkreten Problemen berichtete, welche diese aufgrund ihrer Eigenschaft als schiitische Frauen seit der Machtübernahme des nunmehrigen syrischen Regimes erlebt hätten. Wenngleich Übergriffe auf (schiitische) Frauen nach der Länderberichtslage nicht auszuschließen sind, ergeben sich auch für diese Personengruppe keine Anhaltspunkte auf eine im Entscheidungszeitpunkt bestehende generelle Verfolgung.
Anzumerken ist, dass auch unter der (hypothetischen) Annahme, dass der aus unbekannten Motiven geschehenen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin eine religiöse Motivation zugrunde gelegen haben sollte, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen drohen würden.
Es besteht zudem kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer hypothetischen Einreise nach Syrien und Rückkehr in ihren Heimatort aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinreisende Frau von konkreten Gewalthandlungen bedroht sein würde. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass eine Einreise etwa über einen der internationalen Flughäfen Syriens erfolgen könnte und sie von ihrer Familie (insbesondere ihrem Ehemann) abgeholt und in den Heimatort begleitet werden könnte.
2.2.3.3. Im Verfahren wurde überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine bestimmte („westliche“) Lebensweise angenommen hat, die sie in Syrien exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre. Ein derartiges Vorbringen ist weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise nach Österreich auch keine Aktivitäten gesetzt, die eine solche geänderte Lebensweise nahelegen würden. Soweit sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und kein Kopftuch trägt, lässt sich alleine aus diesem Vorbringen keine verfestigte Lebensweise ableiten, die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht aufrecht erhalten werden könnte, zumal Frauen, wie erwähnt, nach den Länderberichten auch in Syrien weiterhin Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit haben. Zudem wurden in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes keine verpflichtenden Kleidungsvorschriften eingeführt.
2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren eine befürchtete Verfolgung durch das Assad-Regime äußerte, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann sich dem Reservedienst entzogen habe, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und über keine Gebietshoheit mehr in Syrien verfügt, sodass eine der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang drohende Verfolgung auszuschließen ist.
2.2.5. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 knapp eine Million Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen (vgl. dazu zuletzt auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 42 ff). Es ist somit auch insofern davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführerin nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion (sowohl XXXX als auch XXXX ) ohne eine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist.
2.2.6. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten daher keine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist der Richtigkeit der herangezogenen Berichtslage nicht entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten entscheidungsmaßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums und der medialen Berichterstattung nicht wesentlich geändert haben. Durch die am 05.10.2025 in Syrien durchgeführten Parlamentswahlen ergab sich keine für das vorliegende Verfahren relevante Änderung. Gleiches gilt – mangels Bezug der Beschwerdeführerin zu dieser Region – hinsichtlich der zuletzt erfolgten Einnahme ehemals kurdisch kontrollierter Gebiete in Nordostsyrien durch die nunmehrige syrische Regierung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; 10.11.2024, Ra 2024/20/0580, jeweils mwN).
3.2. Die Bestimmung der Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Herkunftsregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).
3.2.1. Zur Bestimmung der Herkunftsregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Herkunftsregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Herkunftsregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Herkunftsregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
3.2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist die Region XXXX als ihre Herkunftsregion anzusehen, zumal sie dort infolge ihres kriegsbedingten Umzuges aus dem Gouvernement Idlib enge Bindungen begründet hat und diese Region selbst als ihre Heimat innerhalb Syriens betrachtet. Sie hat dort mit ihrer Familie ein stabiles Leben geführt, ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und weist dort – ungeachtet des Umstandes, dass sie in der Folge für einen nicht feststellbaren Zeitraum abermals in XXXX aufhältig gewesen ist – nach wie vor enge familiäre und wirtschaftliche Bindungen auf. Darüber hinaus bestehen auch zur Stadt XXXX enge Bindungen, zumal sie dort infolge ihres (abermals) kriegsbedingten Umzuges gelebt hat und ihr Ehemann und ihre Söhne nach wie vor dort aufhältig sind.
Anzumerken ist, dass sowohl XXXX als auch XXXX im Entscheidungszeitpunkt von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werden, die Beschwerdeführerin in beiden Regionen ein familiäres Netz hat und sich auch die sonstige für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung maßgebliche Lage in beiden Regionen vergleichbar darstellt. Für die vorliegende Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, ob XXXX oder XXXX als Herkunftsregion qualifiziert wird.
3.3. Der Beschwerdeführerin ist es – unter Berücksichtigung der aktuellen Leitlinien der European Union Agency for Asylum (EUAA) und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), denen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – nicht gelungen, eine ihr in Syrien drohende Verfolgungsgefahr, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht im Wesentlichen mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in Syrien sowie einer Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Ausrichtung des Islam; in der mündlichen Verhandlung berichtete sie darüber hinaus davon, dass sie in Syrien Opfer einer Vergewaltigung durch unbekannte Täter wurde.
3.3.2. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, lässt sich den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin keine ihr drohende Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Ausrichtung des Islam entnehmen.
In der aktuellen Berichtslage der EUAA wird in Bezug auf Angehörige der schiitischen Minderheit von keinem generellen Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgegangen. Die EUAA beschreibt Risikoprofile betreffend die Minderheiten der Alawiten, Drusen, Christen und Jesiden (denen die Beschwerdeführerin nicht angehört), nicht jedoch in Bezug auf Schiiten im Allgemeinen. Auch in Bezug auf die konkret genannten Minderheiten wird von keinem generellen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen, sondern es wird eine Bewertung des Risikos im jeweiligen Einzelfall als erforderlich erachtet (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 43 ff). Speziell in Bezug auf die Minderheit der Alawiten geht EUAA davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit für eine dem Antragsteller drohende Verfolgung bestehe, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie etwa eine wahrgenommene Opposition gegen die Übergangsregierung, regionale Besonderheiten (Angriffe auf Alawiten fanden insbesondere in Gebieten statt, in denen die Kontrolle der Übergangsregierung umkämpft oder weniger wirksam ist, wie beispielsweise in Latakia, Tartus, Homs und Hama), sowie wahrgenommene Verbindungen zum Assad-Regime (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 45).
Da die Beschwerdeführerin – wie an anderer Stelle dargelegt – weder der Minderheit der Alawiten angehört, noch ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime aufwies, keine oppositionelle Haltung gegenüber der syrischen Übergangsregierung (öffentlich) zum Ausdruck gebracht hat und aus keinem Gebiet stammt, in dem die Kontrolle der syrischen Regierung umkämpft ist, besteht kein maßgebliches Risiko, dass die Religionszugehörigkeit zu individuellen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin führen wird.
3.3.3 Auch darüber hinaus droht der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, haben sich (auch abgesehen von der schiitischen Religionszugehörigkeit) keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf ein aktuell bestehendes Interesse der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung an der Person der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Die Beschwerdeführerin, welche Syrien im Jahr 2022 verlassen hat, hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Ebensowenig hat sie glaubwürdig behauptet, dass Familienangehörige ein maßgebliches Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime aufgewiesen hätten. Eine besondere Exposition der Beschwerdeführerin, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3.4. Aus den Feststellungen ist auch keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin als Frau abzuleiten. Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Frauen in Syrien – insbesondere vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation – mannigfaltigen Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. sind und die Wahrscheinlichkeit, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgungshandlungen zu werden, bei Hinzutreten bestimmter individueller risikoerhöhender Umstände ein die Asylrelevanz begründendes Ausmaß erreichen kann. Eine systematische Verfolgung aller Frauen in Syrien bzw. eine einer solchen gleichkommende systematische Diskriminierung ist den Länderberichten jedoch – in Einklang mit der Einschätzung der EUAA und des UNHCR, die eine Risikobewertung im jeweiligen Einzelfall als erforderlich erachten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 49 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 59 ff; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, 33 ff) – nicht zu entnehmen.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war im Fall der Beschwerdeführerin kein konkretes Risiko zu erkennen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Situation im Fall einer Rückkehr von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sein wird.
Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass sie über ein intaktes, auch aus männlichen Angehörigen bestehendes, familiäres Netz in Syrien verfügt, sodass sie in der dortigen Gesellschaft nicht als schutzlos angesehen wird und vor diesem Hintergrund einem erhöhten Risiko von Gewalthandlungen unterliegen würde. In ihrem Familienverband ist die Entscheidungsfreiheit von Frauen (etwa was die Wahl des Berufes anbelangt) anerkannt und es war kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie innerhalb der Familie Opfer von Gewalt (zB häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung) werden würde.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Syrien vor (zumindest) vier Jahren – willkürlich – Opfer einer Vergewaltigung wurde, führt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihr im Fall einer Rückkehr drohenden Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv. Den Leitlinien der EUAA ist in diesem Kontext zu entnehmen, dass (u.a.) Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund ihres gemeinsamen Hintergrunds, der nicht geändert werden kann (früherer sexueller Missbrauch), und aufgrund ihrer besonderen Identität einem Risiko von „Ehrenmorden“ ausgesetzt sein können, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund der Stigmatisierung, die mit dem Status als Überlebende sexueller Gewalt verbunden ist, als andersartig wahrgenommen werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 51; siehe auch UNHCR Richtlinien 2021, 172). Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war ein solches Risiko im konkreten Fall jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin, der in Kenntnis über die Straftat ist, die Beschwerdeführerin unterstützte, sodass nicht anzunehmen ist, dass er im Fall einer Rückkehr Verfolgungshandlungen gegen sie setzen würde. Ebensowenig ist anzunehmen, dass von ihrer in Syrien lebenden Mutter und Tante in diesem Zusammenhang eine Gefahr ausgeht. Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Söhnen keine männlichen Verwandten in Syrien. Ansonsten ist die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Syrien nicht bekannt geworden und es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dies im Fall einer Rückkehr der Fall sein würde (und sie in der Folge durch Personen außerhalb ihrer Familie aus diesem Gund verfolgt werden würde).
Aufgrund ihrer individuell-familiären Situation war daher von keiner der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau bzw. aufgrund des Umstandes, dass sie in der Vergangenheit Opfer sexueller Gewalt geworden ist, auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können (darüber hinaus) Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459, mwN). Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ergab sich im konkreten Fall nicht, dass bei der Beschwerdeführerin eine solche maßgeblich geänderte Lebensweise im Vergleich zu ihrer vormaligen Lebenssituation in Syrien vorliegt.
Da angesichts ihres persönlichen Hintergrundes bereits nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Statusrichtlinie bedroht ist, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Konnexes zu einem Konventionsgrund, einschließlich jenem der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 18).
3.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag darüber hinaus mit einer befürchteten Reflexverfolgung durch das syrische Assad-Regime aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann sich dem Reservedienst entzogen habe, begründete, ist eine solche aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien im Entscheidungszeitpunkt auszuschließen. Wie festgestellt, ereigneten sich Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, während das ehemalige Assad-Regime in Syrien über keine Gebietshoheit mehr verfügt. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführerin von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der Angehörigeneigenschaft zu einem Wehrdienstverweigerer droht; auch EUAA ist der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff). Ebenso vertritt UNHCR in seiner Position vom 16.12.2024 („Position on returns to the Syrian Arab Republic“) die Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige syrische Regierung nicht mehr bestehen.
3.3.6. Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Araber die Mehrheit in Syrien darstellen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt werden.
3.3.7. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, dass eine Kumulation von risikoerhöhenden Umständen – insbesondere der Eigenschaft als Frau und der schiitischen Minderheitenzugehörigkeit – zu einem maßgeblichen Risiko individueller Verfolgungshandlungen führt. Eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist daher nicht gegeben.
3.4. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den aktuellen Leitlinien der EUAA und des UNHCR. Soweit die Beschwerde auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu in den Richtlinien der EUAA und des UNHCR umschriebenen Risikoprofilen verwies, ist nochmals festzuhalten, dass sowohl die UNHCR-Richtlinien als auch die EUAA-Country Guidance für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles verlangen, sodass aus diesen nicht abzuleiten ist, dass jeder Asylsuchende, der unter ein Risikoprofil fällt, einer Verfolgung ausgesetzt sei (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284, mwN). Wie im jeweiligen Zusammenhang dargelegt, hat diese Einzelfallbeurteilung im Fall der Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung ergeben. Der zuvor angesprochenen Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist auch darüber hinaus keine der getroffenen Entscheidung entgegenstehende Einschätzung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt weiterhin über internationalen Schutz in Form des Status der subsidiär Schutzberechtigten, sodass sie vor diesem Hintergrund nicht von einer Rückführung nach Syrien bedroht ist.
3.5. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten wird bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ebenso wie der allgemein prekären Sicherheitslage durch die – auch vorliegend erfolgte – Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN).
3.6. Die Beschwerdeführerin vermochte daher eine ihr im Herkunftsstaat, insbesondere in ihrer Herkunftsregion (sowie bei der Einreise und Rückkehr in diese), aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.
3.7. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.09.2023 gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.8. Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin geäußerten Wunsch nach Familienzusammenführung ist anzumerken, dass diese Möglichkeit auch auf Grundlage ihres Aufenthaltsrechts als subsidiär Schutzberechtigte besteht (vgl. § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sowie VfGH 16.12.2025, E 1957/2025 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN). Die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache hing im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie der Beurteilung sich aus den Länderberichten ergebender allgemeiner Gefährdungspotentiale – und somit von Tatsachenfragen – ab. Die relevante Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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