Bevölkerungsstatistiken
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „national“ bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;
b) „regional“ bedeutet NUTS-Ebene 1, NUTS-Ebene 2 oder NUTS-Ebene 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglied der Union sind, benutzt wird, bedeutet „regional“ die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) vereinbart, zur Bezugszeit;
c) „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;
d) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:
e) „Lebendgeburt“ bedeutet die Geburt eines Kindes, das atmet, oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;
f) „Tod“ bedeutet das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung);
g) „Lebensereignisse“ bedeutet Lebendgeburt und Tod im Sinne der Buchstaben e und f.
(1) Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihrer Wohnbevölkerung zur Bezugszeit. Die bereitgestellten Daten decken die Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Wohnsitzregion ab.
(2) Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihren Lebensereignissen, die während des Bezugszeitraums stattfanden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung wie sie für die unter Absatz 1 genannten Daten verwenden. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende Variablen ab:
a) Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;
b) Tode nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung für alle „nationalen“ und „regionalen“ Ebenen im Sinne dieser Verordnung
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie für die Fristen und für die Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gesamtbevölkerung nach Absatz 1 anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung schätzen, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden.
(1) Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten zu ihrer Bevölkerung und zu ihren Lebensereignissen für das Vorjahr.
(2) Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten Daten zur Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Bezugszeit entweder den in Absatz 4 genannten Bezugszeitpunkt oder den in Absatz 5 genannten Bezugszeitraum, wie jeweils zutreffend.
(4) Der Bezugszeitpunkt für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember um Mitternacht). Der erste Bezugszeitpunkt liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitpunkt im Jahr 2027.
(5) Der Bezugszeitraum für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden. Der erste Bezugszeitraum liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitraum im Jahr 2027.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten und Metadaten entweder über die Dienste der zentralen Dateneingangsstelle so bereit, dass die Kommission (Eurostat) sie abrufen kann, oder sie übermitteln diese Daten unter Inanspruchnahme der zentralen Eingangsstelle.
Die Daten beruhen auf den von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewählten Datenquellen. Soweit zweckmäßig, werden wissenschaftlich untermauerte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden angewendet.
(1) Die Mitgliedstaaten führen Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung und Lebensereignisse im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 durch.
(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsstudien werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt.
(3) Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen finanziell unterstützen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die übermittelten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) unter Verwendung der Standards des Europäischen Statistischen Systems Bericht über die Referenzmetadaten, und insbesondere über die Datenquellen, Begriffsbestimmungen und Schätzmethoden, die für das erste Bezugsjahr herangezogen wurden, zudem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) fortlaufend über alle diesbezüglichen Änderungen.
(4) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und danach bis zum 31. Dezember 2023 einen zweiten Bericht. In diesen Berichten berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten gelieferten einschlägigen Informationen und bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Verfahren zur Erhebung von Daten, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden sowie die Vergleichbarkeit dieser Statistiken. In diesen Berichten wird ebenfalls die Verwendung wissenschaftlich fundierter, gut dokumentierter statistischer Schätzmethoden für die Schätzung der „Wohnbevölkerung“ anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung bewertet. Der erste Bericht erstreckt sich auf die Ergebnisse der in Artikel 8 genannten Durchführbarkeitsstudien.
(2) Diesen Berichten werden, falls zweckdienlich, Vorschläge zur weiteren Verbesserung des gemeinsamen Rechtsrahmens zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse unter dieser Verordnung beigefügt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Geltungsdauer diese Verordnung endet am 31. August 2028.