W193 2295602-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen auf die Nichtabsolvierung des Militärdienstes und die allgemeine Sicherheitslage stützte.
Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde bzw. BFA) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Am XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
3. Mit Schreiben des BFA vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags gewährt. Nach Ansicht der Behörde sei es ihm möglich und zumutbar, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen und die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu erlangen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und ihm daher zumutbar sei, einen syrischen Reisepass bei der Botschaft zu besorgen. Bis dato habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingebracht oder einen sonstigen Nachweis in Vorlage gebracht, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2024 erhob der Beschwerdeführer eine - als Stellungnahme („Mitteilung“) bezeichnete – Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024, in der er vorbrachte, dass er sich keinen syrischen Reisepass ausstellen lassen könne, weil er militärpflichtig sei und keinen Wehrdienst geleistet hätte. Er bekäme gar keine Unterlagen von der syrischen Botschaft und würde den Pass wegen der Arbeit brauchen.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Konkretisierung seiner Beschwerde aufgefordert; ihm wurde die aktuelle Berichtslage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer brachte binnen gesetzter Frist keine Eingabe(n) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Muslim. Im Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes hat er seine Identität durch Vorlage eines Auszugs aus dem syrischen Zivilregister nachgewiesen.
Mit – rechtskräftigem – Bescheid des BFA vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf internationalen Schutz ua. auf eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Wehrdienstpflicht bei der Syrischen Arabischen Armee unter Bashar al-Assad gestützt hatte, in Syrien zwar keine asylrelevante Verfolgung drohen würde, er jedoch – zum Entscheidungszeitpunkt – im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt werden könnte.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die syrische Botschaft in Wien herangetreten ist.
Dem Beschwerdeführer ist die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien möglich; alternativ kann der Beschwerdeführer durch Bevollmächtigung eines Vertreters auch an die Behörden in Syrien herantreten. Es ist davon auszugehen, dass ihm ein aktueller syrischer Reisepass ausgestellt würde.
Dem Beschwerdeführer ist die Beantragung eines syrischen Reisepasses auch zumutbar. Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses zu Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer und/oder seinen Familienangehörigen (in Syrien) führen würden, liegen nicht vor.
1.3. Zur Lage in Syrien: Zur Ausstellung von Reisepässen durch die syrischen Behörden:
Nach dem Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 übernahm der Führer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) Ahmed Al-Sharaa die Position des Interimspräsidenten Syriens. Er gab eine Verfassungserklärung heraus, in der er eine fünfjährige Übergangsphase vor der Verabschiedung einer ständigen Verfassung und nationalen Wahlen skizzierte. Die Erklärung etablierte ein starkes Präsidialsystem und identifizierte die islamische Rechtsprechung als Hauptgrundlage für die Gesetzgebung. Im März 2025 wurde eine Übergangsregierung eingerichtet, die Minister verschiedener ethnischer und religiöser Gruppen umfasste, obwohl Personen, die mit HTS verbunden waren, die meisten Schlüsselpositionen innehatten (DIS 12.2025, S. 7).
In Bezug auf die Sicherheit haben sich die Verteidigungsministerien (MoD) und das Innenministerium (MoI) auf die Reorganisation der inländischen Streitkräfte und die Stärkung der zentralen Autorität konzentriert. Das MoD hat sich an der Integration verschiedener bewaffneter Gruppen und der Entwicklung eines neuen militärischen Rahmens beteiligt, während das MoI die Verantwortung für die zivile Registrierung und Einwanderung, die Senkung der Passgebühren und die fortgesetzten Bemühungen zur Bekämpfung des Drogenhandels aufrechterhalten hat (DIS 12.2025, S. 7).
Die obligatorische Wehrpflicht wurde abgeschafft, und die Rekrutierung in die neue syrische Armee ist freiwillig. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierung oder sozialen Druck, sich anzumelden. Berichten zufolge schließen sich viele Personen in erster Linie aus finanziellen Gründen an, da das Gehalt in der Armee relativ hoch ist. Darüber hinaus sind ein großer Teil derer, die sich der neuen Armee anschließen, sunnitische Araber mit einem religiös konservativen Profil, die die neue Regierung als eine bevorzugte Alternative zur vorherigen betrachten. Folglich besteht keine Notwendigkeit, Menschen zu zwingen oder unter Druck zu setzen, sich anzuschließen (DIS 12.2025, S. 7).
Die vorherige Anforderung für die Regelung des Status vor der Rückkehr oder die Sicherheitsfreigabe ist Berichten zufolge abgeschafft. Syrern, deren Namen auf den Fahndungslisten der ehemaligen Regierung standen, ist es mit Stand September 2025 gestattet, ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückzukehren (DIS 12.2025, S. 24).
Dokumente (DIS 12.2025, 32 f):
Im Dezember 2024, nach dem Sturz der vorherigen Regierung, setzte die nationale Zivilregisterbehörde Syriens, die Direktion für Zivilangelegenheiten (al-Nufus), die Registrierung lebenswichtiger Ereignisse – einschließlich Geburten, Todesfälle und Ehen – sowie die Ausstellung neuer Personalausweise aus.
Im März 2025 gaben die Behörden bekannt, dass das syrische Zivilstandsamt die Registrierung von Geburten, Ehen, Scheidungen und Todesfällen wieder aufgenommen habe. [...]
Trotz offizieller Behauptungen über Modernisierung und Verbesserungen sind die Regierungsstellen nach wie vor mit erheblichen Überbelegungen und Verfahrensverzögerungen konfrontiert. Einzelpersonen müssen oft mehrere Stunden lang in langen Warteschlangen warten, um offizielle Dokumente zu erhalten, und der Verwaltungsprozess wird weithin als ineffizient und umständlich empfunden. [...]
Digitale Dienste sind nach wie vor begrenzt. Es gibt kein umfassendes Online-System, das es Bürgern ermöglicht, offizielle Personenstandsdokumente vollständig elektronisch anzufordern oder zu erhalten. Dennoch können gescannte oder gedruckte Kopien bestimmter Personenstandsauszüge (auf Arabisch, ikhraj qayd) in der Regel innerhalb von etwa 24 Stunden erhalten werden, einschließlich von Personen mit Wohnsitz im Ausland, in der Regel gegen eine geringe Gebühr.
Dienstleistungen aus dem Ausland
Nach Angaben des syrischen MFA bieten Botschaften und Konsulate im Ausland weiterhin das gleiche Leistungsspektrum an wie vor dem Sturz der ehemaligen Regierung. [...]
Ausstellung von Reisepässen (DIS 12.2025, S. 36 f, AB ACCORD 27.08.2025):
Unter den Interimsbehörden ist die primäre Änderung der syrischen Pässe ihre Gültigkeitsdauer. Pässe werden jetzt mit einer Gültigkeit von sechs Jahren für alle Antragsteller ausgestellt. Zuvor wurden Männern, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen hatten, in der Regel Pässe ausgestellt, die nur zwei Jahre gültig waren. Mit der offiziellen Abschaffung der Wehrpflicht wurde diese Einschränkung aufgehoben, und alle Antragsteller erhalten nun Pässe mit einheitlicher Gültigkeit, unabhängig vom vorherigen Einberufungsstatus.
Die Zahl der Auslandsvertretungen, die zur Ausstellung von Pässen berechtigt sind, ist im Laufe des Jahres 2025 gestiegen. In Europa werden neue Konsularstellen eingerichtet und zusätzliches Personal eingesetzt, um der wachsenden Nachfrage nach konsularischen Dienstleistungen gerecht zu werden.
Für Syrer, die außerhalb des Landes leben, müssen Passanträge (einschließlich Verlängerung) in der Regel persönlich bei einer syrischen Botschaft oder einem syrischen Konsulat eingereicht werden. Die Botschaft sammelt die benötigten Dokumente und leitet sie nach Damaskus weiter. Der neue Pass wird dann in Syrien gedruckt und zur Abholung an die Botschaft zurückgeschickt. Ist dies nicht möglich, kann die Person einem Vertreter in Syrien, beispielsweise einem Verwandten (z.B. Elternteil, Onkel) oder einem Rechtsanwalt, eine Vollmacht dazu erteilen, die Antragstellung zu erledigen. Dies ist auch eine schnellere Möglichkeit, den Reisepass zu erhalten.
Die Gebühren für Pässe wurden ebenfalls überarbeitet. Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland sind die Kosten für einen dringenden Reisepass von etwa 800 USD unter der ehemaligen Regierung auf etwa 400 USD gesunken, während die regulären Reisepässe von etwa 300 USD auf 200 USD gesenkt wurden. Die Bearbeitungszeiten bleiben konstant: Eilpässe werden am nächsten Tag ausgestellt, während die Ausstellung von regulären Pässen etwa einen Monat dauert.
Innerhalb Syriens wurden die Emissionsgebühren ebenfalls gesenkt. Zuvor kostete ein Reisepass rund 2,1 Millionen syrische Pfund (ca. 162 USD); Die aktuelle Gebühr beträgt etwa 1,6 Millionen syrische Pfund (rund 123 USD). Die Bearbeitungszeiten bleiben unverändert, wobei dringende Anträge an einem Tag erledigt werden und die Bearbeitung regelmäßiger Anträge etwa einen Monat dauert.
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von August 2025, dass es für syrische Staatsbürger·innen, die noch keinen Pass besitzen, bzw. für syrische Staatsbürger·innen mit altem/abgelaufenem Pass seit 11. August 2025 möglich sei, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Benötigte Dokumente und sonstige Voraussetzungen
Laut der oben beschriebenen Auskunft des syrischen Konsulats seien folgende Dokumente und sonstige Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung notwendig:
„- Vereinbarung einen Termin ausschließlich über das elektronische Konsular Zentrum, da dies die einzige autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen ist. www.ecsc-expat.sy
- Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen. Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich. - Wenn der Antragsteller minderjährig ist (unter 15 Jahren), muss der Vater oder der Großvater väterlicherseits mitkommen.
- Alter Reisepass.
- Zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder eine individuelle Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. einen Monat.“ (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025)
Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses würden 180 Euro betragen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind
Laut dem syrischen Konsulat sei es nicht möglich, einen Antrag zu stellen, wenn eines oder mehrere der erforderlichen Dokumente nicht beigebracht werden könnten (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom XXXX 2024, Zl. XXXX , mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers über internationalen Schutz entschieden wurde, und ist im gegenständlichen Verfahren auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Dass der Bescheid vom XXXX 2024 in Rechtskraft erwuchs, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht im Einklang mit den vom erkennenden Gericht durchgeführten Registerabfragen (vgl. OZ. 4).
2.2. Die Feststellungen unter 1.2. beruhen auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Antragstellung an, dass er keinen syrischen Reisepass habe, unterließ jedoch Angaben dahingehend, aus welchem Grund er keinen erlangen könne (vgl. AS. 2). Der daraufhin im Rahmen einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ erfolgten Aufforderung des BFA, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen bzw. eine Stellungnahme abzugeben, kam er ebenfalls nicht nach (vgl. AS. 13 ff). Auch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berief sich der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass er „gar nichts Unterlagen von der syrischen Botschaft“ bekäme, weil er seinen Militärdienst nicht absolviert habe; welche Schritte er diesbezüglich unternommen hat bzw. insbesondere, dass tatsächlich an die syrische Botschaft herangetreten sei und eine abschlägige Antwort erhalten habe, legte der Beschwerdeführer – ungeachtet der hg. Aufforderung zur Konkretisierung (vgl. OZ. 9) – nicht dar. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die an die syrische Botschaft in Wien herangetreten ist.
Dass dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Ausstellung des syrischen Reisepasses jedoch möglich ist, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht ins Verfahren eingebrachten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Länderberichten zur aktuellen Lage. Aus diesen geht klar hervor, dass die syrischen Vertretungsbehörden, insbesondere auch die syrische Botschaft in Wien, sowohl Anträge auf Neuausstellung als auch auf Verlängerungen von Reisepässen syrischer Staatsangehöriger bearbeiten (vgl. 1.3.). Sollte der Beschwerdeführer wie vorgebracht über keinen (abgelaufenen) Reisepass verfügen, könnte er sich somit unter Beibringung seines Personalausweises oder Zivilregisterauszugs auch erstmals einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer ist in Syrien registriert und verfügt jedenfalls über den im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgelegten Zivilregisterauszug, allenfalls wäre die Einholung einer aktuellen Beglaubigung erforderlich. Scans bzw. Kopien bestimmter Personenregisterauszüge können im Übrigen auch aus dem Ausland rasch und gegen eine geringe Gebühr erlangt werden. Sollte es dem – in Syrien registrierten (vgl. 1.1.) – Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund dennoch nicht möglich sein, sich auf diesem Weg einen Reisepass ausstellen zu lassen, oder er schlicht eine schnellere Bearbeitung wünschen, kann er den Länderberichten zufolge auch einem Vertreter in Syrien, beispielsweise einem Verwandten oder einem Rechtsanwalt, eine entsprechende Vollmacht erteilen, zumal er im Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes angegeben hat, dass nahe Angehörige, insbesondere seine Eltern und einer seiner Brüder noch in Syrien leben (vgl. AS. 94).
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Antrag des Beschwerdeführers bei den syrischen Behörden positiv beschieden und ihm ein aktueller Reisepass ausgestellt werden würde.
Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Antragstellung bei den syrischen Behörden nicht zumutbar wäre. Wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt (vgl. AS. 63), wurde eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zum Wehrdienst bereits im Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtskräftig verneint. Auch hat sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich auf die Nichtabsolvierung seines Militärdienstes bezogen und keine negativen Auswirkungen eines Herantretens an die syrischen Behörden geltend gemacht. Dem Ersuchen um Konkretisierung (vgl. OZ. 9) kam er nicht nach.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch unter Berücksichtigung des – notorischen – Machtwechsels in Syrien und des Umstands, dass die neue syrische Regierung die Wehrpflicht abgeschafft und eine Generalamnestie erlassen hat (vgl. EUAA, Country Guidance 12.2025, S. 33), keine andere Einschätzung ergibt. Im Gegenteil: Die neue Regierung stellt nunmehr – unabhängig vom Einberufungsstatus – Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren aus, hat die Gebühren für die Passausstellung gesenkt und bemüht sich, der wachsenden Nachfrage nach konsularischen Dienstleistungen nachzukommen. Berichte über Repressalien bzw. sonstige negative Folgen einer Antragstellung gibt es nicht, zumal sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweisen würde. Er selbst hat – trotz entsprechendem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts – erneut kein Vorbringen erstattet, das Grund zur Annahme geben würden, dass ihm eine Beantragung eines nationalen Reisedokuments in diesem Sinne nicht möglich bzw. unzumutbar wäre (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. auch VfGH 13.12.2023, E 1077/2023-14).
Insgesamt liegen somit keine Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Erlangung eines gültigen syrischen Reisedokuments bzw. eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden nicht möglich wäre oder nicht zugemutet werden könnte.
2.3. Den Feststellungen unter 1.3. liegen folgende allgemein zugängliche Informationen zu Grunde:
ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien vom 27.08.2025: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2] (AB ACCORD 27.08.2025)
DIS, Syria Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025 (DIS 12.2025)
Die Berichte sind aktuell und es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Informationen, die auf unbedenklichen Quellen beruhen, zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer, dem die Heranziehung zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. OZ. 9), stellte sie nicht in Frage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Den Materialien ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Statusrichtlinie die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vorsieht. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (ErlRV 2144 BlgNR 24. GP 25).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Anm. 2).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).
3.3. Gegenständlich folgt daraus:
Der Beschwerdeführer, dem mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX 2024, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte am XXXX 2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 ist für eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte erforderlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dabei handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal und somit eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2015/21/0124).
Den Antragsteller trifft insofern eine Mitwirkungspflicht, als dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich, etwa weil er nicht im Besitz hierfür notwendiger Dokumente ist und sie auch nicht besorgen kann oder weil die Botschaft des Herkunftsstaates aus sonstigen, nicht in der Sphäre des Antragstellers liegenden Gründen die Ausstellung eines nationalen Reisepasses verweigert. Der Nachweis für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht kann auf jede taugliche Weise erbracht werden (vgl. VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078).
Auf das Vorliegen einer solchen Konstellation ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise: Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem BFA noch im hg. Verfahren nicht einmal klar dargelegt, dass er sich – vergeblich – um die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments bemüht hat. Ebenso hat es der Beschwerdeführer unterlassen, substantiiertes Vorbringen dazu zu erstatten, warum eine Passausstellung konkret ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein soll. Aus der – dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten – aktuellen Berichtlage geht hervor, dass die syrischen Behörden Passausstellungen vornehmen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Dokumente verfügt bzw. sie sich zumindest beschaffen kann.
Dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte kann somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG 2000 kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung der belangten Behörde war daher nicht zu beanstanden.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. § 24 Abs. 4 VwGVG sieht vor, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 13.06.2025, Ra 2025/17/0038, mwN). Ein geklärter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG liegt unter anderem nur dann vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird (VwGH 23.10.2025, Ra 2025/21/0004, mwN). Das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte löst die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. VwGH 24.11.2025, Ra 2025/20/0540, mwN).
Der für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, darunter die sich aus der aktuellen, dem Beschwerdeführer im Zuge eines unbeantwortet gebliebenen Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Berichtslage ergebenden Informationen, sowie aus den Angaben in der Beschwerde, die keinen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt behauptet bzw. diesen bloß unsubstantiiert bestritten hat. Die Angaben in der in Beschwerde lassen in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FrPolG 2005 eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353 mit Verweis etwa auf VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
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