JudikaturVwGH

Ra 2015/21/0124 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0302; E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213). Nach § 88 Abs. 2a FrPolG 2005 sind Fremdenpässe Fremden auf Antrag auszustellen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des BFA bildende Umstand ("warum Sie nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen") stellt eine Erfolgsvoraussetzung dar. Auch in der FrPolGDV 2005 ist keine Bestimmung zu finden, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet. Letzteres ist - in der im Verbesserungsauftrag des BFA vorgesehenen Art und Weise - nicht einmal in dem vom Fremden für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwendeten amtlichen Vordruck vorgesehen, der freilich ohnehin nicht eine Erfolgsvoraussetzung in einen "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG umwandeln kann. Das VwG ist nur begründungslos davon ausgegangen, dass der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt worden sei. Der VwGH kann gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, weil infolge der Beschwerde des Fremden lediglich eine ersatzlose Behebung des nach dem Gesagten verfehlten Zurückweisungsbescheides des BFA geboten ist. Das gilt unverändert auch für die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage (vgl. E 12. Oktober 2015, Ro 2015/22/0115).

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