Ra 2024/21/0078 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 88 Abs. 2a FPG ist vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0163). Gemäß dem hier maßgeblichen Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sind Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG-Anpassungsgesetz, mit dem (in Abänderung der bisherigen Bestimmung des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG) der Abs. 2a in den § 88 FPG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 eingefügt wurde, sollte damit Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie umgesetzt werden, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 25). Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten - wie es die Richtlinie formuliert - einen nationalen Pass erhalten können.