Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O R, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a/34, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2025, W223 22816211/7E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2023, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Revisionswerber begründet den betreffenden Antrag damit, dass sich die Rückkehrentscheidung auf sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens massivst auswirke und die sofortige Vollstreckbarkeit selbst im Fall seines Obsiegens sein Privat und Familienleben in einem nicht wieder gut zu machenden Ausmaß stören würde. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderemzu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102, Pkt. 4., mwN).
Mit dem oben aufgezeigten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben erörterten Sinn nicht dar. Die Ausführungen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens des Revisionswerbers massivst auswirke und der sofortige Vollzug dieses Recht auf nicht mehr gut zu machende Weise stören würde, beschränken sich auf nur ganz allgemein und pauschal gehaltene Behauptungen. Eine konkrete Darstellung eines unverhältnismäßigen Nachteils unter näherer Bezugnahme auf die tatsächlichen Umstände des gegenständlichen Falls ist nicht im Ansatz zu sehen. Das Vorbringen wird daher der strengen Konkretisierungspflicht nicht gerecht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2024/17/0079).
Dem Antrag war (schon) deshalb ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 20. Mai 2025