Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J B in G, vertreten durch Mag. Dr. Johann Hausbauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Neugasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Jänner 2023, Zl. LVwG 70.9 8320/20225, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem WaffG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit (Vorstellungs )Bescheid vom 3. Oktober 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 5. Oktober 2022 zugestellt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit E Mail an die belangte Behörde vom 31. Oktober 2022, 11.01 Uhr, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht). Darüber hinaus brachte er die Beschwerde auch postalisch bei der belangten Behörde ein, wobei er die Eingabe am 3. November 2022 zur Post gab.
3 Mit Verspätungsvorhalt vom 20. Dezember 2022 räumte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen, dass es (vorläufig) davon ausgehe, dass die am 3. November 2022 zur Post gegebene Beschwerde verspätet und daher zurückzuweisen sei. Unter einem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sofern keine Stellungnahme abgegeben werde anhand des Akteninhaltes entscheiden werde.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück. Unter einem erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht hielt begründend fest, der Bescheid der belangten Behörde sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 5. Oktober 2022 nachweislich zugestellt worden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022, zur Post gegeben am 3. November 2022, habe der Revisionswerber gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Zum Verspätungsvorhalt vom 20. Dezember 2022 habe der Revisionswerber weder innerhalb der gewährten Frist noch bis dato eine Stellungnahme abgegeben. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde verspätet und daher zurückzuweisen.
6Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit (unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit und der Abweichung von näher genannter höchstgerichtlicher Rechtsprechung) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 13 Abs. 1 AVG die rechtzeitig elektronisch eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie den Verfahrensgang zusammenfasste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG [idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/2023]).
Um rechtzeitig zu sein, musste der Beschwerdeschriftsatz also spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, mwN; die Änderungen des § 33 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/2023 sind auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden).
10Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen die relevanten Tatsachen festzustellen (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN).
11 Im Revisionsfall wurde der Bescheid der belangten Behörde am 5. Oktober 2022 an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher an diesem Tag und endete am 2. November 2022.
12 Nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen des Revisionswerbers wurde die gegenständliche Beschwerde nicht nur postalisch, sondern auch per E Mail vom 31. Oktober 2022 bei der belangten Behörde eingebracht.
13 Dies hat das Verwaltungsgericht unabhängig davon, ob fallbezogen die (zusätzliche) Einbringung der Beschwerde im Postweg bei der belangten Behörde rechtzeitig erfolgte gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die E Mail vom 31. Oktober 2022, mit der der Revisionswerber die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelte, liegt ebenso im Akt auf wie die Antwort der belangten Behörde vom 2. November 2022, mit welcher der Erhalt der Beschwerde bestätigt wurde. Mit diesen aktenkundigen Umständen hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.
14 Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall maßgebliche Umstände unberücksichtigt ließ, bei deren Vermeidung es zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, ist ihm ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel unterlaufen. Daran ändert der Umstand, dass der Revisionswerber zum Vorhalt des Verwaltungsgerichts keine Stellung nahm, vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels und der erforderlichen Bedachtnahme auf aktenkundige Umstände nichts.
15Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
16Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. August 2023
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