Ra 2020/22/0028 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).