W259 2300067-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend Entfall von Bezügen gemäß § 12c GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit dem Anfang XXXX im Krankenstand. Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom 01.03.2023 gelangte zu dem Ergebnis, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund innerbetrieblicher Probleme zur Entwicklung einer XXXX gekommen sei. Seine Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter sei gegeben, sofern es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme komme.
2. Mit Schreiben vom 01.02.2024 und 15.02.2024 forderte das XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) den Beschwerdeführer unter Verweis auf das Gutachten der BVAEB zum Wiederantritt seines Dienstes auf. Eine Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme sei nur im Rahmen eines Dienstantrittes möglich. Diese würden selbstverständlich im Rahmen des Rückkehrgesprächs behandelt. Zudem würden gerne Maßnahmen wie Mediation angeboten.
3. Mit Schreiben vom 12.02.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass die Gutachten allesamt übereinstimmend ergeben würden, dass eine Rückkehr in den bisherigen Dienst einer entsprechenden psychosozialen Rehabilitation bedürfe sowie präventive Maßnahmen gegen neuerliches, auf den Beschwerdeführer abzielendes Mobbingverhalten erwirkt werden müssten. Ein Dienstantritt sei aufgrund der nicht verbesserten Arbeitssituation nicht möglich.
4. Am XXXX 07.2024 wurde der Beschwerdeführer einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese führte zu der Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine XXXX vorliege, für ihn ein Arbeiten auf mehrfache Nachfrage möglich sei und ihn nur das strukturelle Umfeld störe. Der Krankenstand sei nicht gerechtfertigt und der Beschwerdeführer uneingeschränkt exekutivdienstfähig.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Untersuchungsergebnis des Polizeiarztes zur Kenntnis gebracht und er – unter Hinweis auf seine Exekutivdienstfähigkeit, § 12c GehG und Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen – zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert.
6. Mit Schreiben vom 23.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass in Aussicht genommen werde, ihm aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst mit 15.07.2024 seine Bezüge entfallen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
7. Mit Stellungnahme vom 24.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er dienstfähig und der Hinweis darauf, dass ihn nur das strukturelle Umfeld störe, eine Bezugnahme auf das der Dienstbehörde bestens bekannte Mobbing an seinem Arbeitsplatz sei. Bei Wiederaufnahme seines Dienstes würde er sofort erkranken und es sei ihm nicht zumutbar, seinen Dienst anzutreten und damit seine Gesundheit zu „opfern“. Aufgrund dieser Zwangslage befinde er sich gerechtfertigt im Krankenstand, womit es auch nicht zu einem Entfall der Bezüge kommen könne. Würde ihm die Dienstbehörde einen den gesetzlichen Erfordernissen und somit in Entsprechung ihrer Fürsorgepflicht schikane- und mobbingfreien Arbeitsplatz einrichten, könnte er seinen Dienst wieder antreten. Zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Dienstfähigkeit begebe er sich vom XXXX in die Pflege einer Reha-Klinik, Abteilung für psychische Gesundheit. Er legte ein entsprechendes Schreiben der Klinik vor.
8. Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass laut einem – näher zitierten – Gutachten eines Facharztes auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 18.07.2024 hinsichtlich der Frage seiner Exekutivdienstfähigkeit eine vollständige Beurteilung durch den Polizeiarzt ausgeblieben sei. Dieser habe es unterlassen, auf die Ursachen und Zusammenhänge seiner psychischen Störung näher einzugehen und sei deshalb zu keiner angemessenen Beurteilung gelangt. Laut fachärztlicher Beurteilung bestehe grundsätzlich seine Dienstfähigkeit, jedoch nicht konkret für die bisherige Dienststelle und dies solange nicht, bis dort eine Klärung und Auflösung der das Krankheitsbild auslösenden Mobbingsituation erfolgt und präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Mobbings getroffen worden seien. Sollte er vor Durchführung dieser Maßnahmen zum Dienstantritt einberufen werden, sei von einer Verschlechterung seines Zustandes und vom Wiederauftreten der Symptomatik auszugehen. Da eine Aufforderung zum unverzüglichen Dienstantritt erfolgt sei, sei es erforderlich, präventiv den Krankenstand auszurufen. In seiner Stellungnahme vom 29.07.2024 habe der Facharzt erneut die Notwendigkeit einer präzisen sowie differenzierten Sichtweise hinsichtlich der Beurteilung der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
9. Am XXXX .2024 erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, Zl. XXXX , mit folgendem Spruch: „Mit (rückwirkend) 15. Juli 2024 entfallen Ihnen aufgrund Ihrer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Ihre Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956“.
Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass es der Behörde im Rahmen der Überprüfung, ob eine Abwesenheit gerechtfertigt sei, zustünde, über die vorgelegte privatärztliche Bescheinigung hinaus einen amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen. Eine Verpflichtung der Dienstbehörde zur Verfügung weiterer Untersuchungen bestünde dann nicht mehr, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass Dienstfähigkeit vorliege. Spannungsverhältnisse zwischen dem Beamten und einem Vorgesetzten seien nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beamten vom Dienst zu begründen. Beim Beschwerdeführer sei Dienstfähigkeit gegeben, was er sogar selbst einräume. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung bzw. Stellungnahme und der Aufenthalt zum Erhalt der Dienstfähigkeit in der Reha-Klinik rechtfertige nicht seine Abwesenheit vom Dienst.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Verletzung der Dienstgeberfürsorgepflicht auseinandergesetzt habe und dem Bescheid auch das fachärztliche Gutachten vom 18.07.2024 nicht zugrunde gelegt habe. Aufgrund der unvollständigen und nicht fachärztlichen Beurteilung des Polizeiarztes sei dieser zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt, welche nun von der Behörde vertreten werde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in Anwesenheit der des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, und einer Vertreterin der belangten Behörde der Beschwerdeführer umfassend zu seinem schriftlichen Vorbringen befragt wurde. Es wurden drei Zeugen einvernommen, darunter der vom Beschwerdeführer beigezogene Facharzt.
12. Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm die Dienstbehörde jede Hilfe versagt habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand sukzessive verschlechtert habe. Der Dienstantritt sei ihm unzumutbar und es sei mit weiteren Schikanen des Dienststellenleiters zu rechnen.
13. Mit Stellungnahme vom 30.06.2025 entgegnete die belangte Behörde, dass Mobbing/Bossing bis dato nicht habe festgestellt werden können und im Rahmen der Fürsorgepflicht sämtliche Maßnahmen, wie das Angebot von Verweisarbeitsplätzen, ausgeschöpft worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit wahrgenommen, seinen Dienst in einer Justizanstalt anzutreten.
14. Mit Stellungnahmen vom 01.07.2025, 03.07.2025 und 22.07.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch ein anderer Bediensteter, der mit dem Dienststellenleiter in Konflikt geraten sei, wie der Beschwerdeführer im Nachtdienst degradiert worden sei. Die Bereinigung der Konfliktsituation sei bislang mangels Mitwirkung des Dienststellenleiters gescheitert.
15. Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 legte der Beschwerdeführer Protokolle von mündlichen Verhandlungen im Amtshaftungsverfahren eines anderen Bediensteten der Justizanstalt vor, die der belangten Behörde zum Parteiengehör gebracht wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .
Er befindet sich seit Anfang XXXX im Krankenstand und legte dazu durchgehend Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor.
Ein von der belangten Behörde eingeholtes vertrauensärztliches Gutachten des Allgemeinmediziners XXXX , vom XXXX .11.2020 gelangte nach Veranlassung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin XXXX vom XXXX 11.2020 und Darlegung von Anamnese, Befund, Diagnose und medikamentöser Therapie zur folgenden zusammenfassenden Einschätzung:
„Bei Herrn XXXX besteht eine XXXX Erkrankung, die mit einer Dienstfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt weiterhin nicht vereinbar ist. Da nun bereits über sechs Monate Krankenstand bestehen und keine unmittelbare Besserung des gesundheitlichen Zustandes in Aussicht ist, habe ich mich zur Veranlassung einer fachärztlichen Begutachtung entschlossen. Der Facharzt für Psychiatrie XXXX kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass aktuell keine Dienstfähigkeit besteht aufgrund einer XXXX . […] Aus vertrauensärztlicher Sicht wird daher in Übereinstimmung mit der fachärztlich psychiatrischen Begutachtung die Verlängerung des Krankenstandes für drei Monate empfohlen mit anschließender vertrauensärztlicher Nachuntersuchung. […]“
Das Gutachten von XXXX vom XXXX 11.2020 gelangte nach Darlegung von Anamnese, Beschwerden, psychopathologischem Status und Diagnosen zur folgenden Beurteilung:
XXXX leidet auf der Basis mehrerer, schließlich XXXX 2020 eskalierender Konflikte mit einem Vorgesetzten unter einer XXXX […]. Derzeit ist somit noch eine Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit festzustellen, der Krankenstand wird noch für 2-3 Monate zur Verlängerung empfohlen. […] Aus heutiger Sicht ist die Prognose günstig, wenn zur Bewältigung der als belastend empfundenen Konfliktsituation eine psychologische oder psychotherapeutische Intervention angenommen und durchgeführt wird; wichtig wäre naturgemäß auch eine Veränderung und Klärung beruflicher Differenzen, sodann ist auch eine relativ kurzfristige Remission der Störung wahrscheinlich.“
Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom XXXX 2023, erstellt von XXXX , gelangte zu folgendem Ergebnis:
„Aufgrund innerbetrieblicher Probleme ist es beim Betroffenen zur Entwicklung einer XXXX gekommen. […] Aus psychiatrischer Sicht ist beim Untersuchten derzeit Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter gegeben, sofern es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme kommt. […]“
Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX 07.2024 übermittelte der polizeiärztliche Dienst der Landespolizeidirektion XXXX mit E-Mail vom 05.07.2024 die folgende Beurteilung des Polizeiarztes: „ XXXX , XXXX , medikamentöser Ausgleich der XXXX , Zustand nach XXXX . Derzeit geht es XXXX gut, er ist in guten AZ und EZ. Laut eigener Aussage nimmt er nur gelegentlich Medikamente. Ein Arbeiten ist für ihn auf mehrfache Nachfrage möglich, nur das strukturelle Umfeld stört ihn. Krankenstand ist nicht gerechtfertigt, er ist uneingeschränkt exekutivdienstfähig.“
Mit Schreiben vom 09.07.2024 brachte die belangte Behörde dieses Untersuchungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer darin mit, dass sie ihn als exekutivdienstfähig erachtete und seinen Krankenstand als nicht gerechtfertigt ansieht. Sie forderte ihn zum unverzüglichen Dienstantritt auf. Die belangte Behörde räumte ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ein.
Der Beschwerdeführer trat in der Folge seinen Dienst nicht an, sondern legte weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor. Weiters holte er einen Befundbericht sowie eine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , ein.
Mit fristgerechten Stellungnahmen an die belangte Behörde vom 24.07.2024 und 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Dienstfähigkeit vom XXXX in die Pflege einer Rehaklinik, Abteilung für XXXX Gesundheit, begebe. Er legte ein entsprechendes Schreiben der Klinik vor. Weiters verwies er auf einen ärztlichen Befundbericht von XXXX vom XXXX 07.2024 sowie dessen Stellungnahme vom XXXX .07.2024.
XXXX führte in seinem ärztlichen Befundbericht vom XXXX 07.2024 nach Darlegung von Diagnosen und Medikation Folgendes aus:
„Verweise auf meine bisherigen Befundberichte, zuletzt vom XXXX 2024.
Seitdem mehrere Behandlungstermine, zuletzt am XXXX 7.2024.
Bei diesem legt XXXX eine ärztliche Beurteilung von XXXX Polizeiarzt der XXXX nach Untersuchung am XXXX 7.2024 (angeordnet von der Dienstbehörde) vor. In diesen wird lediglich eine XXXX diagnostiziert, ein Krankenstand als nicht gerechtfertigt und XXXX als uneingeschränkt exekutivdienstfähig erachtet. Auf die näheren Zusammenhänge und Ursachen der XXXX (Mobbing an der Dienststelle) wird nicht eingegangen.
Auch wird nicht festgehalten, dass aufgrund der XXXX zu einer mehrwöchigen XXXX stationären Behandlung und Rehabilitation an der Rehaklinik XXXX mit Aufnahmetermin XXXX 7.2024 angemeldet ist. Gemäß der (nicht fachärztlichen) Einschätzung des Polizeiarztes bestünde ja für diese stationäre Behandlung und Rehabilitation kein Anlass.
Die Vorstellung an seine Dienststelle in der Justizanstalt XXXX zurückkehren zu müssen, ohne dass es vorab klärende Gespräche und präventive Maßnahmen hinsichtlich weiteren Mobbings seitens der Dienststelle eingeräumt wurden, hat zudem zu einer Verschlechterung seiner XXXX und Zunahme der Symptome ( XXXX ) geführt.
Aus meiner Sicht ist eine Fortführung des Krankenstandes jedenfalls bis zur stationären Aufnahme an der Rehaklinik XXXX notwendig, nach Abschluss der stationären Behandlung ist die Situation neu zu beurteilen.“
Mit Stellungnahme vom 29.07.2024 führte XXXX ergänzend wie folgt aus:
„Aus Sicht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie besteht grundsätzlich eine Dienstfähigkeit, jedoch nicht konkret für die bisherige Dienststelle an der Justizanstalt XXXX und dies solange nicht, bis an der Dienststelle eine Klärung und Auflösung der das Krankheitsbild auflösenden Mobbingsituation erfolgt und präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Mobbings getroffen worden sind.
Sollte XXXX von der Dienstbehörde vor Durchführung dieser Maßnahme zum Antritt des Dienstes in der Justizanstalt XXXX einberufen werden, so ist von einer Verschlechterung seines XXXX Zustandes und vom Wiederauftreten XXXX Symptomatik auszugehen.
Da, soweit mir von XXXX selbst berichtet wurde, er zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert wurde, ist es erforderlich, präventiv den Krankenstand auszurufen. Der empfohlene Zeitraum bis zum Antritt der stationären XXXX Rehabilitation in XXXX wurde deshalb gewählt, da es zwar äußerst unwahrscheinlich erscheint aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass XXXX durch die stationäre Behandlung so weit profitiert, dass auch ohne oben angeführte Maßnahmen an der Dienststelle eine Rückkehr in den Dienst an der Justizanstalt XXXX möglich ist, ohne hierdurch weiteren gesundheitlichen Schaden zu erleiden.“
Die belangte Behörde führte kein weiteres Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch.
Vom XXXX bis XXXX absolvierte der Beschwerdeführer einen – von der Sozialversicherung bewilligten – stationären Aufenthalt in der XXXX Abteilung der Rehabilitationsklinik XXXX . Aus dem Entlassungsbrief der Klinik vom 24.10.2024 ergibt sich Folgendes:
„[…] Aufgrund der weiterhin instabilen emotionalen Verfassung von XXXX kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in das bisherige Arbeitsumfeld zu einer Zunahme und sogar Chronifizierung von körperlichen und psychischen Symptomen und Beschwerden führen kann […]“.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung (VHP).
Die Gutachten von XXXX , vom XXXX 11.2020 und von XXXX vom XXXX 11.2020 (Beilage ./III zum VHP), das Obergutachten von XXXX vom 01.03.2023, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die Schreiben der belangten Behörde liegen im Akt ein, ebenso wie der von XXXX erstellte Befundbericht vom XXXX .07.2024, dessen ergänzende Stellungnahme vom XXXX 07.2024 sowie die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.07.2024, aus welcher sich die Beurteilung des Polizeiarztes nach Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX 07.2024 ergibt.
Dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahmen vom 24.07.2024 und 06.08.2024 fristgerecht einbrachte, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen (Bescheid, S. 2 und 3).
Dass der Beschwerdeführer von XXXX behandelt wird, ergibt sich aus den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, S. 19).
Der Krankenstand des Beschwerdeführers seit dem Jahr XXXX ist unstrittig und ergibt sich aus den einliegenden Konvoluten der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX vom 24.02.2023, welches dem Obergutachten von XXXX vom 01.03.2023 angeschlossenen ist und wonach sich der Beschwerdeführer seit XXXX 2020 im Krankenstand befinde (Gutachten, S. 4) sowie aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde, S. 4). Dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Krankenstandes im Jahr XXXX seinen Dienst nicht mehr antrat, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, S. 6), in der er weiters Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.07.2024 (ausgestellt am 27.06.2024) sowie von 18.07.2024 bis 29.07.2024 (ausgestellt am 18.07.2024) vorlegte (Beilage ./I zum VHP).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik XXXX ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsbestätigung und dem einliegenden Entlassungsbrief der Klinik vom 24.10.2024, welchem ebenso die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und seine Zuweisung zu diesem Aufenthalt durch XXXX zu entnehmen sind (Beilage ./II zum VHP). Für den Zeitraum nach dem Aufenthalt legte der Beschwerdeführer weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor, wie sich aus der Dokumentenvorlage durch die belangte Behörde vom 13.06.2025 ergibt.
Die Bewilligung des Rehabilitationsaufenthalts durch die Sozialversicherung ist dem Schreiben der SVS vom 29.05.2024 zu entnehmen, welche der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2025 übermittelte. Die Zuständigkeit der SVS sei laut Beschwerdeführer darauf zurückzuführen, dass er auch als selbständiger Landwirt tätig und demnach mehrfach versichert sei. Aufgrund eines Abkommens mit der BVAEB sei die SVS für die Bewilligung zuständig.
Die Feststellung, dass von der belangten Behörde zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers kein über die Beurteilung des Polizeiarztes hinausgehendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, beruht auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bzw. nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Polizeiarzt XXXX am XXXX 07.2024 keine darauffolgenden Ermittlungsschritte nennt.
Insoweit im Beschwerdeverfahren die Einvernahme von weiteren Zeugen beantragt wurde, ist festzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Aufnahme von weiteren Beweismitteln sowie die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979; GehG 1956) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A): Zur Stattgabe und ersatzlosen Behebung
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, lauten auszugsweise wie folgt:
"Entfall der Bezüge
§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen
1. [...]
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. [...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise wie folgt:
"Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
"Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) [...]
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen, soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich, dass 1. das Fernbleiben ein eigenmächtiges und 2. die Abwesenheit (arg.: "ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/12/0108).
Eine durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung ist dann gerechtfertigt, wenn sie die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert, durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/12/0080; 13.09.2002, 98/12/0096, mwN).
Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt daher an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führen nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn von § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, mwN).
Solange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung, sohin die (dadurch begründete) subjektive Einschätzung des Beamten, ist jedoch dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn er auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/12/0031; 30.01.2019, Ra 2018/12/0007; 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; 19.02.2003, 2002/12/0122). Nach dieser Rechtsprechung kommt es nur auf die Kenntnis einer medizinischen Beurteilung an, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht, auch wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt das schriftliche Gutachten des Amtsarztes noch nicht in Händen hatte (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/12/0031).
Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung enthebt die Dienstbehörde nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger, zu beurteilen. Den diesbezüglichen Ergebnissen der Beurteilung durch die von der Dienstbehörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen kann der Beamte durch Vorlage privater Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0138; 28.04.2008, 2007/12/0102; 15.10.2003, 2003/12/0054).
§ 12c GehG fordert u.a., dass das Fernbleiben des Beamten "unentschuldigt" erfolgte, womit es auch auf eine subjektive Komponente ankommt (vgl. hierzu – wenn auch zur Bestimmung des § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, die aber ebenso wie § 12c GehG auf ein unentschuldigtes Fernbleiben des Beamten vom Dienst abstellt – VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0007 und 11.12.2002, 2000/12/0027).
Wenn auch eine endgültige Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit nur auf Grund eines vom Gericht als schlüssig und glaubhaft eingeschätzten amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ändert dies nichts daran, dass ein Beamter, der gestützt auf die Krankschreibung eines von ihm privat herangezogenen Arztes die Meldung einer Dienstverhinderung erstattet, grundsätzlich auch auf die Richtigkeit dieser Beurteilung seines Arztes in einer die Schuldhaftigkeit ausschließenden Weise vertrauen darf (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0007).
3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 15.07.2024 seiner Melde- und Bescheinigungspflicht nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 durch die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsmeldungen nachgekommen. Er durfte daher so lange auf diese vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung vom XXXX 07.2024 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer exekutivdienstfähig sei, sein Krankenstand als nicht gerechtfertigt erachtet und er zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert werde.
Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer trotz Übermittlung dieses Schreibens und der polizeiärztlichen Beurteilung, wonach seine uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit vorliege, weiterhin auf die ärztlichen Bescheinigungen seiner Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte und damit ein ausreichender Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben vom Dienst vorlag. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen:
Am XXXX .07.2024 fand eine polizeiärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, woraufhin der Polizeiarzt zu folgender Beurteilung gelangte: „ XXXX […]. Derzeit geht es XXXX gut, er ist in guten AZ und EZ. Laut eigener Aussage nimmt er nur gelegentlich Medikamente. Ein Arbeiten ist für ihn auf mehrfache Nachfrage möglich, nur das strukturelle Umfeld stört ihn. Krankenstand ist nicht gerechtfertigt, er ist uneingeschränkt exekutivdienstfähig.“
In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass bloße Schreiben wie die vorliegende Mitteilung des Polizeiarztes keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts darstellen, weil sie bloß Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus dem die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260). Eine sachverständige Äußerung, die sich – so wie konkret – in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 20.05.1992, 90/12/0313). Da dies in der bloßen Mitteilung des Polizeiarztes nicht erfolgt ist, entspricht dessen Beurteilung nicht den Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden (vgl. hierzu z.B. VwGH 24.04.2002, 98/12/0171, mwN). Somit liegt kein medizinisches Gutachten des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vor.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Übermittlung der polizeiärztlichen Beurteilung umgehend - sieben Tage nach Zugang der Aufforderung zum unverzüglichen Dienstantritt an seine Rechtsvertretung - einen ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Befundbericht sowie eine ergänzende Stellungnahme seines – ihn bereits seit Jahren behandelnden – Facharztes für XXXX XXXX , einholte und damit der polizeiärztlichen Beurteilung sowie der Aufforderung zum unverzüglichen Dienstantritt mit Stellungnahmen vom 24.07.2024 und 06.08.2024 fristgerecht entgegentrat. Darin legte er nicht nur einen Nachweis für seinen kurz bevorstehenden Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ab XXXX 2024 in der Abteilung für psychische Gesundheit vor, sondern erstattete auch ein Vorbringen entsprechend der eingeholten Beurteilung seines Facharztes vom XXXX .07.2024 und XXXX .07.2024 dahingehend, dass hinsichtlich der Frage seiner Exekutivdienstfähigkeit eine vollständige Beurteilung durch den Polizeiarzt ausgeblieben sei. Ergänzend führte er aus, dass seine Dienstfähigkeit zwar grundsätzlich bestehe, jedoch nicht konkret für die bisherige Dienststelle bis zur Klärung und Auflösung der das Krankheitsbild auslösenden Mobbingsituation sowie bis präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Mobbings getroffen worden seien, dass im Falle seiner Einberufung zum Dienst vor Durchführung dieser Maßnahmen von einer Verschlechterung seines XXXX Zustandes sowie vom Wiederauftreten XXXX Symptomatik auszugehen sei und es daher erforderlich sei, präventiv den Krankenstand auszurufen.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befundbericht als auch die Stellungnahme von XXXX erfüllen zwar ebenfalls nicht die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten, jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Schreiben der polizeiärztlichen Beurteilung nicht nur auf gleicher, sondern sogar auf einer darüberhinausgehenden – nämlich auf fachärztlicher - Ebene entgegengetreten ist.
XXXX konnte seine fachärztliche Beurteilung in den beiden oben angeführten Schreiben auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen. So führte er nachvollziehbar aus, dass für ihn klar gewesen sei, dass bis zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich und deshalb auch ein Krankenstand erforderlich sei. Die Reha sei auf Trauma spezialisiert und dem Befundbericht der Klinik sei u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychisch labil und nicht belastungsfähig sei, was sich auf die persönliche Situation in der XXXX beziehe und sich mit seiner Einschätzung decke. Allgemein sei festzuhalten, dass es bei einer neuerlichen Konfrontation mit dem Trauma zu einer Panikattacke kommen könne. Sofern noch keine Lösung für das vom Beschwerdeführer geschilderte Arbeitsumfeld gefunden worden sei, könne es schon im Vorfeld eines Dienstantritts zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen (schlechter Schlaf, Grübeln, Ängste). Sollte es der Beschwerdeführer ohne solche Symptome dorthin schaffen, würde es jedenfalls bei Konfrontation mit einer Situation zu diesen Symptomen kommen, wobei für die Auslösung des Traumas kleine Umstände genügen würden. Mit der Formulierung eines „präventiv“ ausgerufenen Krankenstandes habe er sagen wollen, dass beim Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich zum Dienst aufgefordert werden, die Symptome mit ziemlicher Sicherheit auftreten würden (vgl. VHP, S. 19 ff). Diese fachärztlichen Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem Entlassungsbrief der Rehaklinik vom 24.10.2024, wonach aufgrund der weiterhin instabilen emotionalen Verfassung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückkehr in das bisherige Arbeitsumfeld zu einer Zunahme und sogar Chronifizierung von körperlichen sowie psychischen Symptomen und Beschwerden führen könne.
Die belangte Behörde führte keine weiteren Ermittlungen durch, sondern stützte die Feststellung seiner Exekutivdienstfähigkeit ausschließlich auf die Mitteilung des Polizeiarztes, der von der uneingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dieser Mitteilung ist der Beschwerdeführer wie bereits oben angeführt auf fachärztlicher Ebene entgegengetreten. Im gegenständlichen Fall reicht daher die polizeiärztliche Mitteilung nicht aus, um einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst zu verneinen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass – worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Verpflichtung der Dienstbehörde zur Verfügung weiterer Untersuchungen jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass Dienstfähigkeit vorliegt (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Behörde im Dienstrechtsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 DVG die zum Vorteil und Nachteil des Beamten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt berücksichtigen muss (vgl. VwGH 17.02.1993, 91/12/0165) und die belangte Behörde im konkreten Fall allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits hinsichtlich seines kurz bevorstehenden sechswöchigen Aufenthalts in einer XXXX Rehabilitationsklinik beginnend mit XXXX 2024 andererseits aber vor allem aufgrund der vorgebrachten Schreiben von XXXX Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung des – nicht fachärztlichen – Polizeiarztes („[…] Ein Arbeiten ist für ihn auf mehrfache Nachfrage möglich, nur das strukturelle Umfeld stört ihn. Krankenstand ist nicht gerechtfertigt, er ist uneingeschränkt exekutivdienstfähig“) hätte haben müssen. So ist die Ausführung des Polizeiarztes, dass das Arbeiten für den Beschwerdeführer möglich sei und ihn nur das strukturelle Umfeld störe, lediglich die Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers selbst, ohne diese jedoch in einen medizinischen Zusammenhang zu bringen.
Die belangte Behörde ist damit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsmeldungen) sowie den von ihm eingeholten fachärztlichen Beurteilungen im gegenständlichen Zeitraum nicht schlüssig entgegengetreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die von der Behörde in der Vergangenheit eingeholten Gutachten im Rahmen der Beurteilung der Dienstfähigkeit gewürdigt hätten werden müssen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bloße, verglichen mit der Beurteilung durch XXXX nicht als gleichwertig und – wie dargelegt – als oberflächlich zu beurteilende Mitteilung des Polizeiarztes verbunden mit der Aufforderung zum unverzüglichen Dienstantritt für sich alleine nicht geeignet war, das – subjektive - Vertrauen des Beschwerdeführers in die Richtigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und die privat eingeholte fachärztliche Beurteilungen bzw. Stellungnahme zu erschüttern, wonach eine Fortführung des Krankenstandes jedenfalls bis zur stationären Aufnahme an der Rehaklinik notwendig und die Situation nach Abschluss der stationären Behandlung neu zu beurteilen sei, zumal XXXX in seiner ergänzenden Stellungnahme sogar die – wenn auch unwahrscheinliche – Möglichkeit in den Raum stellte, dass der Beschwerdeführer durch die bevorstehende stationäre Behandlung in der Rehaklinik so weit profitieren könnte, dass auch ohne weitere Maßnahmen an der Dienststelle eine Rückkehr in den Dienst an der Justizanstalt XXXX möglich sei, ohne hierdurch weiteren gesundheitlichen Schaden zu erleiden. Das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Rechtfertigung seiner Dienstverhinderung durfte sich noch dadurch verstärken, dass – mit der Beurteilung von XXXX übereinstimmend – die Oberbegutachtung der BVAEB vom 01.03.2023 ebenfalls noch zu dem Ergebnis gelangte, dass seine Arbeitsfähigkeit als XXXX insofern gegeben sei, als es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme komme und auch die im XXXX 2020 eingeholten Gutachten seine Dienstunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung aufgrund von Konflikten mit einem Vorgesetzten ergaben. Es ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass zu der das Krankheitsbild auslösenden, vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiv empfundenen Arbeitssituation im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen fehlen.
Insofern die belangte Behörde darauf verweist, dass Spannungsverhältnisse zwischen dem Beamten und einem Vorgesetzten nicht geeignet sind, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beamten vom Dienst zu begründen, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinem Zweifel unterliegen kann, dass ein "ausreichender Entschuldigungsgrund" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch dann vorliegt, wenn ein Beamter auf Grund eines psychischen Leidenszustandes nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten. Zwar sind (für sich allein genommen) Spannungsverhältnisse zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beamten vom Dienst zu begründen. Diese Aussage gilt aber nur so lange, als diese Spannungsverhältnisse nicht zu einer psychischen Erkrankung des Beamten führen (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0054). XXXX konnte in diesem Zusammenhang glaubhaft in der mündlichen Verhandlung darstellen, dass die aus Sicht des Beschwerdeführers wahrgenommene Arbeitssituation in der Justizanstalt ausschlaggebend für seine XXXX Erkrankung ist.
Im Ergebnis durfte der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Zeitraum ab 15.07.2024 weiterhin subjektiv auf seine Dienstunfähigkeit vertrauen. Dem entgegenstehende besondere Umstände sind nicht hervorgekommen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass es auf die – im Übrigen von den Parteien nicht thematisierte – Frage, ob die fachärztlichen Beurteilungen von XXXX vom XXXX 07.2024 und XXXX .07.2024 der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 06.08.2024 übermittelt wurden, nicht ankommt, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.08.2024 unter Verweis auf diese Beurteilungen und durch teilweise wortwörtliches Zitat ein entsprechendes Vorbringen erstattete, die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf Bezug nahm und hierzu lediglich ausführte, dass das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung bzw. Stellungnahme und der Aufenthalt in der Rehaklinik nicht die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst rechtfertige. Abgesehen davon ist auf die obige Judikatur zu verweisen, wonach hinsichtlich des (dann nicht mehr) berechtigten Vertrauens des Beamten auf eine ärztliche Bestätigung nur die Kenntnis einer (jener des privat beigezogenen Arztes) entgegenstehenden medizinischen Beurteilung maßgebend ist und nicht, dass er das amtsärztliche Gutachten bereits in Händen hält (vgl. hierzu VwGH 17.04.2020, Ra 2019/12/0031). Dies hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im umgekehrten Fall zu gelten, somit in dem Fall, in dem der Behörde eine – der Beurteilung des Amtsarztes entgegenstehende – medizinische Beurteilung - konkret des Facharztes XXXX - nur zur Kenntnis gebracht wurde. Somit war eine unverzügliche faktische Übermittlung derselben nicht erforderlich. Abgesehen davon durfte der Beschwerdeführer aufgrund der fachärztlichen Befunde von XXXX in Verbindung mit den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen subjektiv auf deren Richtigkeit in einer die Schuldhaftigkeit ausschließenden Weise vertrauen, da die Mitteilung des Polizeiarztes in Zusammenschau mit den vorgelegten Befundberichten von XXXX ohne weitere Ermittlungen nicht geeignet war, Bedenken gegen diese zu erwecken.
Damit fehlt es aber für die Rechtsfolge der Einstellung der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG aufgrund des Vorliegens eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes an der Ungerechtfertigkeit des Fernbleibens des Beschwerdeführers vom Dienst, sodass die belangte Behörde zu Unrecht von einem Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG ausging.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
Auch stellt die Frage, ob ein ärztliches Attest in seiner konkreten Ausgestaltung ein einem anderen Gutachten gleichwertiges ärztliches Sachverständigengutachten darstellt oder nicht, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar (siehe etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0112).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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