Für die Frage, ob auf die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen berechtigter Weise vertraut werden durfte, ist es nicht maßgeblich, wann jeweils aus Anlass der Krankmeldungen weitere amtsärztliche Untersuchungen stattfanden. Vielmehr ist für die Beurteilung dieser Frage entscheidend, ob die vor Beginn der jeweiligen Krankenstände erfolgten amtsärztlichen Einschätzungen schon "von Beginn an" das Entstehen eines geschützten Vertrauens des Beamten auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen hinderten, weil die jeweils vorangegangene amtsärztliche Einschätzung bei Meldung der neuerlichen Dienstverhinderung als noch ausreichend aktuell und auch aus dem Blickwinkel eines medizinischen Laien als noch hinreichend aussagekräftig zu qualifizieren war. Die Frage, welche Aktualität die jeweiligen (eine Dienstfähigkeit attestierenden) amtsärztlichen Beurteilungen aufzuweisen haben, sodass ein geschütztes Vertrauen des Beamten in die Richtigkeit nachträglich erstellter, privat beigebrachter Bescheinigungen seiner Dienstunfähigkeit nicht besteht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0112).
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