Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0006; 19.10.2016, Ra 2015/12/0041; 22.6.2016, 2013/12/0245; 30.6.2010, 2009/12/0154). Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Bediensteten (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte.