Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 letzter Satz Wr DO 1994 kann nicht abgeleitet werden, dass bei Vorliegen besonderer das Vertrauen ausschließender Umstände eine Verzögerung im Zusammenhang mit der nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung durchzuführenden amtsärztlichen Untersuchung zum Ausschluss eines Verschuldens im Sinn von § 32 Abs. 1 Wr DO 1994 führt.
Rückverweise