Rückverweise
W293 2285270-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Wien betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz als XXXX ist seit 01.01.2020 der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes XXXX . Begründend führte er aus, die aktuell gültige Arbeitsplatzbeschreibung basiere auf einer unvollständigen Bewertung. Der Arbeitsplatz sei seit mehreren Jahren keiner Beurteilung bzw. Anpassung an die tatsächlich zugeordneten Aufgaben und konkret zu erbringenden Tätigkeiten unterzogen worden, dies trotz zahlreicher reformbedingter Änderungen. Auch die in letzter Zeit erfolgte und notwendige Aufgabenübertragung durch individuelle Weisungen der XXXX -Leitung sei für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden. Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden im Jahr 2012 habe zu nachhaltigen Veränderungen der E1-Arbeitsplätze in den XXXX geführt, ohne dass eine entsprechende Prüfung oder Neubewertung vorgenommen worden wäre. Aufgrund des im Jahr 2013 eingeführten Probebetriebes des Projektes XXXX sei es zu einem Personalzuwachs gekommen, weshalb sich die Dienst- und Fachaufsicht des XXXX auf die zusätzlichen Kräfte erweitert habe. Die zunehmende Kooperation mit Polizeikommissariaten und Stadtpolizeikommandanten sowie mit Interpol, Europol, dem Bundeskriminalamt und anderen Dienststellen aus den Bundesländern führe zu einem Aufgabenzuwachs. Die Schaffung eines XXXX in den XXXX vor vier Jahren sei bis dato ebenso nicht berücksichtigt worden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden vom Leiter des XXXX , mit Schreiben vom 23.02.2023 der Dienstbehörde gegenüber bestätigt.
2. Mit Stellungnahme vom 13.03.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend zur demographischen Entwicklung, zu den örtlichen und regionalen Kriminalitätsschwerpunkten sowie zu Sonderzuständigkeiten aus. Trotz der vielfältigen demographischen Entwicklungen und mehreren Restrukturierungen des Kriminaldienstes sei der Arbeitsplatz, so wie vor mehr als 20 Jahren, mit der Funktionsgruppe E1/6 bewertet. Die derzeitige Bewertung des Arbeitsplatzes sei unverhältnismäßig niedrig im Verhältnis zum tatsächlichen Aufgabenfeld und Verantwortungsbereich. Er legte eine überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung vor, in der bewertungsrelevante Veränderungen hervorgehoben wurden.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.10.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde).
4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.01.2024 (eingelangt am 26.01.2025) zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 14.03.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf vorherige Nachfrage ein Konvolut von Unterlagen (u.a. Dienstbefehle; Dienstanweisungen; Geschäftsordnungen; Geschäftseinteilungen; Organigramme) vor.
6. Mit Schreiben vom 21.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde übermittelte aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung und die Stellungnahme des XXXX sowie führte aus, dass von der Behörde zahlreiche weitere Unterlagen vorgelegt worden seien, in die jederzeit Einsicht genommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ersucht bekanntzugeben, ob die in der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung XXXX angeführten Aufgaben und Tätigkeiten aus seiner Sicht korrekt und vollständig angeführt seien und die Quantifizierung der wesentlichen Tätigkeiten richtig vorgenommen worden sei. Weiters wurde er ersucht bekanntzugeben, ob aus seiner Sicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Bestellung eines Amtssachverständigen erforderlich sei.
7. Mit Stellungnahme vom 03.07.2024 teilte der Beschwerdeführer Ergänzungen zur übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung mit. Ausführliche Ergänzungen machte er zu den Tätigkeiten „Gewährleistung, Steuerung und Koordination XXXX , „Gewährleistung des kriminalpolizeilichen Qualitätsmanagements in der dem XXXX nachgeordneten kriminalpolizeilichen Verwendungsebene XXXX sowie für die dem XXXX übergeordneten Ebenen (Staatsanwaltschaft, internationaler Schriftverkehr via SIENA mit Europol, JIT, Eurojust via BK, sowie Schriftverkehr mit anderen Sciherheitsbehörden)“ sowie zum Punkt „Ausstellung sowie Versand von Zuteilungsverfügungen in andere Bundesländer bei operativer Notwendigkeit (Dienstzuteilungen)“. Zudem gab er zum Punkt „Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement“ an, dass es inhaltlich zu Änderungen gekommen sei. Zudem ergäbe sich bei den Tätigkeiten aus seiner Sicht eine andere Gewichtung, konkret seien die Tätigkeiten im strategischen Bereich mit 30 % zu gewichten, jene im operativen Bereich mit 20 %, für das Personalmanagement seien 45 % sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement 5 % anzusetzen. Abschließend gab er bekannt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Einholung des Sachverständigengutachtens aus seiner Sicht nicht erforderlich sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 26.07.2024 XXXX als Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Arbeitsplatzbewertung. Der vorgelegte Verwaltungsakt sowie die im Anschluss eingeholten weiteren Unterlagen wurden mit übermittelt.
9. Das Sachverständigengutachten wurde am 21.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht und in der Folge von diesem den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, das Gutachten sei nicht auf Basis der Inhalte der einzelnen Anträge verfasst worden. In der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Gutachten wiedergegeben werde und die Entscheidungsgrundlage darstelle, seien Textteile der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung nicht berücksichtigt worden, obwohl diese Textteile im Vorfeld im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dezidiert erwähnt worden seien. Die Arbeitsplatzbeschreibung der herangezogenen Richtverwendung und seine Arbeitsplatzbeschreibung seien inhaltlich nur in Teilbereichen vergleichbar. Im konkreten Fall sei eine kriminalpolizeiliche Arbeitsplatzanforderung XXXX mit einem zum überwiegenden Teil sicherheits- und verkehrspolizeilichen Arbeitsplatz (Stadtpolizeikommandant) verglichen worden. Gegenständlich wäre sinnvollerweise die Richtverwendung „Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt“ heranzuziehen.
11. Am 07.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Besprechung und Ergänzung des Gutachtens durch, an der neben dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Vertreter der Behörde sowie der Amtssachverständige XXXX teilnahmen. Nachdem sich im Rahmen der Verhandlung herausstellte, dass in einem Aufgabengebiet das zugrundeliegende Zahlenmaterial betreffend die Beiziehung von Fremdkräften unvollständig war, wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde ersucht, diesbezüglich aktuelle Zahlen nachzureichen.
12. Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und teilte mit, dass keine Statistiken zur Beiziehung anderer Organisationseinheiten existieren würden. Exemplarisch nannte er Einsätze, in denen der Einsatz von Fremdkräften dokumentiert sei. Da das XXXX mit Schwerkriminalität zu tun habe, sei evident, dass zusätzliches, speziell ausgebildetes Personal regelmäßig für die Dienststelle tätig sei. Wenn das überörtliche, zusätzliche Personal für temporäre lagebedingte Ereignisse nicht zur Verfügung gestellt werden könne, müssten neue Lösungswege im Rahmen der Gesetze gesucht und beschritten werden.
13. Am 20.11.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der neben dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Vertreter der Behörde sowie der Amtssachverständige XXXX teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer übt die Funktion XXXX aus, welche der Bewertung E1/6 unterliegt. Er übt diese Funktion seit XXXX aus.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.01.2023 die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes XXXX .
1.3. Es erfolgte keine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags durch die belangte Behörde, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.10.2023 Säumnisbeschwerde erhob. Die Behörde ist säumig.
1.4. Der Arbeitsplatz des XXXX beinhaltet folgende Aufgaben:
1. eigenverantwortliche XXXX :
Dem Arbeitsplatzinhaber obliegen die Leitung XXXX und damit die Führung sämtlicher Mitarbeiter dieser Organisationseinheit. lm Rahmen seiner Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben XXXX sowie des XXXX die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen:
XXXX
lm Besonderen ist vom Arbeitsplatzinhaber
XXXX
Dabei obliegt dem Arbeitsplatzinhaber insbesondere die/das
XXXX
Im Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den XXXX zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.
2. Strategische Aufgaben
Sicherstellung der Umsetzung der vom Bundesministerium für lnneres und der von der Geschäftsführung der Landespolizeidirektion Wien vorgegebenen Ziele in Angelegenheiten einer XXXX
3. Operative Aufgaben
XXXX
lm Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den XXXX zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.
Ziel des Arbeitsplatzes ist der Beitrag zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität im Bundesland durch Entwicklung von Strategien, Veranlassen wirkungsorientierter Maßnahmen und effektiven wie effizienten Einsatz von Ressourcen.
Die am Arbeitsplatz auszuführenden wesentlichen Tätigkeiten sind wie folgt zu kategorisieren und gemessen am Gesamtbeschäftigungsausmaß zu quantifizieren:
Tätigkeiten im strategischen Bereich (30%)
XXXX
Tätigkeiten im operativen Bereich (20%):
XXXX
Personalmanagement (45%)
XXXX
Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement (5%):
XXXX
Die hierarchische Positionierung und der Weisungszusammenhang des Arbeitsplatzes stellen sich wie folgt dar: Auf oberster Hierarchieebene befindet sich der Bundesminister für Inneres, auf zweiter Ebene der Generalsekretär, darunter der Sektionschef der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), sodann der Landespolizeipräsident und darunter die Leitung des XXXX , schließlich die verfahrensgegenständliche Position XXXX . Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Fachaufsicht allen Bediensteten der XXXX (E1, E2a, E2b, Verwaltungsdienst) einschließlich der Verwaltungsbediensteten der regionalen Kanzlei und hinsichtlich der Dienstaufsicht allen Bediensteten der XXXX (E1, E2a, E2b, Verwaltungsdienst) übergeordnet. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Fachaufsicht und der Dienstaufsicht XXXX untergeordnet.
Es besteht eine Approbationsbefugnis in allen Angelegenheiten des örtlichen Bereichs, die zur selbständigen Wahrnehmung durch generelle Dienstanweisung des Abteilungsleiters übertragen wurden, wie z.B. XXXX -Befehle, Dienstanweisungen oder anlassbezogene Einzelverfügungen, bzw. die als Exekutivdienststelle erforderlich sind, wie z.B. Anzeigen an Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie an die Bezirksverwaltungsbehörden, etc., ansonsten im Rahmen des delegierten Bereichs.
Die Ernennungsvoraussetzungen für den Arbeitsplatz sind der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a) und für leitende Exekutivbeamte (E1) oder die Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen sowie das besondere Ernennungserfordernis für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 oder einer hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleich zu wertenden Verwendungsgruppe (Anhang 1 zum BDG 1979).
Der Arbeitsplatzinhaber hat folgende fachspezifische Anforderungen aufzuweisen: umfassende Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion Wien und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; übergreifendes Fachwissen und spezielle Kenntnisse in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug – insb. der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Sicherheitspolizeigesetz, Waffengebrauchsrecht, diverse Nebengesetze), des privaten Rechts (ABGB, ZPO), des Dienstrechts, der bezughabenden Verfahrensbestimmungen, des Personalvertretungsrechts. Darüber hinaus sind sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften unverzichtbar, die kriminalpolizeiliches Handeln/Einschreiten bestimmen, wie Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, udgl.; mehrjährige praktische Erfahrung im Exekutivdienst, insb. in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; Führungserfahrung in leitender Funktion; Kenntnisse im Bereich des New Public Managements; Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung; Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechniken; erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und der internen Applikationen des Arbeitsplatzes.
An persönlichen Anforderungen des Arbeitsplatzinhabers sind erforderlich: sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sozial-kommunikative Kompetenz; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung; Fähigkeiten im Bereich des Managements; Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft.
1.5. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Kernaufgaben und -tätigkeiten, wie soeben dargestellt, haben sich hinsichtlich ihres Inhalts im Begutachtungszeitraum nicht in bewertungsrelevanter Form geändert.
1.6. Das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen XXXX bildet einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses und lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich für den zu beurteilenden Arbeitsplatz folgender Stellenwert:

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1 von 445 bis 508. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 472 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.“
Der Arbeitsplatz der Richtverwendung „Stadtpolizeikommandant für Villach“ der Z. 8.8 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 weist laut Gutachten des Sachverständigen folgende Bewertung auf:

Der Sachverständige stellte zusammengefasst fest: „Da auch die für den Richtverwendungsarbeitsplatz analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte innerhalb der für die E1/6-Wertigkeit geltenden Bandbreite liegt, ist er ebenfalls der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
Entsprechend den ermittelten Stellenwertpunkten ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz mit 472 Punkten exakt die gleichen Stellenwertpunkte wie der tatsächliche Arbeitsplatz des Antragstellers aufweist.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 7).
2.2. Der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar, dass sein Antrag auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichtet war und für den Zeitraum zum Antragsstichtag gestellt wird, allenfalls 3 Jahre zurückwirkend, was allfällige Nachzahlungen betrifft (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 7 und 8).
2.3. Dass von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass die Behörde säumig ist, wurde von dieser selbst nicht in Zweifel gestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 6 f.).
2.4. Die Angaben betreffend Aufgaben und Tätigkeiten am Arbeitsplatz ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, die aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, insbesondere der von ihm erstellten, teilweise wesentlich ausführlicher untergliederten Arbeitsplatzbeschreibung, geringfügig angepasst wurde. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Beauftragung des Sachverständigen die Möglichkeit geben, zu dieser von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 samt farbiger Ergänzungen) Stellung zu nehmen, was mit Schriftsatz vom 03.07.2024 erfolgte. Die Stellungnahme, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte ergänzte Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Amtssachverständigen seiner Befundung zugrunde gelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 15). Auf die in dieser Version angeführten Spezifika wurde im Gutachten beispielhaft mehrmals hingewiesen. Z.B. sind im Punkt 1. „Fachwissen“ des Gutachtens bei den zu bewältigenden Fachaufgaben und Kenntnissen die vom Beschwerdeführer angeführten örtlichen Besonderheiten, etwa die größten XXXX , angeführt. Auch weitere konkretisierende, vom Beschwerdeführer in Stellungnahmen beispielhaft aufgezählte Aufgaben (etwa die unter dem Punkt „zentrale kriminalpolizeiliche Aufgabenerfüllung“ genannten Bereiche: Einbruchsdiebstähle in Konditoreien; Trickdiebstahl in Wohnräumlichkeiten; Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste, Zuteilung technischer Einsatzmittel, Durchführung von bestimmten regionalen Observationen, Gewährleistung des Probebetriebs XXXX ) wurden vom Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 16 f.).
Die in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Unterpunkte zum Personalmanagement (z.B. die Punkte: Verfügung von Dienstzuteilungen, Genehmigung von ePep-Eintragungen, Evidenthaltung und Nachbesserungen beim Erholungsurlaubsverbrauch und Freizeitstundenverbrauch oder Antragstellung im Zusammenhang mit Belobigungs-, Belohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten), die als Konkretisierung angesehen werden können, lassen sich allesamt unter die in der vom Sachverständigen im Gutachten angeführten Arbeitsplatzbeschreibung subsumieren (insb. unter den Unterpunkt „Erledigung von Personal- und Disziplinarangelegenheiten, Belohnungen, Belobigungen, …“), wie auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 17).
2.5. Dass sich die vom Beschwerdeführer ausgeübten Kernaufgaben und -tätigkeiten hinsichtlich ihres Inhalts im Begutachtungszeitraum nicht bewertungswesentlich geändert haben, ergibt sich in einer Zusammenschau der Arbeitsplatzbeschreibung, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung.
Naturgemäß gab es im Laufe der Jahre inhaltliche Veränderungen, etwa kam es zu einer Veränderung von Kriminalitätsformen. So gab der Beschwerdeführer an, dass sich laufend Änderungen infolge von Veränderungen der Bezirke und von dessen Struktur ergeben würden. Dadurch änderten sich jedoch nicht die Kernaufgaben, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind. Vielmehr lassen sich die diesbezüglichen inhaltlichen Veränderungen, wobei diese auch Schwankungen unterliegen, unter die oben angeführten, aus diesem Grund auch teilweise allgemein gehaltenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche subsumieren.
Dass im Übrigen keine Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes im wesentlichen Umfang gegeben ist, ergibt sich auch in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten. Der Kurzbeschreibung der analytischen Bewertung ist zu entnehmen, dass bereits eine geringfügige Änderung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eine Modifikation des Stellenwerts ergeben kann (vgl. Sachverständigengutachten, S. 8). Dem Sachverständigen wurde zu den Änderungen, die sich im Laufe der Jahre ergeben haben, ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, einerseits waren dies diverse Dienstbefehle, Dienstanweisungen udgl., andererseits die Stellungnahmen des Beschwerdeführers. All dies wurde bei der Bewertung berücksichtigt. Der Sachverständige kam sodann – in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht – zum Ergebnis, dass sich hinsichtlich der Kernaufgaben keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben.
2.6. Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des Amtssachverständigen XXXX (bei der Bestellung Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. nunmehr Bundeskanzleramt), das schriftlich erstellt und in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich ergänzt wurde. Zum Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. Er hat insgesamt rund 100 Bewertungsgutachten für diverse Gerichtsverfahren erstellt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 9). An der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel.
Das in Auszügen wiedergegebene Gutachten ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst nach Anführung der Rechtsgrundlagen das im BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung und die dahinterstehende Methodik ausführlich dar. Im Rahmen der Befundaufnahme wird umfassend auf die hierarchische Positionierung sowie die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung und jene der herangezogenen Richtverwendung eingegangen. Dabei stützt sich der Sachverständige im Rahmen der Bewertung nicht nur auf die Aufgaben und Tätigkeiten laut der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, sondern bezieht sich auf die tatsächlich an diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten, die sich in Zusammenschau mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und dem daran anschließenden Schriftverkehr mit den Parteien ergeben (vgl. Gutachten, S. 15: „Zur Befunderhebung wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie z.B. die Arbeitsplatzbeschreibung, die überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung, die entsprechenden Erlässe des Bundesministeriums für Inneres, die Dienstbefehle der Landespolizeidirektion Wien sowie sämtliche sonstige Erlässe, Dienstanweisungen und Dienstbefehle herangezogen“). Sowohl der Richtverwendungsarbeitsplatz als auch der zu bewertende Arbeitsplatz wurden einer umfassenden Prüfung unterzogen und wurde eine ausführliche und schlüssige Analyse und Bewertung hinsichtlich der gesetzlich normierten Kriterien vorgenommen.
Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Amtssachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung der Z 8.8. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Amtssachverständige ausführlich und schlüssig die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 9 f.) und ging in weiterer Folge auf die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen ein. Der Sachverständige führte aus, wie seine generelle Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten aussieht und wie er bei der Heranziehung von einer Richtverendung vorgeht. Gegenständlich war ein Überwiegen der exekutivdienstlichen Tätigkeiten festzustellen, weshalb das Bewertungsverfahren nach dem E-Schema durchgeführt wurde. Bezüglich des Vorhalts des Beschwerdeführers, dass im schriftlichen Gutachten mehrmals fälschlicherweise § 147 BDG 1979 angeführt worden sei anstelle des für den konkreten Arbeitsplatz maßgeblichen § 143 BDG 1979, korrigierte der Sachverständige diesen Schreibfehler in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 9). Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein derartiger Schreibfehler im Gutachten nicht geeignet ist, dessen Schlüssigkeit zu widerlegen und sich daraus keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens erschließen lässt.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde nach den gesetzlichen Vorgaben analysiert. In ausführlicher Weise legte der Sachverständige in seinem Gutachten dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Bewertung in den einzelnen Bewertungskriterien Wissen (Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen [Sozialkompetenz]), Denkleistung (Denkrahmen [operative/strategisches Denken], Denkanforderung [Problemlösung und Kreativität]) und Verantwortung (Handlungsfreiheit, Dimension, Einfluss auf Endergebnisse) im Ergebnis überwiegend jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht.
Im Einzelnen wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit der beurteilten Arbeitsplätze im Gutachten Folgendes ausgeführt:
2.7.1. Kriteriengruppe „Wissen“
2.7.1.1. Fachwissen
Beim Kriterium Fachwissen ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert 9 „grundlegende spezielle Kenntnisse“ zu, genauso dem Richtverwendungsarbeitsplatz.
Gemäß der Beschreibung des zu bewertenden Arbeitsplatzes sowie den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres und der Dienstbefehle der Landespolizeidirektion Wien obliege dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers u.a. die Entwicklung von Strategien bzw. das Veranlassen wirkungsorientierter Maßnahmen. Der Arbeitsplatz soll u.a. durch effektiven sowie effizienten Einsatz von Ressourcen zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität im Bundesland beitragen. Er wirke dabei bspw. an der Erarbeitung strategischer Ziele für die Leitung des XXXX mit und leite und koordiniere kriminalpolizeiliche Amtshandlungen bei außergewöhnlichen Amtshandlungen sowie Großereignissen und Schwerpunktaktionen. Im Rahmen der Führungsverantwortung obliege ihm die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Mitarbeiter:innen im Bereich der XXXX sowie der direkt unterstellten Kolleg:innen in den Stadtpolizeikommanden, insbesondere durch fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit.
Die zur Erreichung dieser Ziele zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben und Kenntnisse (z.B. betreffend die größten XXXX und sonstige angeführte Sonderzuständigkeiten) würden fundierte Kenntnisse im Bereich des Kriminaldienstes voraussetzen, ebenso die wahrzunehmenden Leitungsaufgaben im Bereich XXXX , wie z.B. Anleitung und Führen von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung sowie die organisatorische Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs. Insgesamt betrachtet handle es sich daher bei den Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes um solche, die grundlegende spezielle Kenntnisse – ergänzt um eine langjährige Praxis – erfordern würden. Eine abgeschlossene Ausbildung zum Offizier des Exekutivdienstes sei jedenfalls erforderlich, da grundlegende Kenntnisse der Aufgaben und Tätigkeiten des Exekutivdienstes einschließlich Verständnis theoretischer Konzepte, Grundsätze und entsprechender Zusammenhänge benötigt werden. Das vertiefte Wissen werde durch langjährige berufliche Praxiserfahrung erworben.
Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül „grundlegende spezielle Kenntnisse“ (Stufe 9) und dem Kalkül „ausgereifte spezielle Kenntnisse“ (Stufe 11 = fachliche Autorität) werde nicht erreicht. Dafür wäre zusätzlich ein viel breiteres Fachwissen erforderlich.
Zum Arbeitsplatz der Richtverwendung führte der Sachverständige aus, dass auch dieser grundlegende spezielle Kenntnisse erfordere. Das notwendige hohe Fachwissen werde durch die Ausbildung zum Offizier und langjährige Praxis erworben. Sodann führte der Sachverständige nach Darlegung der auf dem dortigen Arbeitsplatz zu erbringenden Aufgaben in schlüssiger Weise aus, dass es sich dabei um solche Aufgaben und Tätigkeiten handle, die grundlegende spezielle Kenntnisse im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und der Kriminalistik erfordern.
Im Ergebnis war für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wie der Sachverständige bei den beurteilten Arbeitsplätzen zu diesem Ergebnis kam. Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Bewertungskriterium im Übrigen auch nicht entgegen.
2.7.1.2. Managementwissen
In der Unterkategorie Managementwissen wies der Sachverständige sowohl den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch den Richtverwendungsarbeitsplatz der Stufe 5 „Homogen“ zu.
Im schriftlichen Gutachten führte er aus, dass am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit dem zugewiesenen Personal einerseits die bereits beim Fachwissen dargestellten Aufgaben zu organisieren seien, andererseits darüberhinausgehend kriminalpolizeilich relevante „Ereignisse“ zu planen, leiten und organisieren seien, wie etwa bei regionalen Observationen oder im Fall von Falschgeld im Darknet. Dabei seien einzelne einfache Zielkonflikte mit unterstellten Organisationen und Mitarbeiter:innen zu lösen. Aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs sei die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Managementkategorie „Homogen“ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die nächsthöhere Managementkategorie, die Zwischenstufe 6 zwischen „homogen“ und „heterogen“ (Stufe 7), werde nicht erreicht, da dies eine Koordination von zahlreichen unterstellten Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen und vor allem systemisch bedingten Zielkonflikten erfordern würde.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass eine Zusammenarbeit mit unterschiedlichsten Institutionen erforderlich sei. Er nannte in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 die Erforderlichkeit der Kooperation und direkten Koordination mit Organisationen mit teils divergierenden Zielsetzungen und vor allem systemisch bedingten Zielkonflikten. Als Beispiele führte er Staatsanwaltschaften und Gerichte, ausländische Polizeibehörden, Europol, Interpol, Kriminalämter, die Kriminalreferate der beiden Stadtpolizeikommanden in seinem Bereich, die zwei Polizeikommissariate, EKO-Cobra und weitere Organisationseinheiten, den Magistrat der Stadt Wien, Finanzpolizei, Steuerfahndung, Zollamt Österreich sowie andere Blaulichtorganisationen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Thematik der Zielkonflikte anhand des Beispiels XXXX , unter Zuhilfenahme des diesbezüglichen Einsatzabschnittsbefehls bzw. anhand von PIN-Auswertungen etwa im Zusammenhang mit Suchtmittelhandel näher besprochen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 18 f.). Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten Organisationen entweder dem Beschwerdeführer nicht unterstellt, sondern übergeordnet seien, oder es sich dabei um Organisationen handle, die ebenso zur Sicherheit in der Stadt beitragen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Einfluss auf sie (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 22). Ergänzend führte der Sachverständige aus, dass im Übrigen die Anzahl der systemisierten Mitarbeiter:innen grundsätzlich bei der Beurteilung des Managementwissens ohne Relevanz sei, sofern diese die gleiche Zielsetzung verfolgen würden. Einzelne Zielkonflikte bei kriminalpolizeilichen Ereignissen, bei denen es etwa zum Einsatz von EKO-Cobra oder Hubschraubern komme, seien vorstellbar. Dies sei auch so im Gutachten berücksichtigt worden. Schnittstellen zu externen Organisationseinheiten, wie etwa zu den Wiener Linien, seien nicht relevant, weil diese nicht dem Arbeitsplatz unterstellt seien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 19).
Der Sachverständige kam schlüssig zum Ergebnis, dass beim bewerteten Arbeitsplatz kein Überwiegen von Zielkonflikten unterstellter Organisationseinheiten vorliege. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, dass von einzelnen Zielkonflikten nicht die Rede sei, sondern derartige Einsätze am Arbeitsplatz zum Tagesgeschäft gehören würden, es mehrmals wöchentlich zum Einsatz von Fremdkräften komme, wurden die Parteien – um dem Sachverständigen eine Gutachtensergänzung hinsichtlich dieser Sonderzuständigkeiten zu ermöglichen – im ersten Verhandlungstermin um Vorlage konkreter Nachweise zur Anforderung externer Kräfte ersucht (siehe Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 18 f.). In seiner Stellungnahme vom 03.11.2025 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass seinen Informationen nach keine Statistiken zur Frage der Beiziehung anderer Einheiten geführt werden. Ihm sei auch von den einzelnen Organisationseinheiten mitgeteilt worden, dass derartige Statistiken nicht geführt werden. Aus den in der Stellungnahme angeführten einzelnen Beispielfällen lässt sich nicht schließen, dass es bei der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz überwiegend zur Heranziehung von Fremdkräften mit divergierender Zielsetzung kommen würde. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren nicht konkret darlegen, in welchem Ausmaß sein Arbeitsplatz eine Koordination von zahlreichen unterstellen Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen mit sich bringt. In der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2025 und vom 20.11.2025 wurde mehrmals versucht zu eruieren, wie oft Personal bei Sondereinsätzen verwendet werde. Dies vermochte der Beschwerdeführer nicht zu konkretisieren und verwies in seiner Stellungnahme vom 03.11.2025 lediglich beispielhaft auf sechs Verfahren (des Jahres 2025 bzw. 2024), aus denen sich die Beiziehung von anderen Einheiten ergäbe. Die Frage, ob er in etwa abschätzen könne, wie viele derartige Beiziehungen stattfinden und ob er dies quantifizieren kann, verneinte er. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Antwort auf die weitere Nachfrage geben, wie oft solche Einsätze pro Woche oder pro Monat im Durchschnitt vorkommen. Er könne keine Zahl nennen, da es über Monate hindurch mehrmals täglich vorkomme, oder mehrmals in der Woche, dann wieder eine Zeit lang nicht. Es werde vom Ermittlungsstand abhängen, wann und wo Hilfskräfte beizuziehen seien (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2025, S. 4 f.).
Eine Häufigkeit der Heranziehung von Fremdkräften in einem Ausmaß, die eine höhere Bewertung im Kriterium „Managementwissen“ zur Folge hätte, wurde vom Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage (siehe Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, S. 4 ff.) nicht vorgebracht und konnte daher vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Für die nächsthöhere Stufe wäre nach den Angaben des Sachverständigen ein „Nachweis des Überwiegens“ erforderlich. Diesen Nachweis konnte der Beschwerdeführer – insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass laut der Arbeitsplatzbeschreibung die Tätigkeiten im operativen Bereich weit weniger als die Hälfte des Gesamtbeschäftigungsausmaßes betragen (so wurde das Gesamtbeschäftigungsausmaß für die Tätigkeiten im operativen Beriech vom Beschwerdeführer selbst mit 20 % beziffert), diese Tätigkeiten zudem auch Bereiche betreffen, in denen nicht ständig Zielkonflikte bestehen – nicht erbringen (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2025, S. 7). Schlussendlich war somit schon anhand der Gesamtquantifizierungen der Tätigkeiten – auch ohne exakte Quantifizierung des Ausmaßes der Heranziehung von Fremdkräften – erkennbar, dass ein Überwiegen in dem erforderlichen Ausmaß, um eine höhere Bewertung im Kriterium Managementwissen zu erreichen, jedenfalls nicht vorliegt.
Keine für die Beurteilung des erforderlichen Managementwissens relevanten divergierenden Zielkonflikte bestehen jedenfalls in jenen ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fällen, in denen der Stelleninhaber das ihm unterstellte Personal zu den verschiedenen Amtshandlungen zuteilt und für diese Zwecke ggf. Beamt:innen von ihrem grundsätzlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereich abziehen muss. Diesbezüglich führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass bei direkt unterstelltem Personal in einer operativen Einheit niemals divergierende Zielsetzungen bestehen würden, weil ein Vorgesetzter jederzeit Bediensteten entgegen ihrer Arbeitsplatzbeschreibung durch Weisung andere Aufgaben übertragen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, S. 6).
Der Sachverständige legte schlüssig dar, dass auch die Faktoren Umfang des Personals bzw. Population im Zuständigkeitsbereich, wie vom Beschwerdeführer u.a. in der Stellungnahme vom 10.09.2025 zahlenmäßig belegt, (abgesehen vom soeben genannten Beispiel divergierender Zielkonflikte) keinen Einfluss auf die Bewertung, insbesondere hinsichtlich des Managementwissens, haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2025, S. 13).
Zum Arbeitsplatz der Richtverwendung wurde im Gutachten ausgeführt, dass an diesem Aufgaben über untergeordnete Stellen (durch das Organisations-, Einsatz-, Verkehrs- und Kriminalreferat) umgesetzt werden müssen. Weiters sei eine externe Koordination, teilweise auch gegenüber höheren hierarchischen Ebenen erforderlich. Insbesondere bei überörtlichen Diensten vor Ort sei eine Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mitteln erforderlich. Dies sei auch bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktationen, Großereignissen und ordnungspolizeilichen Anlässen der Fall. Einfache Kompetenzkonflikte seien z.B. bei Amtshandlungen, die sich unvorhersehbar auf das Zuständigkeitsgebiet eines anderen Bezirkspolizeikommando ausdehnen, zu lösen. Aufgrund dieses Koordinationsbedarfs sei die Zuordnung zur Managementkategorie Stufe 5 gerechtfertigt. Eine höhere Einstufung sei auch beim Richtarbeitsplatz mangels divergierender Zielsetzungen im entsprechenden Ausmaß nicht vorzunehmen.
Im Ergebnis ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sowohl im schriftlichen Gutachten, insbesondere aber aufgrund seiner Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen zu folgen, der die Arbeitsplätze der Stufe 5 zuwies.
2.7.1.3. Umgang mit Menschen (Sozialkompetenz)
Beim Kriterium „Umgang mit Menschen (Sozialkompetenz)“ ordnete der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch der Richtverwendung den Wert 3 „besonders wichtig“ zu.
Das Kalkül „wichtig“ (Stufe 2) verlange eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Mitarbeiter:innen sowie Bürger:innen. Damit sei die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen, gemeint. Das Kalkül „besonders wichtig“ (Stufe 3) verlange eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit. Der Unterschied zur Stufe 2 liege dabei in der Fähigkeit, andere nicht nur zu verstehen, sondern auch zu beurteilen und/oder im besonderen Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen (Sachargumentation).
Im Verhandlungsumfeld habe sich der Arbeitsplatzinhaber mit allen Beteiligten über die jeweiligen Positionen und möglichen Lösungen fachlich auszutauschen, Kompromisse zu finden und schließlich die jeweilige Position auch ad hoc in Verhandlungen überzeugend darzulegen (Sachargumentation). Er habe nicht nur einen Abstimmungsbedarf mit zahlreichen Mitarbeiter:innen, sondern auch die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit und den laufenden Kontakt mit anderen Organisationen. Insgesamt ergebe sich daher für das Kriterium „Umgang mit Menschen“ das Kalkül „besonders wichtig“ (Stufe 3). Das höchste Kalkül „unentbehrlich“ (Stufe 4) fordere hingegen die Fähigkeit, individuelle Zielsetzungen, Meinungen und Überzeugungen, auch über die reine Sachargumentationsebene hinaus – also emotional – zu verändern. Eine derartige Fähigkeit zu emotionaler Überzeugung sei aber weder für die Innenbeziehungen noch für die Außenbeziehungen (Sachargumentation) erforderlich.
Vergleichbares gelte für den Richtverwendungsarbeitsplatz. Auch der dortige Stelleninhaber benötige eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, müsse insbesondere bei Personalagenden andere verstehen, beurteilen und einschätzen können. Auch er habe anlassbezogene Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten sowie mit diversen Organisationen zu kooperieren und diese mit Sachargumenten zu überzeugen.
Den Ausführungen des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen. Im Ergebnis ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegenzutreten, wenn er hinsichtlich dieses Kriteriums den beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert „3“ zuordnet.
2.7.2. Kriteriengruppe „Denkleistung“
2.7.2.1. Denkrahmen (operatives/strategisches Denken)
Der Sachverständige bewertete in der Kriteriengruppe „Denkrahmen (operatives/strategisches Denken)“ sowohl den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenen der Richtverwendung mit der Stufe 4 „aufgabenorientiert“.
Einer operativ-zielgesteuerten Stelle würden Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben werden, die Aufgabenstellungen seien wesentlich verschiedenartig. Die Zielsetzung sei vorgegeben (das „Was“ sei klar). Der Weg zur Erreichung der Ziele sei teilweise klar (das „Wie“ sei klar). Es seien Lösungen auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden. Das Handeln sei nur mehr im eingeschränkten Maße exakt vorgegeben. Das „Was“ ergebe sich einerseits aus der Organisation und der rechtlichen Zielsetzung. Die Art und Weise, wie diese Aufgaben erledigt werden würden, sei in einem überwiegenden Ausmaß klar. Es würden jedoch auch Aufgaben und Tätigkeiten vorliegen (wie z.B. hinsichtlich Falschgeld im Darknet, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität), für die Lösungswege teilweise erst erarbeitet werden müssen.
Aufgrund dessen sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers dem Kalkül „aufgabenorientiert“ (Stufe 4) zuzuordnen. Das nächsthöhere Kalkül „operativ, zielgesteuert“ (Stufe 5) komme in Ermangelung der diesbezüglich zwingend gestellten Forderung, dass die Lösungswege überwiegend offen sein müssten, nicht zum Tragen, da der operative Anteil an der Tätigkeit des Arbeitsplatzes überwiege und die Art und Weise, wie die Kriminalitätsbekämpfung in Wien erfolge, nicht von jeder XXXX selbst angedacht werden könne.
Ähnlich sei dies beim Richtverwendungsarbeitsplatz. Auch bei diesem ergebe sich das „Was“ aus der Organisation und Geschäftsordnung, in der die Aufgaben den Referaten detailliert zugeordnet seien. Das „Was“ und teilweise das „Wie“ seien durch die enge Bindung an rechtliche Normen und Durchführungsbestimmungen/-anweisungen ebenfalls eindeutig gegeben. Wie beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers komme dem Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung ein enger Ermessenspielraum sowohl bei der Umsetzung der Gesamtziele des Landespolizeikommandos als auch bei der Organisation und Koordination überörtlicher Dienste und außergewöhnlicher Amtshandlungen zu.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 aus, die kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit sei adaptiv und laufe nicht nach Schemata (wie etwa eine Verkehrskontrolle oder eine Führerscheinabnahme) ab. Große kriminalpolizeiliche Amtshandlungen würden individuell und mit ständigen legistischen und taktischen Veränderungen sowie notwendigen lagebedingten Anpassungen ablaufen und daher einen hohen Planungsaufwand mit entsprechendem Ressourceneinsatz erfordern, welcher laufend an die neue Lage angepasst werden müsse. Die Lösungswege der Kriminalitätsbekämpfung seien daher nicht immer vorgegeben, sondern würden von ihm als Stelleninhaber pragmatisch erarbeitet werden, um Zielkonflikte zu lösen und kriminalpolizeiliche Ergebnisse zu generieren. Daher sei die selbstständige Erarbeitung von Lösungswegen ein unverzichtbarer Bestandteil kriminalpolizeilicher Arbeit. Er führte dazu spezifische Aufgabenstellungen an, etwa besondere Ermittlungsmethoden, verdeckte Ermittlungen, IT-Ermittlungen oder die Sicherheit im öffentlichen Raum sowie Sonderstreifen in entsprechender Streifendichte.
Auch diese Aufgabenstellungen wurden, wie teilweise bereits angeführt, vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Art und Weise, wie die Kriminalitätsbekämpfung in Wien erfolgt, nicht vom Arbeitsplatzinhaber selbst angedacht werden könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne unter anderem aufgrund unterschiedlicher, sich permanent ändernder Tätergruppierungen, Ethnien und Arbeitsmethoden nicht anhand von Checklisten vorgehen oder überwiegend vorgegebene Lösungswege beschreiten, erwiderte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie in der Bekämpfung der Kriminalität die Lösungswege überwiegend offen sein können. Die Maßnahmen/Möglichkeiten bei der Ausforschung von Tätergruppen seien innerhalb eines rechtlichen Rahmens vorgegeben (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 24). In der Verhandlung vom 20.11.2025 führte der Sachverständige zu den vom Beschwerdeführer erwähnten kriminalpolizeilichen Lageveränderungen aus, dass diese im Kriterium Denkrahmen abgebildet seien. Lageveränderungen seien permanent gegeben, vor allem auch im Zusammenhang mit unterschiedlichen Kriminalitätsphänomenen, wie etwa die Veränderung weg vom „normalen“ Betrug zum Internet-Betrug (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2025, S. 13). Dabei handelt es sich somit nicht um ein erst kürzlich aufgetretenes Phänomen, sondern ist eine Veränderung bzw. Weiterentwicklung u.a. von Kriminalitätsformen an diesem Arbeitsplatz seit jeher systemimmanent und floss dies auch entsprechend in die Bewertung ein.
Gesamt betrachtet konnte der Sachverständige schlüssig darlegen, wie er bei den beiden bewerteten Arbeitsplätzen zu der angeführten Bewertung gekommen ist.
2.7.2.2. Denkanforderung (Problemlösung und Kreativität)
In der Unterkategorie „Denkrahmen (operative/strategisches Denken)“ ordnete der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von 5 „unterschiedlich“ zu.
Erläuternd führte der Sachverständige aus, das Kalkül „unterschiedlich“ (Stufe 5) beziehe sich auf unterschiedliche Situationen mit dem Erfordernis der Identifikation des Problems, dessen Analyse und der selbständigen Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Es gebe „richtige“ oder „falsche“ Lösungen und es lasse sich überprüfen, ob eine Lösung richtig oder falsch sei.
Die Denkanforderung für die Steuerung und Besorgung des Kriminaldienstes auf der Ebene des XXXX sei am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers überwiegend dem Kalkül „ähnlich“ (Stufe 3) zuzuordnen, jedoch könne es auch hier zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden könnten. Dies gelte in einem noch höheren Maße für jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den zusätzlichen kriminalpolizeilich relevanten „Herausforderungen“ auftreten (wie z.B. Falschgeld im Darknet, Bekämpfung der organisierten Kriminalität).
Bei umfassender Betrachtung aller Aufgaben und Situationen, die es zu lösen gelte, sei die Zuordnung zum Kalkül „unterschiedlich“ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 6, zwischen „unterschiedlich“ (Stufe 5) und „adaptiv“ (Stufe 7) greife zu weit, weil hier zumindest großteils Aufgaben vorhanden sein müssten, für die eine Analyse und Bewertung komplexer Situationen und die konzeptionelle Entwicklung von Strategien anhand einer unvollständigen Datenlage Voraussetzung wäre. Dies sei jedoch gerade bei den Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit den zusätzlichen „Herausforderungen“ stünden und daher deutlich überwiegen, auf Grund der engen Gesetzesbindung unter Berücksichtigung entsprechender Befehle und Vorgaben nicht ableitbar.
Der Sachverständige berücksichtigte somit auch in dieser Kategorie die Tatsache, dass es am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen kann, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden können. Insoweit steht dies in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Ermittlungsarbeit nicht stets nach einem vorgegebenen Schema abläuft und Lösungswege der Kriminalitätsbekämpfung nicht immer vorgegeben sind.
Zum Arbeitsplatz der Richtverwendung führte der Sachverständige aus, dass unterschiedliche Situationen im Exekutivbereich die Identifikation des Problems, dessen Analyse und sodann die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg erfordern würden. Probleme seien insbesondere unter Anwendung des hohen Fach- und Managementwissens des Arbeitsplatzinhabers weitgehend selbständig zu lösen. Hinzu komme die räumliche Nähe zur Staatsgrenze im Dreiländereck sowie die besondere Verkehrssituation (Stadt Villach als einer der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte Österreich). In diesen beiden Bereichen sei die ständige Beobachtung der Kriminalitäts- und Verkehrsentwicklung sowie deren Analyse notwendig, um entsprechend entgegenwirken zu können. Daher sei die Zuordnung zum Kalkül „unterschiedlich“ gerechtfertigt.
Im Ergebnis ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in der Beurteilung dieses Kriteriums nicht entgegenzutreten.
2.7.3. Kriteriengruppe „Verantwortung“
2.7.3.1. Handlungsfreiheit
In der Unterkategorie „Handlungsfreiheit“ ordnete der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von 12 „zwischen „richtliniengebunden“ (Stufe 10) und „allgemein geregelt“ (Stufe 13)“ zu.
Die Handlungsfreiheit werde durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie) durch die vorhandenen Richtlinien, Erlässe, Anweisungen sowie durch Gesetze und Verordnungen beschränkt.
In der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion Wien liege der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle. Das bedeute, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes zwei übergeordnete Stellen gebe, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis umfasse alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten habe.
Die Zuordnung als Zwischenlage zwischen „richtliniengebunden“ und „allgemein geregelt“ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül „allgemein geregelt“ ergebe sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele insbesondere durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich eher geringem Ermessenspielraum. Dieser geringere Ermessenspielraum ergebe sich aus den durch Gesetze und Dienstanweisungen engen und klar definierten Gesetzesgrenzen.
Beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehe jedoch ein größerer Ermessenspielraum in Zusammenhang mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung und der „überarbeiteten“ Arbeitsplatzbeschreibung angeführten „Sonderzuständigkeiten“. Dabei sei der Ermessenspielraum deutlich größer, weil die Grenzen der Vorgehensweise durch die Exekutivdienstrichtlinien zwar relativ genau vorgegeben seien, aber ein gewisser Spielraum für eigene Entscheidungen verbleibe, da nicht jede im Rahmen von überörtlichen Diensten auftretende Situation vollständig „durchgeregelt“ werden könne.
Auch beim Richtverwendungsarbeitsplatz sei der Ermessenspielraum bei der Leitung überörtlicher Dienste etwas weiter gefasst. Dies sei auch bei der proaktiven Bekämpfung bestimmter Kriminalitäts- oder Verkehrsdelikte insbesondere durch Anordnung gezielter Schwerpunktaktionen so.
Im Ergebnis ist auch hier den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegenzutreten, der beide Arbeitsplätze hier mit der Stufe „12“ beurteilte.
2.7.3.2. Dimension
In der Unterkategorie Dimension ordnete der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von 5 „umfassend“ zu.
Monetäre Aspekte würden für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine sehr unbedeutende Rolle spielen. Es erscheine zweckmäßig, die servicierten Stellen als jene festzulegen, die direkt von den Arbeitsergebnissen des Beschwerdeführers erreicht werden würden. Dies seien Bürger:innen, Menschen, die in den Bezirken aufhältig seien, Veranstalter:innen, Betreiber von Veranstaltungsstätten, usw. Daraus ergebe sich die Festlegung des Kalküls „umfassend“ (Stufe 5). Die untere Bandbreite dieser höchsten Wertgröße beginne bei 1.000 und endet bei unendlich groß. Vergleichbar führte dies der Sachverständige für den Richtverwendungsarbeitsplatz.
In diesem Kriterium floss somit der Faktor der Population im Zuständigkeitsbereich, die laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt worden sei, sehr wohl in die Begutachtung ein.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Ausführungen des Sachverständigen zu dieser Kategorie keine Einwendungen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, dieser Bewertung nicht zu folgen.
2.7.3.3. Einfluss auf Endergebnisse
Bei der Kategorie „Einfluss auf Endergebnisse“ wies der Sachverständige dem Arbeitsplatz sowohl des Beschwerdeführers als auch der Richtverwendung den Wert 3 „beitragend (indirekter Einfluss)“ zu.
Demnach habe der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei weitem überwiegende Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Kalkül „beitragend“ zuzuordnen seien, nachdem das Ziel der Sicherheit der im Zuständigkeitsbereich aufhältigen Personen auch von anderen Akteuren verfolgt werde. So seien z.B. bei der Sicherung von Veranstaltungen und Orten (U-Bahn) auch andere Stellen (Magistrat, Feuerwehr, Rettung, usw.) beteiligt. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers habe nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, die Zahl der begangenen Straftaten und anderer gesetzlicher Übertretungen direkt zu beeinflussen. Betreffend die kriminaldienstlichen Zuständigkeiten sei der Einfluss auf das Endergebnis also als indirekt zu bewerten.
Aufgrund des hohen Anteils an beitragender Einflussnahme (Stufe 3) sei die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zum Kalkül „beitragend“ mit der Stufe 3 gerechtfertigt.
Die Zwischenstufe 4, zwischen „beitragend“ (Stufe 3) und „anteilig“ (Stufe 5) scheide aus, da der direkte Einfluss in der Gesamtheit der Aufgaben und Tätigkeiten im Verhältnis zu den überwiegend beitragenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei diese Zwischenstufe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. bei Arbeitsplätzen in Bundesministerien, die sowohl legistische (beitragende Tätigkeiten) als auch selbstständige Aufgaben (z.B. Anfragebeantwortungen und Bescheiderstellung) so kombiniert hätten, dass ein Überwiegen einer Aufgabe nicht festgestellt werden könne.
Vergleichbares gelte für den Richtverwendungsarbeitsplatz. Ähnlich wie der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unterliege dieser den engen und klaren Vorgaben durch Gesetze.
Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des Sachverständigen schlüssig und bestehen keine Zweifel, die Einstufung anzuzweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 23.01.2023 einen Antrag auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
3.2. Bewertung des Arbeitsplatzes:
3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
[…]
3.2.2. Zur maßgeblichen Rechtsprechung
Gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 sind die Arbeitsplätze der Beamt:innen des Exekutivdienstes unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (VwGH 25.06.2008, 2005/12/0219). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht (siehe VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0142) ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 04.09.2014, 2010/12/0123).
Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat nach ständiger Rechtsprechung ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines:r Beamt:in einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe richtigerweise zuordnen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).
Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist (vgl. VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).
Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hierbei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (VwGH 25.08.2025, Ra 2023/12/0144).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0070 mit Verweis auf 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).
3.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde vom Sachverständigen unter Vergleich mit einer adäquaten Richtverwendung ein Bewertungsgutachten erstellt, zu dem in der Folge den am Verfahren beteiligten Parteien Parteiengehör gewährt wurde. In den im Anschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurde das Bewertungsgutachten durch den amtlichen Sachverständigen aufgrund des von den Parteien zwischenzeitig erstatteten Vorbringens erörtert und mündlich ergänzt. Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung kam es in der Folge zu keiner Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes.
Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten eine adäquate Bewertungsmethode herangezogen. Das Gutachten wird den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenen Anforderungen an die Vorgehensweise bei Arbeitsplatzbewertungen gerecht. (siehe dazu u.a. VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132). Die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Vergleichs mit dem Arbeitsplatz einer in Frage kommenden Richtverwendung. Das Gutachten nimmt – jeweils in Bezug auf die vom Gesetz geforderten Anforderungsbereiche – sowohl eine in Punkten ausgedrückte Bewertung der Richtverwendung als auch des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers vor, um in der Folge einen Vergleich anzustellen. Dem klaren und schlüssigen schriftlichen Gutachten können auch umfassende Ausführungen zur angewandten Bewertungsmethode entnommen werden.
Wie beweiswürdigend aufgezeigt, ist das Gutachten des Amtssachverständigen in sämtlichen Punkten nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Der Sachverständige hat in der Bewertung sämtliche Gesichtspunkte, insbesondere auch nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte, vom Arbeitsplatzinhaber auszuführende Tätigkeiten berücksichtigt und in der mündlichen Verhandlung, wie in der Beweiswürdigung angeführt, das Gutachten hinsichtlich des in den Stellungnahmen zum schriftlichen Gutachten ergangenen Vorbringens bzw. der in den mündlichen Verhandlungen neu hinzugekommenen Feststellungen mündlich ergänzt.
3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten etwa durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, www.rdb.at]).
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Seinen Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten war aufgrund des Vorgesagten im Lichte der Rechtsprechung nicht nachzukommen, insbesondere zumal sich keine Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens ergaben.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung „SPK Klagenfurt“ und seinem Eventualantrag auf Neubewertung im Rahmen einer Gutachtensergänzung auf Basis der Richtverwendung „SPK Klagenfurt“, ist auszuführen, dass es der Behörde bzw. dem Gericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof freisteht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Insbesondere kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012 mwN).
Im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist auch nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendung sind) zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jenen des Arbeitsplatzes des Beamten verhältnismäßig erscheint (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123). Sofern der Beschwerdeführer somit im Laufe des Verfahrens Verweise auf andere Arbeitsplätze, etwa jene von Stadtpolizeikommandanten machte, gehen diese Einwände ins Leere.
3.3.3. Nur der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.03.2023 schriftlich angab, an seinem Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes festzuhalten. Dazu ist festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Anträge auf Aufwertung eines Arbeitsplatzes unzulässig sind (siehe u.a. VwGH 17.09.2024, 2000/12/0294). Der ursprüngliche Antrag war auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in der mündlichen Verhandlung diese Unklarheit mit dem sodann rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ausräumen (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196). Schlussendlich war eindeutig festzustellen, dass der Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gerichtet war.
3.3.4. Insofern von Seiten des Beschwerdeführers releviert wurde, dass keine Besichtigung des Arbeitsplatzes erfolgt bzw. vor der Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht das Gespräch mit ihm gesucht worden sei, ist auszuführen, dass eine Besichtigung eines Arbeitsplatzes gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverständige gab schlüssig an, dass eine Besichtigung von Arbeitsplätzen oftmals nicht notwendig ist. Es müssten jene Arbeitsplätze besichtigt werden, an denen manipulative Tätigkeiten erforderlich sind. Tätigkeiten an Schreibtischen oder die Besichtigung eines Computers seien normalerweise nicht üblich (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2025 S. 11). Zusätzlich ist anzumerken, dass das schriftliche Gutachten vom Sachverständigen im Rahmen der beiden Verhandlungstermine aufgrund zusätzlicher Feststellungen mündlich ergänzt wurde. Das Bundesverwaltung hatte sich im Einzelfall nach Rückfrage beim Beschwerdeführer und mit dessen Zustimmung entschieden, den Sachverständigen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, um auf Basis dieses schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung offene Fragestellungen und Problembereiche zu besprechen. Nachdem sich in der ersten mündlichen Verhandlung herausstellte, dass in einem Teilbereich weitere Ermittlungen notwendig waren, wurde in einem zweiten Verhandlungstermin auf Basis zusätzlicher Ergebnisse das Gutachten vom Sachverständigen mündlich neuerdings ergänzt.
3.3.5. Zum Antrag auf Einholung von Vergleichsdaten zu Kriminalitätsdaten betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und jener der Richtverwendung ist anzumerken, dass derartige Daten für die Bewertung des Arbeitsplatzes ohne Relevanz sind (vgl. die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2025, S. 11, wonach ein „Mehr vom Gleichen“ die Bewertung nicht erhöhe. Unterschiedliche Kriminalitätsformen haben Einfluss auf das erforderliche Fachwissen und seien dabei auch berücksichtigt worden. Die jeweilige Anzahl der Delikte sei dabei jedoch ohne Relevanz.). Von der Einholung dieser Daten konnte daher abgesehen werden.
3.3.5. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist, wobei dies zeitraumbezogen jedenfalls ab dem Antragszeitpunkt, somit ab dem 01.01.2020 gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.