Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH, vertreten durch Dr. Thomas Krapf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 13, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022, I413 2250077 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, mit dem der revisionswerbenden Partei nach einer Erhebungsprüfung ein Betrag von EUR 10.550,15 gutgeschrieben wurde, als verspätet zurück.
4 Der vorliegende Antrag bringt vor, der sofortige Vollzug des angefochtenen Beschlusses würde für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen, da sie dann keine Möglichkeit mehr hätte, den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse anzufechten, womit die „hohe Nachzahlung von ca. EUR 10.000, schlagend würde“.
5 Damit verkennt die revisionswerbende Partei offenbar den Inhalt des Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse und wird jedenfalls dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht gerecht.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. April 2022